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Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV durch StB ist unzu­lässig!

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Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung stellt eine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG dar. Damit darf ein StB weder im Anfrage­ver­fahren, noch vor den Sozialgerichten als Bevollmächtigter auftreten1

Damit gibt es keine andere Möglichkeit als die, eine Rechtsanwaltskanzlei - mit den ent­sprechenden Kenntnissen - zu beauftragen. Hierzu haben wir eine Kooperation geschaffen, auf welche unsere Mitglieder zugreifen können. 


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  1.  ]BSG, Urteil v. 5.3.2014 B 12 R 4/12, DStR 2014 S. 2030.

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