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Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maß­nah­me nach § 35c EStG bei Raten­zahlung

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Gericht / Az:
FG München, Urteil vom 8.12.2023 8 K 1534/23 (Rev. ein­ge­legt, Az. des BFH: IX R 31/23)
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35c EStG
Streitfrage:
Wann ist eine energetische Sanierung abgeschlossen, wenn die Maß­nah­me durch Ratenzahlung beglichen wird?

Energetische Sanie­rungs­maß­nahmen bei selbst ge­nutzten Ge­bäuden

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst­ge­nutztem Wohn­eigentum werden durch einen Steuer­ab­zugsbetrag nach § 35c Abs. 1 EStG steuer­lich ge­fördert. Die Förderung beträgt im Jahr des Abschlusses der ener­ge­ti­schen Maßnahme und im nächsten Jahr je 7 % der Aufwendun­gen, höchstens 14.000 € und im übernächsten Kalenderjahr 6 % der Aufwen­dun­gen, höchs­tens 12.000 € für das begünstigte Objekt.

Abschluss der ener­ge­tischen Maß­nah­me

Das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 EStG ist im Gegensatz zu § 35a EStG1 nicht anwendbar. Die Steuerermäßigung ist erstmalig in dem Jahr zu ge­wäh­ren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde.

Vollständige Be­zah­lung ist er­for­der­lich

Nach Ansicht des FG München ist bei einer Ratenzahlung ein Ansatz nach § 35c EStG erst möglich, wenn die Leistung vollständig bezahlt ist. Das Ge­setz definiert den Zeitpunkt des Maßnahmenabschlusses nicht. Um die Steu­er­er­mäßi­gung für die gesamten Aufwendungen zu garantieren, muss von einer voll­stän­digen Bezahlung des Leistungserbringers ausgegangen wer­den. Somit kommt es nicht nur auf den handwerklichen Abschluss an.

Praxishinweise

Dies entspricht auch der Verwaltungsauffassung. Danach ist eine energe­­ti­sche (Einzel-)Maßnahme dann ab­ge­schlos­sen, wenn die Leistung tat­säch­lich erbracht (vollständig durchgeführt) ist, die steuerpflichtige Person eine Rech­nung (Schluss­rech­nung) erhalten und den Rechnungs­be­trag auf das Kon­to des Leistungs­er­brin­gers eingezahlt hat2.
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. IX R 31/23 anhängig.
Außerdem ist darauf zu achten, dass eine Berücksichtigung nur dann mög­lich ist, wenn eine vom Fachunternehmen nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Muster erstellte Bescheini­gung erteilt wird. Dies sollte vor der Auftragser­teilung mit dem Fachunternehmen abgestimmt werden.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 9.11.2016 IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 44.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 14.1.2021 IV C 1 - S 2296-c/20/10004 :006, BStBl 2021 I S. 103, Rz. 43.