Sind Erschließungsbeiträge Handwerkerleistungen?
Es ist umstritten, ob Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.
Frage in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet
Diese Frage ist bislang unterschiedlich beantwortet worden. Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg ist ein Abzug nicht möglich, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehlt1. Das FG Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu2. Das zunächst anhängige Revisionsverfahren wurde wieder zurückgenommen. Der BFH erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten, entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss3, so dass die Rechtsfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist4.
Praxishinweis
Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, die Kosten für die Erschließung einer Straße als Handwerkerleistungen auch geltend zu machen, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Es ist Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 3 K 3130/17) und zusätzlich auf das Verfahren des BFH zur Abwasserversorgung (Az.: VI R 18/16) hingewiesen werden.
Das FG Berlin-Brandenburg wies diese Musterklage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 50/17 anhängig.
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- [ ↑ ]FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.4.2015 11 K 11018/15, EFG 2015 S. 1281.
- [ ↑ ]FG Nürnberg, Urteil v. 24.6.2015 7 K 1356/14, EFG 2016 S. 294; vgl. Immer aktuell 2016 S. 26.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 20.3.2014 VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; vgl. Immer aktuell 2014 S. 326.
- [ ↑ ]Bund der Steuerzahler, Pressemitteilung v. 3.8.2017.