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Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2019

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Erster Überblick

Der erste Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019 ist im Mai veröffentlicht worden. Im Nachfolgenden haben wir Ihnen einige u. E. für die Praxis be­deut­sa­me Gesetzesvorhaben aufgelistet. Ob diese jedoch tatsächlich in die­ser Form umgesetzt werden, lässt sich gegenwärtig noch nicht beurteilen, denn erfahrungsgemäß erfährt der Referentenentwurf bis zum endgültigen Gesetz noch erhebliche Änderungen.

1.    Einkommensteuer

1.1.  § 3 EStG

Seit 2019 ist die steuerfreie Gewährung von sog. Jobtickets möglich (§ 3 Nr. 15 EStG), wenn diese zusätzlich zum Entgelt gewährt werden1. Durch das JStG 2019 soll diese Möglichkeit dahingehend erweitert werden, dass auch eine Entgeltsumwandlung begünstigt ist. Allerdings ist dann die Über­las­sung des Jobtickets nicht gänzlich steuerfrei, sondern wird pau­scha­liert,

Jobtickets

  • entweder mit 15 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), wobei dann die Über­las­sung den Werbungskostenabzug durch Minderung der Ent­fer­nungs­pau­scha­le reduziert oder
  • mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG), dann jedoch ohne Minderung der Entfernungspauschale.
Wie sich diese Differenzierung mit nunmehr drei Varianten allerdings in der Praxis umsetzen lassen soll, lässt sich dem Gesetzentwurf leider nicht ent­neh­men.
Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines be­trieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG2 soll bis 2030 ausgedehnt werden3. Gleiches soll für die Entnahmebesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG) durch eine Privatnutzung eines betrieblichen Fahr­rads durch einen Unternehmer selbst gelten. Leider bleibt es jedoch bei ei­nem praktischen Problem: Dies gilt nur in der Ertragsteuer, jedoch nicht hin­sicht­lich der Umsatzsteuer, was die praktische Handhabung unnötig ver­kom­pli­ziert.

Fahrräder

1.2.  § 6 EStG

Die im Jahr 2018 eingeführte sog. 0,5 % Methodik (bzw. der Ansatz der hal­ben Anschaffungskosten beim Fahrtenbuch) im Rahmen der Eigen­ver­brauchs­er­mitt­lung ist bislang für Fahrzeuge beschränkt, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden4. Der An­wen­dungs­be­reich dieser Halbierung der Bemessungsgrundlage soll in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nun stufenweise erhöht werden, wenn das Fahrzeug einerseits weniger als 50 g CO2 je km ausstößt und - bei Anschaffungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 - wenigstens 60 km rein elektrisch betrieben werden kann (sog. Mindestreichweite) bzw. bei Anschaffungen zwischen 1.1.2025 und 31.12.2030 eine elektrische Mindestreichweite von 80 km er­reicht. Damit wird in der Praxis die Halbierung der Messungsgrundlage bis ins Jahr 2030 ausgedehnt, denn eine Vielzahl der Fahrzeuge dürfte die An­forderungen an die Mindestreichweite erfüllen.

Verlängerung der 0,5 % Methodik bis 2030

1.3.  § 6a EStG

Fondsetablierungskosten, die vom Anleger im Rahmen des Erwerbs eines Fondsanteils gezahlt werden, sollen künftig nach § 6a EStG zu den An­schaf­fungs­kos­ten der Anteile gehören und damit nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein5.

Fondsetablierungs­kosten als An­schaf­fungs­kosten

1.4.  § 7c EStG

Neu eigeführt werden soll mit der Vorschrift des § 7c EStG eine Son­der­ab­schrei­bung i. H. von 50 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr für elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge, wenn diese nach dem 31.12.2019 und vor dem 31.12.2030 angeschafft werden. Der Gesetzgeber versucht weiterhin die Umstellung auf die sog. E-Mobilität steuerlich zu fördern, auch wenn die Einschränkung auf Lieferfahrzeuge in der Praxis nur zu einem sehr eingeschränkten Anwendungsbereich führen dürfte.

Sonderabschrei­bung für E-Lie­fer­fahr­zeu­ge

1.5.  § 8 EStG

Die Abgrenzung Sachlohn zu Geldlohn ist u. a. für die sog. 44 € Freigrenze6 des § 8 EStG bzw. den § 37b EStG entscheidend. In § 8 EStG soll7 eine Abgrenzungsdefinition vorgenommen werden. Demnach stellen künftig bei­spiels­wei­se Gutscheine, die zum Bezug bestimmter Waren oder Dienst­leis­tun­gen berechtigen, Sachlohn dar, während sog. Geld­sur­ro­ga­te, was u. E. auch ein Gutschein in bloßem Geldwert ist, keinen Sach­lohn mehr darstellen. Damit droht denen in der Praxis beliebten Gut­schein­kar­ten als Ausgestaltung der 44 € Freigrenze mit dem Jah­res­wech­sel 2019/2020 der Todesstoß.

Ende der Gut­schein­karten?

1.6.  § 9 EStG

Die sog. Verpflegungsmehraufwendungen für volle Tage sollen von 24 € auf 28 € angehoben werden; für An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) ist eine Erhöhung von 12 € auf 14 € vorgesehen.

Höhere Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen

Für Arbeitnehmer, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraft­fahr­zeu­gen ausüben (damit vor allem Berufskraftfahrer), ist ein pau­scha­ler Wer­bungs­kos­ten­satz von 8 € je Tag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG) vor­ge­se­hen, sofern nicht höhere tatsächliche Aufwendungen nachgewiesen werden können, wo­bei die Wahl hin zur Pauschale nur einheitlich für das gesamte Ka­len­der­jahr ausgeübt werden kann.

Pauschale für Berufskraftfahrer

1.7.  § 15 EStG

Entgegen der Rechtsprechung8 soll auch bei negativen Einkünften eine Durch­säuerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelten.

Durchsäuerung auch bei negativen Einkünften

1.8.  § 20 EStG

In § 20 EStG bedient sich der Gesetzgeber mal wieder der u. E. ab­zu­leh­nen­den Form der Nichtanwendungsgesetze, d. h. er setzt durch Ge­set­zes­än­de­run­gen bisherige BFH-Rechtsprechung außer Kraft. So soll in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a EStG „klargestellt“9 werden, dass der wertlose Ver­fall einer Option steuerlich nicht berücksichtigungsfähig ist.

Verfall einer Option ist kein Verlust

Außerdem soll in § 20 Abs. 2 EStG geregelt werden, dass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 EStG eine entgeltliche Veräußerung voraussetzt. Ins­be­son­de­re soll der bloße Ausfall einer Forderung des Privatvermögens kein An­wen­dungs­fall des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG darstellen. Glei­ches gilt für die wertlose Ausbuchung einer Aktie und dem Verkauf von wertlosen Wirt­schafts­gü­tern. U. E. lässt sich dies jedoch nur schwerlich mit dem Gleich­heits­grund­satz des Art. 3 GG in Einklang bringen. Warum sollen Wert­stei­ge­run­gen im Privatvermögen von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden, der Wert­ver­lust in seiner extremen Form des Totalausfalls jedoch nicht10?

Verfall einer For­de­rung ist kein Verlust

2.    Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Im Rahmen der Sanierungsklausel des § 8c KStG11, die durch das JStG 201812 faktisch wieder eingeführt wurde, soll ein Verweis auf die Lohnsummenregelung § 13a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG in der Fassung vom 24.12.2008 (damit Altwerte) eingefügt werden. Dies soll rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten.

Sanierungsklausel und Lohnsumme

Die aus § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG bekannte Hinzurechnung für Miet- und Pachtzinsen i. H. von 20 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern soll für Fahrräder, Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge auf 10 % reduziert werden. Ein zugegebenermaßen kleiner Beitrag zur För­de­rung der E-Mobilität, der in der Praxis dennoch zu einigem Ver­wal­tungs­auf­wand führen könnte, da die damit zusammenhängenden Lea­sing­auf­wen­dun­gen nun getrennt in der Buchhaltung erfasst werden müss­ten.

Geringere Hin­zu­rech­nung bei E-Fahr­zeugen

3.    Umsatzsteuer

Die sog. Quickfixes, die wir im Rahmen von BerP 4/201913 bzw. Immer aktuell III/201914 dargestellt haben, werden in nationales Recht umgesetzt. Dafür wird

Umsetzung der sog. Quickfixes

  • für Konsignationslagerfälle neu § 6b UStG geschaffen,
  • Reihengeschäft künftig nicht mehr § 3 Abs. 6 Satz 5 f. UStG, sondern über einen neuen und eigenen § 3 Abs. 6a UStG geregelt und
  • die korrekte ZM und Aufzeichnung der korrekten USt-IdNr. als materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lie­fe­rung in § 4 Nr. 1b UStG mit aufgenommen.
§ 3f UStG, der bislang den Ort des Eigenverbrauchs regelt, soll ersatzlos abgeschafft werden. Die Ortsbestimmung für Umsätze nach § 3 Abs. 1b UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG folgt damit künftig den allgemeinen Grundsätzen, was die praktische Handhabung eher erschweren dürfte.

Abschaffung
§ 3f UStG

Die Besteuerung der Wohlfahrtsverbände soll neu geregelt werden und § 23 UStDV dabei entfallen.
Umfassend wird der Bereich der Bildungs- und Schulungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG neu geregelt und an das Europarecht angeglichen. Demnach ist Bildungsunterricht nur noch dann steuerfrei, wenn er von einer Ein­rich­tung mit hinreichender fachlicher Breite vermittelt wird. Ein­rich­tun­gen in diesem Sinne sind Einrichtungen, die in ihrer Gesamtheit da­rauf aus­ge­rich­tet sind, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die geeignet sind, einen Schul- und Hochschulabschluss oder einen Berufsabschluss zu er­wer­ben oder berufliche Kenntnisse durch Fortbildung zu erhalten oder zu erweitern. Schul- und Hochschulunterricht umfasst die Vermittlung und Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen je nach Fortschritt und Spezialisierung der Schüler und Studierenden. Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Um­schu­lung umfassen Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahme, die dem Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dient. Die Dauer des Unterrichts oder der Schulungsmaßnahme ist unerheblich. Fortbildung ist nur dann befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht wird, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG wird gleichzeitig in § 4 Nr. 21 UStG integriert.

Neureglung zu den Bildungsleistungen

Gleichzeitig soll § 4 Nr. 23 UStG völlig neu gefasst werden und damit die Steuerbefreiung für den Bereich der Betreuung und Erziehung von Kindern an Art. 132 Abs. 1 Buchstabe h und Buchstabe i MwStSystRL angepasst werden.

Betreuung und Erziehung von Kindern

Die Adoptionsvermittlung wird in § 4 Nr. 25 UStG explizit umsatzsteuerfrei gestellt.

Adoptions­vermittlung

Mit § 4 Nr. 29 UStG soll eine neue Umsatzsteuerbefreiung für Kosten­teilungs­ge­mein­schaften ge­schaffen werden, um Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f MwStSystRL umzusetzen. Dies ist Folge einer erfolgreichen Klage der Kommission gegen Deutschland15.

Umsatz­steuer­be­frei­ung für Kosten­teilungs­ge­mein­schaften

Die Anlage 2 zu § 12 UStG wird dahingehend erweitert, dass künftig der er­mä­ßig­te Steuersatz auch auf sog. E-Books, elektronische Ein­zel­pu­bli­ka­tio­nen (z. B. Artikel einer Onlineausgabe einer Zeitung oder Zeit­schrift) und auf elektronische Hörbücher ausgeweitet wird.

E-Books & Co.

§ 15 Abs. 4b UStG und § 18 Abs. 9 UStG werden dahin gehend geändert, dass ein ausländischer Unternehmer, der Umsatzsteuer nach § 13b UStG oder § 14c UStG schuldet, den Vorsteuerabzug nicht mehr im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen darf. Der Gesetzgeber plant damit ein Nichtanwendungsgesetz zur anders lautenden BFH-Rechtsprechung16.
Umfangreich wird die sog. Reisemargenbesteuerung des § 25 UStG an­ge­passt. Hintergrund ist eine EuGH-Entscheidung17. Demnach ist künftig die Bildung einer Gesamtmarge nicht mehr möglich, jedoch die Mar­gen­be­steu­er­ung auf B2B-Fälle anwendbar. Diese Änderungen sind allerdings erst ab dem Jahr 2022 anzuwenden (§ 27 Abs. 26 UStG).

Neuerung bei Reisemargen­besteuerung

In § 25f UStG wird ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass der Vorsteuerabzug sowie sie Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Leistungsbezug bzw. Umsatz an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt. Dies kodifiziert die bereits geltende Rechtsprechung des EuGH18.

4.    Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer soll durch das JStG 2019 diverse Verschärfungen er­fahren:

Share-Deals erfahren in der Grunderwerbsteuer künftig eine doppelte Ver­schär­fung: So sieht der Gesetzentwurf vor, dass

Verschräfung bei Share-Deals

  • die Beteiligungsgrenze der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG von 95 % auf 90 % gesenkt wird und
  • der maßgebliche Betrachtungszeitraum des § 1 Abs. 2a GrEStG von fünf auf zehn Jahre verlängert wird.
Auch soll der bisherige § 1 Abs. 2a GrEStG parallel entsprechend nach § 1 Abs. 2b GrEStG auch für Kapitalgesellschaften gelten.
Die Haltefristen für Grundstücke in der Gesamthand sollen von fünf auf zehn Jahre (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG) bzw. in Einzelfällen sogar auf 15 Jahre (§ 6 Abs. 4 GrEStG) erweitert werden.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BerP 2018 S. 744; Immer aktuell 2019 S. 64.
  2.  ]BerP 2018 S. 746; Immer aktuell 2019 S. 67.
  3.  ]BerP 2019 S. 298.
  4.  ]BerP 2018 S. 745; Immer aktuell 2019 S. 67.
  5.  ]Nichtanwendungsgesetz zu BFH, Urteil v. 26.4.2018 IV R 33/15, BFH/NV 2018 S. 1024.
  6.  ]BerP 2018 S. 606.,
  7.  ]Auch als Reaktion auf BFH, Urteile v. 7.6.2018 VI R 13/16, BFH/NV 2018 S. 1181; v. 4.7.2018 VI R 16/17, BFH/NV 2018 S. 1186.
  8.  ]Nichtanwendungsgesetz zu BFH, Urteil v. 12.4.2018 IV R 5/15, BFH/NV 2018 S. 881, BerP 2018 S. 596.
  9.  ]Faktisch handelt es sich um eine Nichtanwendung der BFH, Urteile v. 12.1.2016 IX R 48/14, BStBl II 2016 S. 456; IX R 49/14, BStBl II 2016 S. 459; IX R 50/14, BStBl II 2016 S. 462; BerP 2016 S. 283.
  10.  ]Ebenso kritisch Desens, DStR 2019 S. 1071, Tz. 5.
  11.  ]BerP 2018 S. 751.
  12.  ]BGBl 2018 I S. 2338.
  13.  ]BerP 2019 S. 234.
  14.  ]Immer aktuell 2019 S. 179.
  15.  ]EuGH, Urteil v. 21.9.2017 C-616/15 (Kommission/Deutschland), DStR 2017 S. 2115.
  16.  ]BFH, Urteile v. 28.8.2013 XI R 5/11, BStBl 2014 II S. 497; v. 19.11.2014 V R 41/13, BFH/NV 2015 S. 634
  17.  ]EuGH, Urteil v. 8.2.2018 C-380/16 (Kommission/Deutschland), DStR 2018 S. 346, BerP 2018 S. 205.
  18.  ]Beispielsweise EuGH, Urteil v. 16.12.2014 C-131/13 (Italmoda), DStR 2015 S. 573.