Die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung stellt eine Rechtsdienstleistung i. S. von § 2 Abs. 1 RDG dar. Damit darf ein StB weder im Anfrageverfahren, noch vor den Sozialgerichten als Bevollmächtigter auftreten1.
Damit gibt es keine andere Möglichkeit als die, eine Rechtsanwaltskanzlei - mit den entsprechenden Kenntnissen - zu beauftragen. Hierzu haben wir eine Kooperation geschaffen, auf welche unsere Mitglieder zugreifen können.