Dem Vernehmen nach (beispielhaft DB 2018 S. 2080) hat die EU-Kommission die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a EStG) gebilligt und sieht in der neuen gesetzlichen Regelung keine europarechtswidrige Beihilfe. Damit kann die Regelung in Kraft treten. Dies setzt jedoch eine gesetzgeberische Handlung voraus, denn die EU-Kommission hat die Genehmigung lediglich in einem sog. „Confirm Letter“ vollzogen, der - anders als ein förmlicher Beschluss - nicht zum Inkrafttreten der bisherigen Regelung ausreicht. Wir erwarten, dass im Rahmen des Jahreswechsels der Gesetzgeber die Regelung in Kraft treten lässt.
Praxishinweis
Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang auch klarstellt, dass der Sanierungserlass für Fälle bis zum 7.2.2017 weiterhin anwendbar ist.