Das FG Baden-Württemberg1 sieht in der Festlegung des Mindestkurses von 1,20 CHF pro € (0,83 € je CHF) am 6.9.2011 und in der Aufhebung dieser Wechselkursbindung am 15.1.2015 fundamentale finanzpolitische Ereignisse, die als dauerhaft i. S. der Teilwertabschreibungen zu betrachten sind und teilt damit unsere in der Vergangenheit dargestellte Auffassung2. Daher waren für die Bilanzstichtage 31.12.2011 und 31.12.2012 im Besprechungsurteil Teilwertzuschreibungen auf Fremdwährungsdarlehen möglich.
Dem Vernehmen nach übernimmt die Finanzverwaltung Baden-Württemberg die Urteilsgrundsätze und verzichtet auf die Revision. Demnach sind bis zum Bilanzstichtag 31.12.2014 (einschließlich) Darlehenszuschreibungen aufgrund von Kursverschiebungen zulässig. Teilwertzuschreibungen ab dem Bilanzstichtag 31.12.2015 sind jedoch lt. Finanzverwaltung - zumindest bei langfristigen Darlehen - weiterhin nicht möglich.