Nach aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sind die Behörden verpflichtet, Fortbildungsinstituten auf Verlangen Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG zu erteilen, wenn die jeweiligen Institute ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für eine Befreiung der Nachhilfekurse von der Umsatzsteuer.
Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung setzt dabei unter anderem voraus, dass die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Die Eignung hängt - so das Bundesverwaltungsgericht1 - bei einem Nachhilfeinstitut z. B. nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung ab. Diese Voraussetzung findet keine Grundlage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheidet sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen2.