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Berechnung des Freibetrags für Betriebs­ver­an­staltungen bei Absagen von Arbeitnehmern

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Gericht / Az:
FG Köln, Urteil vom 27.6.2018 3 K 870/17 (Rev. eingelegt, Az. des BFH VI R 31/18)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Betriebsver­an­stal­tungen bis 110 € sind steuerfrei

Bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr sind steuerfrei, wenn die Zu­wen­dung (einschließlich Umsatzsteuer) nicht mehr als 110 € pro Arbeitnehmer und Be­triebsveranstaltung beträgt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG). Zur Er­mittlung der Zu­wen­dungen an­läss­lich einer Betriebsveranstaltung sind alle Auf­­wen­­dungen des Arbeitgebers zu­sam­men­zuzählen und durch die An­zahl der teilneh­men­den Personen, zu denen neben den Arbeit­nehmern auch deren An­ge­­hörige rechnen, zu teilen. Die Kosten für die Angehörigen sind dann dem Ar­beit­neh­mer zuzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

Urteilsfall

Im Urteilsfall waren zu einer Weihnachtsfeier 27 Arbeitnehmer angemeldet. Zwei davon sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der be­reits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Damit wurde der Freibetrag überschritten.

FG wider­spricht der Ver­wal­tungs­auf­fassung

Nach der Verwaltungsauffassung sind solche Storno- und Leer­kosten in die Be­rechnung einzubeziehen1. Dem widerspricht das FG Köln. Es ist nicht nach­voll­ziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. „No-Shows“ zuzurechnen sind2. Die Feiernden haben keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen.

Praxishinweise

Das Revisionsverfahren ist vor dem BFH unter dem Az. VI R 31/18 an­hängig.

Das Urteil ist zu Gunsten in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden; ggf. ist eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung abzugeben. Die Lohnsteueranmeldung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, damit ist eine Korrektur innerhalb der Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren möglich. Es können derzeit die Anmeldungen ab 2014 korrigiert werden (Ausnahme z. B. abgeschlossene Lohnsteuer-Außenprüfung).

Sollte das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlassen, so ist Einspruch einzulegen, sowie Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Dem Finanzamt ist zur Kenntnis zu bringen, dass der Freibetrag ab­weichend von der Verwaltungsauffassung berechnet wurde.

Die Lohnsteuer wird im Regelfall nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 % pauschaliert, weil dann keine Sozialversicherung anfällt  (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  SvEV).

Einen Überblick, welche Kosten in die Berechnung des 110 €-Freibetrags einzubeziehen sind, gibt es folgende Schaubild:

Eine ausführliche Darstellung finden Sie in Immer aktuell I/2016.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 14.10.2015 IV C 5 - S 2332/15/10001, BStBl 2015 I S. 832, Tz. 2.
  2.  ]FG Köln, Pressemitteilung v. 3.9.2018.

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