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Keine Besteuerung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit bei der privaten PKW-Nutzung

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Urteilsfall

Im Urteilsfall des FG Düsseldorf1 wurde ein Pkw an einen Arbeitnehmer überlassen und der Nutzungs­vorteil wurde mit der 1 %-Regelung versteuert. Dieser erlitt einen Hirn­schlag und der behandelnde Arzt hat für mehrere Monate ein Fahr­verbot aus­ge­sprochen. Das Fahrverbot wurde durch eine Fahrschule wieder auf­ge­hoben.

Kein geldwerter Vorteil während des Fahrverbots

Für die Zeit des Fahrverbots darf keine Besteuerung des Nutzungsvorteils er­folgen, weil überhaupt kein Vorteil entstanden ist und mithin kein fiktiver Ar­beits­lohn vorliegt. Die Nutzung des Fahrzeugs war nach der Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber untersagt, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht aus­schließen konnte, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist und Dritte wa­ren nach dieser Vereinbarung nur bei dringenden dienstlichen Anliegen zur Nutzung befugt. Tatsächlich wurde das Fahrzeug auch nicht von Dritten ge­nutzt.

Zwar ist es für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich un­er­heb­lich, ob ein Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt. Besteuert wird bereits die Nutzungsmöglichkeit. Dies gilt aber nicht im vorstehenden Sachverhalt, in dem der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht länger befugt ist. Somit ist der Nutzungsvorteil aus der 1 %-Regelung um diese Monate zu kürzen.

Praxishinweis

Der Nutzungsvorteil aus der 1 %-Regelung ist nur für solche Monate zu kür­zen, in denen das Fahr­verbot vollständig greift. In Monaten, in denen das Fahr­verbot nur teilweise besteht, ist keine Kürzung vorzunehmen. Die 1 %-Regelung kann auch nicht zeitanteilig berechnet werden2.


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  1.  ]FG Düsseldorf, Urteil v. 24.1.2017 10 K 1932/16 E, juris.
  2.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.2.2015 6 K 2540/14, EFG 2015 S. 896; R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 4 LStR.

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