Umstritten war, ob die Aufnahme einer Treuhandtätigkeit in die Satzung den Weg in die KG ebnet. Dies wurde vorinstanzlich mit dem Hinweis auf die Nichteintragungsfähigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG abgelehnt1. Begründet wurde dies damit, dass eine Eintragungsfähigkeit nur gegeben sei, wenn die gewerbliche Tätigkeit den Schwerpunkt bildet.
Der BGH teilt nun gleichfalls - abweichend von den Vorinstanzen - diese Auffassung nicht2. Damit steht der Eintragungsfähigkeit der StB-GmbH & Co. KG nichts mehr im Wege bzw. eine bestehende StB-GmbH & Co. muss die Rechtsform nicht ändern.
U. E. ist trotz dieser Rechtsprechungsänderung weiterhin die PartG mbB zu empfehlen3, weil hier keine gewerblichen Einkünfte erzielt werden. Faktisch ist bei dieser Rechtsform die Berufshaft-pflichtversicherung der Komplementär. Die StB-GmbH & Co. KG bietet sich daher nur in den Fällen einer „Ein-Personengesellschaft“ an.