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Fondsverluste bei Anteilen, welche vor 1.1.2018 an­ge­schafft wurden, werden falsch berechnet

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 25.11.2025 VIII R 15/22, VIII R 22/23
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 20 InvStG
Streitfrage:
Inwieweit gilt die Teilfreistellung auch für Fondsverluste, welche bei Fonds mit Anschaffung vor 1.1.2018 erzielt werden?

Um die Urteile zu verstehen, ist zunächst ein Verständnis für das InvStG inkl. seiner Historie entscheidend: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.20161 hat der Gesetzgeber das bisherige System der semitransparenten Besteuerung von Publikums-Investmentfonds zugunsten eines intransparenten Systems aufgegeben, das auf der getrennten Be­steuerung von Investmentfonds und Anlegern beruht. Das neue In­vest­ment­steuer­ge­setz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 InvStRefG). Ein Nebeneinander von altem und neuem Recht hielt der Gesetz­ge­ber für nicht administrierbar. Er hat deshalb in § 56 InvStG eine Über­gangs­re­ge­lung geschaffen, die ein Nebeneinander von altem und neuem Recht kon­se­quent ausschließen soll.

Praxishinweis

Einen ausführlichen Beitrag zur Reform des InvStG finden Sie in BerP 1/2018.

Übergang ins neue Recht durch fiktive Veräußerungen zum 31.12.2017

Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG gelten unter anderem vor dem 1.1.2018 angeschaffte Anteile an Investmentfonds (Alt-Anteile) zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als (erneut) angeschafft. Die Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion soll auf Anlegerebene für einen einheitlichen Übergang auf das neue Recht sorgen2. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung am 31.12.2017 (erst) zu dem Zeitpunkt zu be­rück­sich­tigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Die Ver­äu­ßerungs­fik­tion zum 31.12.2017 sorgt dafür, dass die von der tat­säch­li­chen An­schaf­fung der Anteile bis zum Übergangszeitpunkt an­ge­fal­le­ne steuer­li­che Be­mes­sungs­grund­la­ge einheitlich für alle Anleger nach den am 31.12.2017 gel­ten­den Regeln zu ermitteln ist3. Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1.1.2009 er­wor­ben worden sind und die seit ihrer Anschaffung nicht in einem Be­triebs­ver­mö­gen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind Wert­ver­än­de­run­gen zwischen Anschaffung und dem 31.12.2017 steuerfrei (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG).

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind im Zeitpunkt der Veräußerung eines vor dem 1.1.2018 angeschafften Investmentanteils, der kein be­stands­ge­schütz­ter Alt-Anteil (vor 1.1.2009) ist, folglich zwei Be­steue­rungs­grund­la­gen zu er­mit­teln, ein fiktiver Veräußerungsgewinn oder ‑verlust zum 31.12.2017 nach den am 31.12.2017 geltenden Regeln und ein weiterer Veräußerungsgewinn oder ‑verlust für den Zeitraum vom 1.1.2018 bis zur Ver­äu­ße­rung nach dem neu­en Recht unter Berücksichtigung der fiktiven An­schaf­fungs­kosten zum 1.1.2018.

Teilfreistellung für Investmenterträge

Außerdem gilt für Fonds seit 1.1.2018 die sog. Teilfreistellung, so sind z. B. bei einem Aktienfonds 30 % nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG steuerfrei (im Pri­vat­ver­mö­gen).

Was gilt für Fonds­verluste, wenn Fonds vor 1.1.2018 an­ge­schafft wurde?

Der BFH musste sich nun in den beiden Besprechungsurteilen mit der Frage des Verlustes bei Fondsanteilen mit Anschaffung vor 1.1.2018 beschäftigen und hat hierzu folgende - von der Verwaltung abweichende - Auffassung ver­tre­ten: Die Teilfreistellung des § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist nicht an­zu­wen­den, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der In­vest­ment­an­tei­le nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 an­ge­schafften Investmentanteilen (ausgenommen bestands­ge­schütz­te, vor dem 1.1.2009 angeschaffte Alt-Anteile) darauf beruht, dass die fik­ti­ven An­schaf­fungs­kosten zum 1.1.2018 die historischen Anschaffungs­kos­ten der ver­äu­ßer­ten Anteile übersteigen.

Weil diese Aussage schwer verständlich ist, soll sie anhand eines an den Fall des BFH Urteils Az. VIII R 15/22 angenäherten Beispielfalls erläutert werden:

Sachverhalt

Erläuterndes Fallbeispiel

Der Mandant M hat im Juli 2015 mehrere Fondsanteile zu je gerundet 135 €/Stk. erworben. Zum 1.1.2018 betrug der Kurs 146 €/Stk. Es wurden somit 11 €/Stk. i. R. der o. g. Veräußerungsfiktion erfasst.

Im Dezember 2018 veräußerte M seine Fondsanteile zu ca. 132 €/Stk.

In Summe machte er damit 3 € Verlust/Stk., im Zeitraum 1.1.2018 (fiktive Neu­an­schaffung) bis Dezember 2018 14 € Verlust/Stk.

Streitfrage

Die Frage war nun, ob der Verlust gänzlich oder nur teilweise unter die Teil­freistellung fiel und damit gänzlich oder nur teilweise ein Teilabzugsverbot gilt.

Stellungnahme

Lt. BFH fällt der Verlust im Streitfall i. H. von 3 €/Stk. (Differenz zwischen ech­ten AK in 2015 und echtem VP im Dezember 2018) unter die Teil­frei­stel­lung. Soweit jedoch der Verlust die Wertsteigerung von Ankauf bis 1.1.2018 betrifft (hier 11 €/Stk.) ist der Verlust jedoch voll abzugsfähig, ohne Teil­frei­stel­lung. In den Worten des BFH: Die Teilfreistellung des § 20 InvStG ist nicht an­zu­wen­den, soweit ein für die Zeit vom 1.1.2018 bis zur Veräußerung der In­vest­ment­an­tei­le nach neuem Recht ermittelter Veräußerungsverlust von vor dem 1.1.2018 angeschafften In­vest­ment­an­tei­len darauf beruht, dass die fiktiven An­schaf­fungs­kosten zum 1.1.2018 (hier 146 €/Stk.) die historischen An­schaf­fungs­kos­ten der veräußerten Anteile (hier 135 €/Stk.) übersteigen (hier Dif­fe­renz von 11 € / Stk.).

Praxishinweise

Die Banken müssen nun - nachdem hoffentlich bald das BMF sein An­wen­dungs­schreiben anpasst - im Rahmen der Ka­pi­tal­er­trag­steuer­be­schei­ni­gungen anders rechnen.

Stimmen die Bank-Bescheinigungen?

Alte Kapitalertragsteuerbescheinigungen sind damit falsch. Letztlich bleibt dann nur der Weg des individuellen Einspruchs und Einzelnachweises. Dies wird aufwendig sein.
Bei Depots im Ausland muss die Berechnung entsprechend selbst durch­geführt werden.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2016 I S. 1730.
  2.  ]BT-Drucksache 18/8045, S. 124.
  3.  ]BT-Drucksache 18/8045, S. 124.

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