- Gericht / Az:
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BFH, Urteile vom 25.11.2025 VIII R 15/22, VIII R 22/23
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 20 InvStG
- Streitfrage:
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Inwieweit gilt die Teilfreistellung auch für Fondsverluste, welche bei Fonds mit Anschaffung vor 1.1.2018 erzielt werden?
Um die Urteile zu verstehen, ist zunächst ein Verständnis für das InvStG inkl. seiner Historie entscheidend: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.20161 hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems aufgegeben, das auf der getrennten Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht. Das neue Investmentsteuergesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG). Ein Nebeneinander von altem und neuem Recht hielt der Gesetzgeber für nicht administrierbar. Er hat deshalb in § 56 InvStG eine Übergangsregelung geschaffen, die ein Nebeneinander von altem und neuem Recht konsequent ausschließen soll.
Praxishinweis
Einen ausführlichen Beitrag zur Reform des InvStG finden Sie in BerP 1/2018.
Übergang ins neue Recht durch fiktive Veräußerungen zum 31.12.2017
Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten unter anderem vor dem 1.1.2018 angeschaffte Anteile an Investmentfonds (Alt-Anteile) zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als (erneut) angeschafft. Die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion soll auf Anlegerebene für einen einheitlichen Übergang auf das neue Recht sorgen2. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung am 31.12.2017 (erst) zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Die Veräußerungsfiktion zum 31.12.2017 sorgt dafür, dass die von der tatsächlichen Anschaffung der Anteile bis zum Übergangszeitpunkt angefallene steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger nach den am 31.12.2017 geltenden Regeln zu ermitteln ist3. Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1.1.2009 erworben worden sind und die seit ihrer Anschaffung nicht in einem Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind Wertveränderungen zwischen Anschaffung und dem 31.12.2017 steuerfrei (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG).
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind im Zeitpunkt der Veräußerung eines vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteils, der kein bestandsgeschützter Alt-Anteil (vor 1.1.2009) ist, folglich zwei Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, ein fiktiver Veräußerungsgewinn oder ‑verlust zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regeln und ein weiterer Veräußerungsgewinn oder ‑verlust für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung nach dem neuen Recht unter Berücksichtigung der fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018.
Teilfreistellung für Investmenterträge
Außerdem gilt für Fonds seit 1.1.2018 die sog. Teilfreistellung, so sind z. B. bei einem Aktienfonds 30 % nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG steuerfrei (im Privatvermögen).
Was gilt für Fondsverluste, wenn Fonds vor 1.1.2018 angeschafft wurde?
Der BFH musste sich nun in den beiden Besprechungsurteilen mit der Frage des Verlustes bei Fondsanteilen mit Anschaffung vor 1.1.2018 beschäftigen und hat hierzu folgende - von der Verwaltung abweichende - Auffassung vertreten: Die Teilfreistellung des § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen (ausgenommen bestandsgeschützte, vor dem 1.1.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile übersteigen.
Weil diese Aussage schwer verständlich ist, soll sie anhand eines an den Fall des BFH Urteils Az. VIII R 15/22 angenäherten Beispielfalls erläutert werden:
Sachverhalt
Erläuterndes Fallbeispiel
Der Mandant M hat im Juli 2015 mehrere Fondsanteile zu je gerundet 135 €/Stk. erworben. Zum 1.1.2018 betrug der Kurs 146 €/Stk. Es wurden somit 11 €/Stk. i. R. der o. g. Veräußerungsfiktion erfasst.
Im Dezember 2018 veräußerte M seine Fondsanteile zu ca. 132 €/Stk.
In Summe machte er damit 3 € Verlust/Stk., im Zeitraum 1.1.2018 (fiktive Neuanschaffung) bis Dezember 2018 14 € Verlust/Stk.
Streitfrage
Die Frage war nun, ob der Verlust gänzlich oder nur teilweise unter die Teilfreistellung fiel und damit gänzlich oder nur teilweise ein Teilabzugsverbot gilt.
Stellungnahme
Lt. BFH fällt der Verlust im Streitfall i. H. von 3 €/Stk. (Differenz zwischen echten AK in 2015 und echtem VP im Dezember 2018) unter die Teilfreistellung. Soweit jedoch der Verlust die Wertsteigerung von Ankauf bis 1.1.2018 betrifft (hier 11 €/Stk.) ist der Verlust jedoch voll abzugsfähig, ohne Teilfreistellung. In den Worten des BFH: Die Teilfreistellung des § 20 InvStG ist nicht anzuwenden, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der Investmentanteile nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteilen darauf beruht, dass die fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 (hier 146 €/Stk.) die historischen Anschaffungskosten der veräußerten Anteile (hier 135 €/Stk.) übersteigen (hier Differenz von 11 € / Stk.).
Praxishinweise
Stimmen die Bank-Bescheinigungen?