Die Nummerierungen haben in arabischen Ziffern zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 GesLV). Gliederungen sind ebenfalls, jedoch nur in arabischen Ziffern, zulässig. Damit wäre z. B. zulässig die Reihe 1., 2., 3., … oder auch 1., 1.1, 1.2, … Nicht zulässig wäre hingegen beispielhaft I, II, III oder 1., 1.a, 1.b.
Es gilt die sog. Nummerierungskontinuität, d. h. eine einmal vergebene Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (§ 1 Abs. 2 GesLV).
Änderungen müssen gekennzeichnet werden (§ 2 GesLV).
Historische Angaben sind zu löschen und nicht nur lediglich zu markieren (§ 3 GesLV). Damit wäre z. B. der Zusatz „aufgehoben“ unzulässig.
Bei prozentualen Angaben ist eine Rundung (kaufmännisch) auf eine Nachkommastelle zulässig (also 33,3 % bei ein Drittel bzw. 66,7 % bei zwei Drittel). Es muss jedoch nicht gerundet werden (§ 4 GesLV).