Eine weitere gesetzliche Neuregelung stellt das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen1 dar.
Lizenzaufwendungen
Hauptzielpunkt des Gesetzes ist es, die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, einzuschränken. Das Gesetz orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.
Hierzu wurde neu ein § 4j EStG geschaffen.
Große Breitenwirkung dürfte dieser nicht entfalten, denn Schätzungen zufolge sind lediglich ca. 650 Unternehmen betroffen und die prognostizierten Steuermehreinnahmen von ca. 30 Mio. € sind eher überschaubar2. Eine effektive Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sieht wohl anders aus.
Erhöhung der GWG-Grenze
Eine weitaus größere Praxisbedeutung befindet sich versteckt im Gesetzestext: Die GWG-Grenze wird von 410 € auf 800 € angehoben. Dies ist die erstmalige Erhöhung seit der Einführung der GWG-Grenze im Jahr 1964 (damals 800 DM) und somit war diese Maßnahme längst überfällig. Somit können ab dem 1.1.2018 Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 800 € als GWG sofort abgeschrieben werden.
Steuerpflichtige mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr müssen für das Kalenderjahr 2017 noch die Altregelungen, ab 2018 hingegen die Neuregelungen anwenden. Somit kommt es zur Anwendung von unterschiedlichen GWG-Regelungen im gleichen Geschäftsjahr. Entscheidend für die Anwendung der Alt- oder Neuregelung ist dabei nicht etwa das Bestelldatum (im Falle des Kaufs). Vielmehr ist auf den jeweiligen wirtschaftlichen Lieferzeitpunkt der GWG abzustellen3.
Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei GWG von bislang 150 € auf 250 € (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) erhöht. Diese Regelung gilt ebenfalls erstmals für ab dem 1.1.2018 angeschaffte oder ins Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter.
Sammelposten
Der 2008 eingefühlte Sammelposten (Poolabschreibung) bleibt im Bereich der Gewinneinkünfte weiter bestehen4. Die Obergrenze hierfür liegt unverändert bei 1.000 €. Aufgrund der deutlich erhöhten GWG-Grenze mit 800 € dürfte der Sammelposten in der Praxis ab 2018 keine große Relevanz mehr haben.