- Gericht / Az:
-
BFH, Urteile vom 14.11.2023 IX R 13/23; vom 26.9.2023 IX R 14/22
- Fundstelle:
- juris
- Gesetz:
- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
- Streitfrage:
- Liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch bei einer unentgeltlichen Überlassung an Angehörige und bei unbebauten Gartengrundstücken vor?
Kein § 23 EStG für selbstgenutztes Wohneigentum
Bei den privaten Veräußerungsgeschäften gibt es eine Ausnahmeregelung für zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Danach liegt in diesen beiden Fällen kein privates Veräußerungsgeschäft vor1:
Keine Befreiung bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige
Hierzu hat der BFH im ersten Urteilsfall entschieden, dass keiner dieser Befreiungstatbestände vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung an die Schwiegermutter des Steuerpflichtigen erfolgt. Damit ist eine steuerfreie Veräußerung innerhalb der Zehn-Jahres-Frist des § 23 EStG nicht möglich.
Die gesetzlich vorgesehene Befreiung von der Steuerpflicht bei einer Selbstnutzung der Immobilie greift nur dann ein, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst oder einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind (nach § 32 EStG berücksichtigungsfähig) bewohnt wird2.
Praxishinweise
Unbebautes (Garten-) Grundstück
Im zweiten Urteilsfall kam der BFH zum Ergebnis, dass ein unbebautes (Garten-)Grundstück nicht unter die Steuerbefreiung fallen kann.
Sachverhalt
A hat ein Grundstück mit Bauernhofgebäude erworben. Dazu gehörte ein 4.000 qm großer Garten. Das Grundstück wurde in zwei Teilflächen aufgeteilt und später wurde die unbebaute Teilfläche veräußert.
Stellungnahme
Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird6.
Einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
Grund und Boden fällt unter die Steuerbefreiung für eine eigengenutzte Wohnung, soweit er mit der Wohnung in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Dies ist bei einem Hausgarten noch gegeben. Durch die Abtrennung wird der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der (auch weiterhin) zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie gelöst. Auf die frühere Nutzung der ungeteilten Grundstücksfläche kommt es insoweit nicht mehr an.
Praxishinweis
Auch nach der Verwaltungsauffassung stellt ein unbebautes Grundstück kein begünstigtes Wirtschaftsgut i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar7.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 16.
- [ ↑ ]BFH, Pressemitteilung 004/24 v. 25.1.2024.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 23.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 24.5.2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023 S. 20.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 14.2.2023IX R 11/21, BStBl 2023 II S. 642; v. 14.11.2023 IX R 10/22, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx; vgl. Immer aktuell IV/2023 S. 268.
- [ ↑ ]BFH, Pressemitteilung 005/24 v. 25.1.2024.
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, BStBl 2000 I S. 1383, Tz. 20.