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Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019

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Regierung be­schließt Jahres­steuer­gesetz

Noch rechtzeitig vor der Sommerpause hat die Bundesregierung am 31.7.2019 das sog. Jahressteuergesetz beschlossen (offizielle Bezeichnung: Gesetz zur wei­te­ren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung wei­te­rer steu­er­li­cher Vorschriften1). Über den Referentenentwurf hatten wir Sie bereits in unserem Newsletter 10/2019 Ende Mai bzw. im Vorwort zu BerP 7/2019 informiert.

Erfreulich: 44 €-Freigrenze bleibt unverändert

Zum Großteil hat die Bundesregierung die Vorschläge des Referentenentwurfs übernommen. Erfreulicherweise hat sich ein bedeutender Teil des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs nicht durchgesetzt, denn die sog. 44 €-Freigrenze bei Sach­lohn bleibt unverändert bestehen! Die Einführung der sog. Geldsurrogate, die Sach­lohn­zuwendungen in Form von Gutscheinen deutlich erschwert hätte, ist im aktuellen Regierungsentwurf entfallen.

Weitere Änderungen

Ergänzend zu unseren Ausführungen im Newsletter 10/2019 wird auf folgende geplante Maßnahmen im Jahressteuergesetz hingewiesen2:

Unter der Bezeichnung „Wohnen für Hilfe“ haben sich in den letzten Jahren Wohnmodelle etabliert, in denen z. B. Ältere, die in einer relativ großen Woh­nung leben, Jüngeren (häufig Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stel­len. Statt Miete zu zahlen, leisten die jungen Mitbewohnerinnen und Mit­be­woh­ner Hilfe im Alltag. Bisher war es so, dass dabei für beide Seiten Steu­ern anfielen (Einkünfte aus Vermietung einerseits sowie Einkünfte aus nicht­selb­stän­di­ger Tätigkeit andererseits). Diese finanziellen und bü­ro­kra­ti­schen Hürden werden abgeschafft, die „Wohnen für Hilfe“-Kon­stel­la­tion wird steuerfrei.

„Wohnen für Hilfe“

Bisher müssen Beschäftigte, die vom Arbeitgeber verbilligt oder un­ent­gelt­lich eine Wohnung zur Verfügung bestellt bekommen, den fi­nan­ziel­len Vor­teil gegenüber der ortsüblichen Miete versteuern. Das verringert den eigentlich vom Gesetzgeber gewünschten Effekt zur Bekämpfung der Wohn­raum­knappheit, insbesondere weil die ortsüblichen Vergleichsmieten in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen sind. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils soll durch das Jahressteuergesetz 2019 deshalb ein Ab­schlag eingeführt werden. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die min­des­tens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete bezahlen, den fi­nan­ziel­len Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Ab­schlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 25 €/qm (kalt).

Vergünstigter Wohnraum für Beschäftigte

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Außerdem interessant: Die geplanten Änderungen bei den sog. Share-Deals im Bereich der Grunderwerbsteuer wurden in ein zweites Gesetz (Ge­setz zur Än­de­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes) ausgelagert. Dies hat möglicher­weise taktische Gründe, denn während des Jahres­steuer­gesetz zu­meist ohne große weitere Än­der­ungen „durch­ge­wunken wird“, könnte die Änderung der Grund­erwerb­steuer noch zu einem großen Streit­punkt werden. Um nicht das gesamte Ge­setzes­vor­haben zu ge­fährden, hat die Bundes­re­gierung möglicher­weise daher diesen Part in ein zweites Gesetz aus­gelagert.

Wie geht es weiter

Es bleibt abzuwarten, ob insbesondere durch Einwände des Bundesrates noch weitere Änderungen eintreten werden.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzes vorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/G-E-Mobilitaet/0-Gesetz.html (Stand: 1.8.2019).
  2.  ]Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2019-07-31-steuerliche-foerderung-elektromobilitaet.html (Stand: 1.8.2019).