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Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte­über­lassungen

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Eine weitere gesetzliche Neuregelung stellt das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zu­sammenhang mit Rechteüberlassungen1 dar.

Lizenzaufwendungen

Hauptzielpunkt des Gesetzes ist es, die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, einzu­schränken. Das Gesetz orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schäd­lichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Hierzu wurde neu ein § 4j EStG geschaffen.

Große Breitenwirkung dürfte dieser nicht entfalten, denn Schätzungen zufolge sind lediglich ca. 650 Unternehmen betroffen und die prognostizierten Steuermehreinnahmen von ca. 30 Mio. € sind eher überschaubar2. Eine effektive Bekämpfung von Gewinnverlagerungen sieht wohl anders aus.

Erhöhung der GWG-Grenze

Eine weitaus größere Praxisbedeutung befindet sich versteckt im Gesetzestext: Die GWG-Grenze wird von 410 € auf 800 € angehoben. Dies ist die erstmalige Erhöhung seit der Einführung der GWG-Grenze im Jahr 1964 (damals 800 DM) und somit war diese Maßnahme längst überfällig. Somit können ab dem 1.1.2018 Wirtschafts­güter mit einem Wert von bis zu 800 € als GWG sofort abgeschrieben werden.

Steuerpflichtige mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr müssen für das Ka­len­der­jahr 2017 noch die Altregelungen, ab 2018 hingegen die Neuregelungen anwenden. Somit kommt es zur Anwen­dung von unterschiedlichen GWG-Re­ge­lungen im gleichen Geschäftsjahr. Entscheidend für die Anwendung der Alt- oder Neuregelung ist dabei nicht etwa das Bestelldatum (im Falle des Kaufs). Vielmehr ist auf den jeweiligen wirtschaftlichen Lieferzeitpunkt der GWG ab­zu­stellen3.

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Wertgrenze für die Aufzeichnungs­pflichten bei GWG von bislang 150 € auf 250 € (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG) erhöht. Diese Regelung gilt ebenfalls erstmals für ab dem 1.1.2018 angeschaffte oder ins Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter.

Sammelposten

Der 2008 eingefühlte Sammelposten (Poolabschreibung) bleibt im Bereich der Gewinneinkünfte weiter bestehen4. Die Obergrenze hierfür liegt unverändert bei 1.000 €. Aufgrund der deutlich erhöhten GWG-Grenze mit 800 € dürfte der Sammelposten in der Praxis ab 2018 keine große Relevanz mehr haben.


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  1.  ]BGBl 2017 I S. 2074.
  2.  ]BT-Drucksache 18/12128 v. 26.4.2017, S. 25.
  3.  ]Wengerofskym, NWB 2017 S. 373.
  4.  ]BT-Drucksache 18/12750 v. 12.6.2017, Antwort auf Frage 30.

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