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Eigenverantwortliche Berufsausübung eines Steuerberaters

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Eigenverantwort­liche Berufs­ausübung

Steuerberater haben nach § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Vergleichbare Regelungen gibt es in § 43 BRAO und § 43 WPO. 

Im Streitfall1 hat ein Buchhalter, der als Bearbeiter ausgewiesen war, Einspruch gegen Steuerbescheide eingelegt, Einsprüche zurück genommen, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, den Erlass von Steuer sowie AdV gestellt. 

Dies war standeswidrig, weswegen berufsrechtliche Maßnahmen zu verhängen waren. 

Praxisbox

Hier ist ein Blick zum Arztberuf angezeigt. Jeder weiß, dass eine Sprechstundenhilfe zwar ein Rezept ausstellen, aber nicht unterschreiben darf! 

Rechnung hat ein StB zu unter­schreiben

Die berufsrechtliche Maßnahme ist die eine Seite. Ergeben sich nicht Folgewirkungen? Eindeutig ist, eine Rechnung, die nicht durch den Kanzleiinhaber unterschrieben ist, ist nichtig. Gilt das dann nicht entsprechend für ein Schreiben in Steuersachen an ein Finanzamt? U. E. ja, denn für die Fälle der Verhinderung sieht § 69 StBerG die Bestellung eines allgemeinen Vertreters vor. 

Mitarbeiter, die nicht Steuerberater sind, dürfen daher gegenüber dem Finanzamt nur auftreten, wenn kein Vorgang in Steuersachen vorliegt. Dies könnte z. B. sein

Kontenabstimmung mit der Finanzkasse,

nachträgliche Übersendung von angeforderten Belegen.

Auch gegenüber Mandanten ist eine gewisse Zurückhaltung geboten. Hier ist der gesetzliche Beratungsvorbehalt (§ 3 StBerG) für Steuerberater zu beachten.


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  1.  ]LG Hannover, Urteil v. 11.11.2013 44 StL 8/13, DStRE 2014 S. 1152.

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