Buch- und Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferung
Mit dem Urteil vom 10.8.20161 beschäftigt sich der V. Senat des BFH wieder einmal mit den Buch- und Belegnachweisen für eine innergemeinschaftliche Lieferung. Im Streitfall lieferte der Unternehmer angeblich an verschiedene Geschäftspartner. Tatsächlich wurden die Lieferungen von einem Vermittler fingiert, um PKW von dem Unternehmer ohne Umsatzsteuerbelastung erwerben zu können. In den Verbringungserklärungen war als Bestimmungsort Spanien oder Tschechien angegeben.
Bestimmungsland reicht nicht aus
Der BFH entschied (wie schon früher2) dass der Bestimmungsort Angaben erfordert, die genauer sind als die Bezeichnung des Bestimmungslandes. Aus diesem Grund ist der Belegnachweis nicht ausreichend. Dass die Angabe des Bestimmungslandes nicht ausreicht, ist auch für den liefernden Unternehmer erkennbar und schließt deshalb einen Gutglaubensschutz aus. Insoweit bleibt der BFH seiner Rechtsprechung treu.
Weiterhin hat der BFH entschieden, dass sich bei Abrechnungen gegenüber Scheinunternehmen (d. h. solche die tatsächlich nicht Abnehmer der entsprechenden Lieferung sind) der Bestimmungsort nicht aus den Rechnungen ergibt, da nicht von einer Beförderung an den in der Rechnung angegebenen Rechnungsort auszugehen ist.
Praxishinweis
Bestimmungsort ist mit vollständiger Adresse zu bezeichnen
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es wichtig ist, den Bestimmungsort immer mit der vollständigen Adresse bezeichnen und sich nicht darauf zu verlassen, dass die Angabe der Rechnungsadresse möglicherweise ausreicht3.
Ferner klärt der BFH, dass es für die Frage, ob eine Beförderungs- oder Versendungslieferung vorliegt, darauf ankommt, in welcher Weise der Transport im Zeitpunkt des Verlassens des Inlands erfolgt. Es kommt also darauf an, ob bei Grenzübertritt der Abholer oder der liefernde Unternehmer den PKW „befördert“ oder ob ihn ein Dritter „versendet“. Danach richtete sich bis zur Einführung der Gelangensbestätigung zum 1.1.2012 auch die Art und Weise des zu führenden Belegnachweises. Wer also unter Geltung des alten Rechts auf die Versicherung des Abholers vertraut hat, das abgeholte Fahrzeug an einen bestimmten Ort im EU-Ausland zu befördern, läuft Gefahr, sich in der Prüfung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG wiederzufinden, wenn der Abholer „seine“ Fahrzeuge an einem Ort im Inland sammelt und dann per Spedition weitertransportiert, ohne dies dem liefernden Unternehmer mitzuteilen. Ob der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat, wenn er sich nicht nach dem genauen Transportweg (einschließlich etwaiger Zwischenstationen) erkundigt, bleibt in vorliegenden Urteil allerdings offen, da der Gutglaubensschutz schon an der unzureichenden Bezeichnung des Bestimmungsorts scheiterte.
„Standard“ sind schließlich die Ausführungen des BFH zur Widerlegung des Buchnachweises. Der klagende Unternehmer hatte nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seiner tatsächlichen Abnehmer aufgezeichnet, sondern die der „Scheinunternehmen“. Damit ist der Buchnachweis inhaltlich falsch. Dies steht aber einem Gutglaubensschutz nicht entgegen, denn hierfür ist die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben maßgeblich4.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 10.8.2016 V R 45/15, BFH/NV 2016 S. 1860.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 22.7.2015 V R 38/14, BFH/NV 2015 S. 1543.
- [ ↑ ]Z. B. bei der Abholung von Fahrzeugen durch den Geschäftsführer der Abnehmerin, so BFH, Urteil v. 7.12.2006 V R 52/03, BStBl 2007 II S. 420.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 14.11.2012 XI R 17/12, BStBl 2013 II S. 407.