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Bescheinigung des Fach­unter­neh­mens nach § 35 c EStG

Kategoriegrafik
Gericht / Az:
BMF, Schreiben vom 31.3.2020 IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 35c Abs. 1 EStG
Problemstellung:
Muster zur Bescheinigung von energetischen Sanierungs­maß­nah­men nach § 35c Abs.1 Satz 7 EStG.

Bescheinigung nach § 35c EStG

Voraussetzung für den Steuerabzug nach § 35c EStG1 ist es, dass die be­günstigten Baumaßnahmen nach amtlich vor­geschriebenem Muster durch das aus­führende Fach­un­ter­neh­men be­scheinigt werden. Es war in der Ver­gangen­heit un­klar, wie diese Be­scheini­gung aus­zu­sehen hat. Nun hat das BMF zwei amtlich vor­ge­schriebene Muster veröffentlicht:

Das Muster I ist eine Bescheinigung für ausführende Fachunternehmen.
Das Muster II ist eine Bescheinigung für Per­sonen mit einer Ausstel­lungs­be­rech­ti­gung nach § 21 EnEV, z. B. Ener­gie­berater.

Inhalt, Aufbau und Reihen­fol­ge sind bei­zu­be­hal­ten

Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf von die­sen Mustern nicht abgewichen werden. Individuelle Gestal­tungen sind nur bei der Be­zeichnung des Fachunternehmens und dem Adress­feld zulässig. Die Zei­len für Sach­ver­hal­te, die nicht gegeben sind, können weg­ge­lassen wer­den. Die Reihen­fol­ge der Angaben ist aber zwingend beizubehalten.

Einzelne Maß­nah­men sind aus­zu­weisen

Die Kosten der einzelnen energetischen Maßnahmen sind entweder einzeln aus­zu­weisen oder es ist eine Rechnung beizufügen, in der die einzelnen Maß­nah­men gegliedert sind und sich damit die Kosten zuordnen lassen.

Praxishinweise

Zwei Muster einer solchen Bescheinigung sind dem BMF-Schreiben als An­­la­ge bei­ge­fügt.
Die Bescheinigung kann entweder in Papierform oder auch in elektroni­scher Form an den Steuerpflichtigen übermittelt werden.
Klären Sie vor der Erteilung des Auftrags ab, dass Sie nach Abschluss der Baumaßnahmen diese Bescheinigung erhalten. Der Auftrag ist unter der Be­dingung zu erteilen, dass nach Abschluss eine Bescheinigung nach § 35c EStG ausgestellt wird.
Einen grundsätzlichen Beitrag zu § 35c EStG finden Sie in Be­ra­tungs­praxis 2/2020.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]Vgl. BerP 2020 S. 85 ff.

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