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Entwurf zum Gesetz für ein steuerliches In­ves­ti­tions­so­fort­pro­gramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Gesetz:
§ 6, § 7 Abs. 2, § 7 Abs. 2a, § 34a EStG , § 23 KStG , § 5 ForschZulG

Gesetzes für ein steuer­li­ches In­ves­ti­tions­so­fort­pro­gramm zur Stär­kung des Wirt­schafts­stand­orts

Noch vor Beginn der Sommerpause, wurde am 4.6.2025 durch die Bundesregierung das sog. Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Es durchläuft nun den Ge­setz­ge­bungs­pro­zess und sieht in seiner aktuellen Form folgende Änderungen vor:

Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen auf 100.000 €. Dieser gilt für Fahrzeuge, welche nach dem 30.6.2025 angeschafft werden. 

BLP für E-Fahrzeuge steigt auf 100.000 €

Die zum 31.12.2024 ausgelaufene degressive Abschreibung in § 7 Abs. 2 EStG wird wieder eingeführt. Sie gilt für nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Damit gibt es im ersten Halbjahr 2025 eine erneute Lücke in der degressiven Abschreibung. Die Regierung bezeichnet die Abschreibung als sog. „Investitions-Booster“. Die degressive AfA beträgt voraussichtlich das Dreifache der linearen AfA, maximal jedoch 30 % und gilt pro rata temoris.

Degressive AfA kehrt zurück

Für Elektrofahrzeuge i. S. des § 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetzes (damit keine Plugin-Hybrid-Kfz) wird eine arithmetisch-degressiven Abschreibung in § 7 Abs. 2a EStG eingeführt. Sie beträgt im Jahr der Anschaffung 75 %, im ersten darauf folgenden Jahr 10 %, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr je 5 %, im vierten darauf folgenden Jahr 3 % und im fünften darauf folgenden Jahr je 2 %. Sie ist nicht pro rata temporis zu berechnen und gilt für Anschaffungen zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027. Kurzfristig sollten daher z. B. Anschaffung hinausgezögert werden, wenn der Liefertermin naht. Diese E-Fahrzeug-AfA kann nur angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen (z. B. § 7g Abs. 5 EStG) für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. 

Sonder-AfA für E-Fahrzeuge

Der Thesaurierungssteuersatz des § 34a EStG soll schrittweise von gegenwärtig 28,25 % auf 27 % für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,  26 % für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 % für Veranlagungszeiträume ab 2032 reduziert werden.

§ 34a EStG The­sau­rie­rungs­satz sinkt stufen­weise

Ebenso soll der Körperschaftsteuersatz schrittweise von aktuell 15 % beginnend ab 2028 jährlich um 1 % gesenkt werden, sodass ab dem Jahr 2032 ein Steuersatz von 10 % gilt. In Anbetracht dessen, dass sich dies in der aktuellen Legislaturperiode kaum auf die Staatseinnahmen auswirken wird, ein leichtes Versprechen auf künftige Zeiten.

Stufenweise Senkung der Körperschaftsteuer

Des Weiteren erfolgt eine Ausweitung des Forschungszulagengesetzes. Die Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten für Forschungsaufwendungen sind für Forschungsvorhaben ab Beginn 1.1.2026 berücksichtigungsfähig und betragen pauschal 20 % der förderfähigen Aufwendungen. Außerdem wird der gegenwärtig geltende Förderungshöchstbetrag von 4 Mio. € auf 10 Mio. € abgehoben. Ausführlich haben wir die Forschungszulage in BerP 1/2021 S. 625 ff. dargestellt. 

Praxishinweis

Über den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir Sie auf dem Laufenden halten.