Neue Vorlage zum Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
Das FG Hamburg1 hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der vollständige Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen über 50 % i. S. des § 8c Satz 2 KStG a. F. (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG n. F.) verfassungswidrig ist, wovon das vorlegende Finanzgericht überzeugt ist. Im Hinblick auf die jüngste Entscheidung vom 29.3.2017 des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des teilweisen Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen zwischen 25 % und 50 % i. S. des § 8c Satz 1 KStG a. F. (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F.)2 erwarten wir, dass auch der Verlustübergang für Anteilsübertragungen über 50 % nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Praxishinweis
Zur Erinnerung: Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2015 zu beseitigen.
Das BVerfG hat bislang keine Aussage dazu getroffen, ob § 8d KStG den verfassungswidrigen Zustand beseitigt.
Unsere Mitteilung erfolgt aufgrund einer aktuellen Pressemitteilung des FG Hamburg vom 30.8.2017. Die genaue Begründung des FG Hamburg liegt noch nicht vor.