Neufang Akademie

nach oben

Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz

Kategoriegrafik

Konsultationsver­ein­ba­rung Schweiz

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die News 14/2016 vom 29.7.2016 sowie BerP 2016 S. 514 verwiesen. Vom Grundsatz her gilt es weiter zu beachten, dass Konsultationsverein­barungen von den Gerichten nicht zu beachten sind1. Damit kommt eine Anwendung zum Nachteil nicht in Be­tracht.

Zur Systematik:

Erste Säule

Die erste Säule der betrieblichen Schweizer Altersversorgung umfasst die AHV/IV und das Obligatorium bei Pensionskassen. Hier gelten die Grund­sätze der deutschen Altersvorsorge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG) bzw. von Alterseinkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel­buchstabe aa EStG) ent­sprechend.

Zweite Säule

Die zweite Säule der betrieblichen Schweizer Altersversorgung umfasst das Überobligatorium bei Pensionskassen. Hier liegen in der Ansparphase übrige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG) und in der Auszah­lungs­phase private Renten i. S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppel­buch­stabe bb EStG und bei Einmalaus­zahlungen Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor.

Auszahlungen an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst

Offen war die Behandlung von Auszahlungen an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst. Hierzu gibt es nun eine Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz2. Soweit ein Grenzgänger vorliegt bzw. vorlag, liegt das Besteuerungsrecht im Ansässig­keitsstaat Deutschland. Die Schweiz als Kassenstaat kann nur die Quellensteuer nach Art. 15a Abs. 1 DBA (derzeit 4,5 %) einbehalten.

Grenzgängerregelung

War die Grenzgängerregelung in der aktiven Tätigkeitszeit nicht voll anzu­wenden (z. B. bei einem zeitweiligen Wohnsitz in der Schweiz oder bei mehr als 60 Nicht­rückkehrtagen), ist auf die letzten fünf Jahre der aktiven Tätigkeit abzustellen. Danach gelten die vorstehenden Grundsätze, wenn der Steuer­pflichtige in diesem Zeitraum zumindest 50 % Grenzgänger war.

Diese Grundsätze sind günstiger, weil Auszahlungen aus öffentlichen Pen­sions­kassen bisher vollständig der Säule 1 zugeordnet wurden.

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Praxishinweis

Die Frage, ob die Besteuerung der zweiten Säule durch den allgemeinen Vor­läufigkeitsvermerk zu § 22 EStG erfasst war, wird durch die Finanz­ver­wal­tung zu Unrecht verneint3. Es wird empfohlen, diese Fälle rechts­hängig zu machen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.10.2015 3 K 2913/13, EFG 2016 S. 1061 (Rev. eingelegt, Az.: I R 22/16).
  2.  ]BMF, Schreiben v. 4.1.2017 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, BStBl 2017 I S. 31.
  3.  ]So auch H.-W. Müller/B. Neufang, Besteuerung von Grenzgängern, Skript Nov. 2015.

Weitere Artikel dieser Ausgabe