Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier
Bei der Beurteilung, ob die Feier beruflich oder privat veranlasst ist, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Der Anlass einer Feier ist nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das alleinentscheidende Kriterium.
Berufliche Veranlassung aus anderen Gründen
Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind1. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. Weitere Gründe, die eine berufliche Veranlassung rechtfertigen, sind:
Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen.
Geburtstag eines Geschäftsführers einer GmbH
Dies ist im Rahmen der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien zu prüfen. Im Urteilsfall hat ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines Geburtstags sämtliche Mitarbeiter sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden (ca. 70 Personen) eingeladen. Außerdem fanden noch private Geburtstagsfeiern des mit deutlich höheren Kosten statt. Die berufliche Veranlassung der Veranstaltung wurde u. a. damit begründet, dass ausschließlich (und sämtliche) Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, der Arbeitgeber in die Organisation eingebunden und die Kosten (ca. 35 € pro Person) maßvoll waren.
Praxishinweis
Für die berufliche Veranlassung ist der Nachweis zu erbringen. Welche Gründe für eine berufliche Veranlassung sprechen, ist vorstehend dargelegt. Der Nachweis kann beispielsweise mit einer Einladungs- und Gästeliste erbracht werden.
Sind auch private Gäste anwesend, ist die Feier gemischt veranlasst. Die Kosten der Feier sind dann aufzuteilen. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag wird nach der Herkunft der Gäste (berufliches oder privates Umfeld) aufgeteilt, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist2.