Krankheitskosten
Krankheitskosten einschließlich Zuzahlungen sind allgemeine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG. Aufgrund der zumutbaren Belastung muss der Steuerpflichtige einen Teil der Aufwendungen steuerrechtlich selbst tragen (§ 33 Abs. 3 EStG). Gegen die Kürzung um die zumutbare Belastung ist eine weitere1 Verfassungsbeschwerde unter dem Az.: 2 BvR 221/17 anhängig.
Praxishinweis
Es wird weiterhin dazu geraten, gegen die Kürzung um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG Einspruch einzulegen. Das Verfahren Az. 2 BvR 180/16 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.