Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung
Spätestens mit der Veröffentlichung der sog. Panama Papers im April 2016 entwickelte sich eine öffentliche Diskussion über die Steuerumgehung mittels der Gründung und Nutzung von - meist im Ausland angesiedelten - Domizilgesellschaften.
Der Bundestag hat am 27.4.2017 in 2./3. Lesung den Entwurf eines Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes3 mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen4 angenommen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 2.6.2017 erfolgte am 24.6.2017 die Verkündung im BGBl. Die Änderungen gelten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung.
Kernpunkt des Gesetzes ist die Schaffung von Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Firmen in Drittstaaten.
Die Eckpunkte des Gesetzes sollen im Nachfolgenden aufgezeigt werden. Wir beschränken uns dabei auf die für die Beratungspraxis relevanten Änderungen.
Verfahrensrechtliche Kernpunkte
Die verfahrensrechtlichen Kernpunkte des Gesetzes sind:
Weitere Regelungen im Gesetz betreffen vor allem Finanzinstitute:
Weitere Änderungen
Wie inzwischen üblich, enthält das Gesetz weitere sonstige Änderungen, die nichts mit dem eigentlichen Gesetzeszweck zu tun haben. Die Bedeutsamsten sind:
Der Antrag auf fiktive unbeschränkte Erb- und Schenkungsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 3 ErbStG wird gestrichen.
Der erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich geltende Freibetrag für beschränkt steuerpflichtige Erwerbe gem. § 16 Abs. 2 ErbStG wird modifiziert und dem für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe angenähert. Der Freibetrag entspricht der Höhe nach grundsätzlich dem von unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben. Allerdings erfolgt eine prozentuale Minderung in dem Verhältnis, in dem im Gesamterwerb - innerhalb von zehn Jahren von derselben Person - nicht der beschränkten Besteuerung unterliegendes Vermögen vorhanden ist.
In Fällen der beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht entspricht der besondere Versorgungsfreibetrag der Höhe nach dem für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe, wenn durch die Staaten, in denen der Erblasser ansässig war oder der Erwerber ansässig ist, Amtshilfe geleistet wird.
Bezüglich des Lohnsteuererhebungsverfahrens ist nun der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden (§ 38b Abs. 3 Satz 2 EStG). Der einseitige Wechsel hin zur Steuerklasse III oder V ist jedoch weiterhin nicht möglich. Außerdem werden Ehegatten nach der Eheschließung automatisch in die Steuerklassen IV eingeordnet (§ 39e Abs. 3 EStG); dies war bislang nur eine Übergangsregelung.
Nach § 66 Abs. 3 AO wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Bislang betrug die Frist vier Jahre.
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- [ ↑ ]Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2017 I S. 1682.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 18/12127 v. 26.4.2017, S. 2.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 18/11132 v. 13.2.2017.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 18/12127 v. 26.4.2017.
- [ ↑ ]Beyer, NWB 2016 S. 3583, Tz. II; Baum, NWB 2016 S. 3440.
- [ ↑ ]Reaktion auf BFH, Urteile v. 4.5.2011 II R 34/09, BStBl 2011 II S. 725 und v. 15.6.2016 II R 24/15, BStBl 2017 II S. 128.