Neufang Akademie

nach oben

Forderungsausfall ist steuerlich zu berücksichtigen

Kategoriegrafik

Keine Trennung zwischen Er­trags- und Ver­mögens­ebene

Der BFH hat aktuell entschieden1, dass der endgültige Ausfall einer Kapital­forde­­rung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre zu einem berücksichtigungsfähigen Verlust i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG führt, wenn die Forderung nach Einführung der Abgeltungsteuer (ab 1.1.2009) „angeschafft“ wurde, denn mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene aufgegeben2.

Rückzahlung unter dem Nenn­­wert = steuerlicher Verlust

Zeitgleich wurde dargestellt, dass auch eine Rückzahlung unter dem Nenn­wert nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als steuerlicher Verlust berücksichti­gungsfähig ist.

Praxishinweis

Von einem Verlust kann erst ausgegangen werden, wenn der Forderungs­ausfall endgültig feststeht, d. h. wenn keine weitere Rückzahlung mehr zu er­warten ist. Die Insolvenzeröffnung genügt dafür nicht3, wohl aber die Ablehnung mangels Masse4 oder sonstige zwingende Gründe5.
Ist strittig in welchem Jahr die Forderung endgültig ausgefallen ist, so gilt das von § 17 EStG bekannte: Der Verlust sollte möglichst frühzeitig be­an­tragt werden.
Ob diese Grundsätze auch für den Fall eines Forderungsverzichts6 oder bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft7 gelten, hat der BFH ausdrücklich offen gelassen.
Der Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG unterliegt den Beschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG8.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, juris.
  2.  ]BT-Drucksache 16/10189 v. 2.9.2008, S. 66.
  3.  ]BFH, Urteil v. 25.1.2000 VIII R 63/98, BStBl 2000 II S. 343.
  4.  ]BFH, Urteile v. 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl 2002 II S. 731; v. 12.12.2000 VIII R 22/92, BStBl 2001 II S. 385.
  5.  ]BFH, Urteil v. 13.10.2015 IX R 41/14, BFH/NV 2016 S. 385.
  6.  ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, juris, Rz. 13.
  7.  ]BFH, Pressemitteilung Nr. 77/2017 v. 20.12.2017.
  8.  ]BFH, Urteil v. 24.10.2017 VIII R 13/15, juris, Rz. 18.

Weitere Artikel dieser Ausgabe