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Verpächterwahlrecht

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Ver­pächterwahlrecht

Wird ein Betrieb im Wege der Generationennachfolge teilentgeltlich übergeben, geht das Ver­pächterwahlrecht (vgl. § 16 Abs. 3b EStG) auf den Erwerber über1. Dies gilt bei Teilentgeltlichkeit selbst dann, wenn das Teilentgelt das Kapitalkonto übersteigt. Beim Veräußerer liegt trotz der nicht erfolgten Aufdeckung aller stillen Reserven ein begünstigter Veräußerungsgewinn vor2, soweit die Zahlung das Kapital übersteigt. Ein Entgelt in diesem Sinne ist auch die Übernahme von nichtbetrieblichen Schulden sowie Ausgleichs- und Abstandsverpflichtungen3.

Verpächterwahlrecht gilt nicht mehr ausschließlich bei einer „echten“ Betriebsver­äußerung

Somit besteht das Verpächterwahlrecht4 ausschließlich nicht mehr bei einer „echten“ Betriebsver­äußerung; d. h. bei einer Veräußerung zu Werten wie unter fremden Dritten. Damit kann ein Verpachtungsbetrieb ohne Steuerbelastung bei einer Zahlung des Kapitals zzgl. 45 T€ (wenn die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG vorliegen) übergeben werden.


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  1.  ]BFH, Urteil v. 6.4.2016 X R 52/13, DStR 2016 S. 1591.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 13.1.1993 IV B 3 - S 2190 - 37/92, BStBl 1993 I S. 80, Rz. 35.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 13.1.1993 IV B 3 - S 2190 - 37/92, BStBl 1993 I S. 80, Rz. 7, 8.
  4.  ]Vgl. R 16 Abs. 5 EStR.

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