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Erbschaftsteuer

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Einigung bei der ErbSt

Am Montag, den 20.6.2016 wurde eine Einigung durch die Herren Schäuble, Gabriel und Seehofer verkündet. Die Ergebnisse dieser Einigung sind auf unserer Homepage hinterlegt und wurden am 21.6.2016 mit unseren News mitgeteilt, soweit Sie diese - kostenfrei - beziehen. Bereits am Freitag, den 24.6.2016 wurde im Bundestag über die Empfehlung des Finanzausschusses1, die von den GRÜNEN abgelehnt wurde, abgestimmt und mit den Stimmen der Koalition beschlossen.

Folgendes wurde bei der ErbSt beschlossen

Es ist Folgendes beschlossen worden:

An der Verschonung von Betriebsvermögen in der Regelverschonung mit 85 % wird weiter festgehalten (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ErbStG n. F.); gleichfalls bleibt der Abzugsbetrag von 150.000 € unverändert (§ 13a Abs. 2 ErbStG);

dies gilt für Erwerbe bis 26 Mio. € (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG n. F.); wobei innerhalb von zehn Jahren frühere Erwerbe hinzugerechnet werden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG n. F.);

bei großen Erbfällen ab 90 Mio. € pro Erbe gibt es keine Verschonung mehr; sondern ab 26 Mio. € erfolgt eine Abschmelzung (§ 13c ErbStG n. F.);

für Kleinstbetriebe bis fünf Arbeitnehmer gilt die Lohnsummenregelung (wei­ter­hin grundsätzlich 400 % innerhalb von fünf Jahren) nicht (§ 13a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ErbStG n. F.); bei mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 250 %; bei mehr als zehn aber nicht mehr als 15 Beschäftigten hingegen 300 %; unterschreitet die Lohn­summe die maßgebliche Grenze, so mindert sich der Ver­schonungs­ab­schlag im gleichen prozentualen Umfang, wie die Mindestlohn­summe unter­schritten wird (§ 13a Abs. 3 Satz 4 ff. ErbStG n. F.); hinzu kommt noch eine um­fang­reiche Aufzählung, welche Löhne und Lohnbestandteile außer An­satz bleiben;

bei der Definition des Verwaltungsvermögens bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Negativabgrenzung; was allerdings zum Verwaltungsvermögen ge­hört oder nicht ist eine im ersten Blick nicht überschaubare (wohl durch gute Lobbyarbeit geprägte) Einzelfallregelung (§ 13b Abs. 2-10 ErbStG n. F.);

für begünstigtes Vermögen wird vor Anwendung der Verschonungsregelung ein Abschlag von 30 % gewährt, soweit zwei Jahre vor und zwanzig Jahre nach dem Tod eine Entnahme- oder Verfügungsbeschränkung besteht (§ 13a Abs. 9 ErbStG n. F.);

es wird die Möglichkeit einer voraussetzungslosen zinslosen Stundung für begünstigtes Vermögen geschaffen (§ 28 Abs. 2 ErbStG n. F.);

das Gesetz soll rückwirkend zum 1.7.2016 in Kraft treten (§ 37 Abs. 11 ErbStG n. F.);
der Kapitalisierungsfaktor des § 203 BewG wird auf 10 % bis max. 12,5 % abgesenkt (§ 203 Abs. 2 Satz 2 BewG n. F.); dies gilt für Stichtage nach dem 31.12.2015 (§ 205 Abs. 11 BewG n. F.).

Insgesamt ist dies insb. bei Verwaltungsvermögen ein Strauß von Einzel­maß­nahmen. Der Gesetzesentwurf ist nicht konsistent und dürfte daher nicht den Grundsätzen des Be­stimmtheitsgebots entsprechen. Noch spannender dürfte sein, hat der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG umgesetzt und hält damit das Ge­setz beim BVerfG?

Bleiben wir in der Zeit der Fußball-EM in der Fußballersprache und benutzen ein Zitat von Sepp Herberger: „Nach dem Spiel ist vor dem Spiel!“

Zustimmung Bundesrat am 8.7.2016

Daher sind zunächst alle Blicke auf den 8.7.2016 gerichtet; denn an diesem Tag soll der Bundesrat zustimmen. Sollten aber die Länder mit einer Re­gierungs­be­teili­gung der GRÜNEN blockieren, dann fällt das Gesetz durch.

Nach dem 8.7.2016 werden wir Sie wieder zu dem Thema informieren. Übrigens: Vor dem Hintergrund des 30.6.2016 wäre es besser, die Erb­schaft­steuer ersatzlos abzuschaffen und wieder eine Vermögensteuer einzuführen. Dadurch könnten Vermögensentwicklungen seitens des Fiskus besser über­wacht werden. Im Übrigen würden sich auch die Steuerberater nicht be­schweren, weil viele Steuerberater die damalige Abschaffung der Vermögen­steuer als einen enteignenden Eingriff angesehen haben.


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  1.  ]BT-Drucksache 18/8911 v. 22.6.2016.

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