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Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier seines Geburtstags

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Aufwendungen für eine Geburtstags­feier

Bei der Beurteilung, ob die Feier be­ruf­lich oder privat ver­an­lasst ist, ist in erster Linie auf den Anlass der Fei­er abzustellen. Der Anlass einer Feier ist nur ein er­heb­liches Indiz, nicht aber das allein­ent­schei­dende Kriterium.

Berufliche Veranlassung aus anderen Gründen

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den üb­ri­gen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Auf­wen­dungen für die Feier beruflich veranlasst sind1. Ob die Aufwendungen Wer­bungs­kosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. Weitere Gründe, die eine be­ruf­liche Veranlassung rechtfertigen, sind:

Der Arbeitnehmer tritt als Gastgeber auf und bestimmt die Gästeliste,
eingeladen sind nur Kollegen, Geschäfts­freun­de oder Mitarbeiter,
eingeladen sind alle Kollegen der Firma oder Organisationseinheit,
eingeladen sind Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Ver­bands­vertreter und nicht private Bekannte oder Angehörige,
der Ort der Veranstaltung, der finanzielle Rahmen der Aufwendungen ist mit einer be­trieb­lichen Veranstaltung ver­gleich­bar und
das Fest hat nicht den Charakter einer privaten Feier.

Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die An­nahme, die Auf­wen­dungen für eine Feier seien (nahezu) aus­schließ­lich be­ruflich veranlasst. Ob die Auf­wendungen Werbungs­kosten sind, ist daher an­hand weiterer Kriterien zu beurteilen.

Geburtstag eines Geschäfts­führers einer GmbH

Dies ist im Rahmen der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien zu prüfen. Im Ur­teilsfall hat ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines Ge­burtstags sämtliche Mitarbeiter sowie den Auf­sichtsrats­vor­sitzen­den (ca. 70 Per­sonen) eingeladen. Außerdem fanden noch private Geburtstags­feiern des mit deutlich höheren Kosten statt. Die berufliche Veranlassung der Ver­an­stal­tung wurde u. a. damit begründet, dass ausschließlich (und sämt­liche) Mit­ar­bei­ter der GmbH eingeladen waren, der Arbeitgeber in die Or­ga­ni­sation eingebunden und die Kosten (ca. 35 € pro Person) maßvoll waren.

Praxishinweis

Für die berufliche Veranlassung ist der Nachweis zu erbringen. Welche Gründe für eine berufliche Veranlassung sprechen, ist vorstehend darge­legt. Der Nachweis kann beispielsweise mit einer Einladungs- und Gäste­liste erbracht werden.

Sind auch private Gäste anwesend, ist die Feier gemischt veranlasst. Die Kosten der Feier sind dann aufzuteilen. Der als Wer­bungskosten abzieh­bare Betrag wird nach der Herkunft der Gäste (berufliches oder privates Um­feld) aufgeteilt, wenn die Einladung der Gäste aus dem be­ruf­lichen Um­feld (nahe­zu) ausschließlich beruflich veranlasst ist2.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BFH, Urteil v. 10.11.2016 VI R 7/16, juris.
  2.  ]BFH, Urteil v. 8.7.2015 VI R 46/14, BStBl 2015 II S. 1013; vgl. BerP 2015 S. 681.

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