Konsultationsvereinbarung Schweiz
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die News 14/2016 vom 29.7.2016 sowie BerP 2016 S. 514 verwiesen. Vom Grundsatz her gilt es weiter zu beachten, dass Konsultationsvereinbarungen von den Gerichten nicht zu beachten sind1. Damit kommt eine Anwendung zum Nachteil nicht in Betracht.
Zur Systematik:
Erste Säule
Die erste Säule der betrieblichen Schweizer Altersversorgung umfasst die AHV/IV und das Obligatorium bei Pensionskassen. Hier gelten die Grundsätze der deutschen Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) bzw. von Alterseinkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) entsprechend.
Zweite Säule
Die zweite Säule der betrieblichen Schweizer Altersversorgung umfasst das Überobligatorium bei Pensionskassen. Hier liegen in der Ansparphase übrige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und in der Auszahlungsphase private Renten i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG und bei Einmalauszahlungen Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor.
Auszahlungen an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst
Offen war die Behandlung von Auszahlungen an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst. Hierzu gibt es nun eine Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz2. Soweit ein Grenzgänger vorliegt bzw. vorlag, liegt das Besteuerungsrecht im Ansässigkeitsstaat Deutschland. Die Schweiz als Kassenstaat kann nur die Quellensteuer nach Art. 15a Abs. 1 DBA (derzeit 4,5 %) einbehalten.
Grenzgängerregelung
War die Grenzgängerregelung in der aktiven Tätigkeitszeit nicht voll anzuwenden (z. B. bei einem zeitweiligen Wohnsitz in der Schweiz oder bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen), ist auf die letzten fünf Jahre der aktiven Tätigkeit abzustellen. Danach gelten die vorstehenden Grundsätze, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum zumindest 50 % Grenzgänger war.
Diese Grundsätze sind günstiger, weil Auszahlungen aus öffentlichen Pensionskassen bisher vollständig der Säule 1 zugeordnet wurden.
Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Praxishinweis
Die Frage, ob die Besteuerung der zweiten Säule durch den allgemeinen Vorläufigkeitsvermerk zu § 22 EStG erfasst war, wird durch die Finanzverwaltung zu Unrecht verneint3. Es wird empfohlen, diese Fälle rechtshängig zu machen.