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Verwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung zur Altersgrenze bei Pensionszusagen

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Pensionsrückstellung

Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung für die Steuerbilanz die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis be­gonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind.

Rückstellungs­be­rech­nung bis zum Pensions­ein­tritts­alters von 67 Jahren

Die Finanzverwaltung ließ bislang unabhängig vom tatsächlich vereinbarten Pen­sionsalter eine Rückstellungsberechnung lediglich auf der Grundlage eines Pensionseintrittsalters von 67 Jahren1 zu (mit Übergangsregelungen für Jahrgänge vor 19622). Dem widersprach der BFH im Jahr 20143.

Zeitpunkt des Eintritts des Ver­sor­gungs­­falles

Nach nunmehr fast drei Jahren schließt sich die Finanzverwaltung mit einem aktuellen BMF-Schreiben der Rechtsprechung an4. Demnach sei nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen aus­schließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Ver­sor­gungs­falles abzustellen. Damit sind letztlich die vertrag­lichen Vereinbarung maßgebend.

Pensionsrückstellungen sind bisher zu niedrig ausgewiesen

Dies hat zur Konsequenz, dass alle Pensionsrückstellungen in der Steuer­bilanz für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bisher zu niedrig ausgewiesen wurden, wenn deren tatsächliches Pensionsalter vor dem 67. Lebensjahr bzw. bei Jahrgängen vor 1962 vor dem 66. bzw. 65. Lebens­jahr vereinbart wurde. Damit kann nach dieser Rechtsprechung des BFH eine Korrektur in allen noch änderbaren Bilanzen erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Eine Korrektur bereits in zurückliegenden Jahren, in denen die Steuer­be­scheide noch unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen, führt zu einer Erstattung von Zinsen nach § 233a AO.

Allerdings müssen dann für diese Jahre bis zum aktuellen Wirtschaftsjahr nochmals versiche­rungsmathematische Gutachten unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH angefordert werden, die zu Kosten führen werden.

Zweistufige Vorgehens­weise zur Überprüfung einer vGA

Außerdem nimmt das BMF auch zu der Frage Stellung, ob bei einer erteilten Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Ge­winnausschüttung (vGA) vorliegt. Hierzu erfolgt eine zweistufige Vorgehens­weise: Ist die Pensionsrückstellung dem Grunde und der Höhe nach zu­treffend bilanziert, ist bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesell­schaften im zweiten Schritt zu prüfen, ob und inwieweit die Ge­winnminderung aufgrund der Pensionsverpflichtung eine vGA darstellt5. Hier­bei kann entweder die komplette oder die anteilige Zuführung eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Die Auswirkungen bei beherrschenden Gesell­schafter-Geschäftsführern sind aus dem nachfolgenden Schemata ersicht­lich6:

Für die Frage, ob eine vGA vorliegt, ist grundsätzlich auf die Verhältnisse bei Erteilung der Zusage abzustellen7.

Bei nicht beherrschenden Gesellschaftern ist lediglich zu prüfen, ob

bei einer Zusage vor dem 9.12.2016 das Mindestpensionseintrittsalter bei 60 Jahren liegt oder
bei einer Zusage nach dem 9.12.2016 das Mindestpensionseintrittsalter bei 62 Jahren liegt.

Falls nicht, ist eine vGA in voller Höhe der Zuführung zur Rückstellung anzu­nehmen.

Praxishinweis

Änderungen erfordern eine schriftliche Anpassung der Pensionszusage (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG)8.       

Wird in der Pensionszusage ausschließlich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen (keine Angabe des Pensionsalters), ist als Pensions­alter die gesetzliche Regelalters­grenze der Rückstellungsbewertung zugrunde zu legen, die am Bilanz­stichtag für den Eintritt des Versorgungsfalles maßgebend ist9.

In den Fällen, in denen bislang aufgrund des Mindestalters nach R 6a Abs. 8 EStR der ver­traglich vereinbarte frühere Pensionsbeginn nicht be­rücksichtigt wurde, kann von einem späteren Pensionseintritt ausge­gangen werden. Dieses einmalige Wahlrecht ist spätestens in der Bilanz des Wirtschaftsjahres auszuüben, das nach dem 9.12.2016 beginnt10.    

Ein Statuswechsel vom nicht beherrschenden zum beherrschenden Ge­sellschafter begründet für sich alleine regelmäßig noch keinen Anlass zur Prüfung, ob das in der Zusage vereinbarte Pensionsalter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn weitere Anhaltspunkte für eine mögliche Veranlassung durch das Gesellschafts­verhältnis hin­zutreten (z. B. eine zeitliche Nähe von Erteilung der Zusage und Erwerb der be­herrschenden Stellung). Wird die Zusage wesentlich geändert, ist stets auch im Hinblick auf das vereinbarte Pensionsalter erneut zu prüfen, ob die Pensionszusage durch das Gesell­schafts­ver­hältnis veranlasst ist11.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]R 6a Abs. 8 EStR.
  2.  ]Vgl. auch BerP 2013 S. 341.
  3.  ]BFH, Urteil v. 11.9.2013 I R 72/12, BFH/NV 2014 S. 793.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 7.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 7 ff.
  7.  ]BFH, Urteil v. 31.3.2004 I R 65/03, BStBl 2005 II S. 664.
  8.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 1.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 2.
  10.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 6.
  11.  ]BMF, Schreiben v. 9.12.2016 IV C 6 - S 2176/07/10004 :003, BStBl 2016 I S. 1427, Rz. 11.

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