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Neues BMF-Schreiben zur Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG)

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 7 Abs. 4 und 5a EStG , § 7b EStG
Problemstellung:
Darstellung der relevanten Änderungen zu § 7b EStG.

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG wurde 2018 eingeführt, um den Neu­bau von Mietwohnungen steuerlich zu fördern. Zusätzlich zur linearen oder deg­res­siven Gebäudeabschreibung können - sofern die Voraussetzungen er­füllt sind - über vier Jahre zusätzlich 5 % Sonderabschreibung geltend gemacht wer­den. Die Verwaltung hat am 21.5.2025 ein überabeitetes Anwendungsschrei­ben1 ver­öffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das bisherige vom 7.7.20202. Die bei­den wesentlichen Änderungen sind:

Anpassung an den zweiten Anwendungszeitraum und an die neuen Bau­kosten­obergrenzen.
Klarstellungen zur Kombination der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG mit der Son­der­abschreibung nach § 7b EStG.
1.
Förderzeiträume

Zeitliche Be­gren­zun­gen

Die Inanspruchnahme der Son­der­ab­schrei­bung ist durch den Zeit­punkt des Bauantrages bzw. Bauanzeige begrenzt. Es gibt zwei Förderzeiträume:

Im neuen BMF-Schreiben sind erstmals die beiden Förderzeiträume des § 7b EStG dargestellt, nachdem der zweite Förderzeitraum nachträglich durch das Jahres­steuer­ge­setz 2022 eingeführt und die Baukostenobergrenzen durch das Wachs­tums­chancen­ge­setz angehoben wurden. Auch die Beispiele wurden an die neuen Förderzeiträume und Baukostenobergrenzen angepasst.

2.
Nachhaltigkeitserfordernisse des Gebäudes

Voraussetzun­gen nach BMF

Das BMF hat die Voraussetzungen an die Nachhaltigkeit umfassender for­mu­liert3: „Die Nachhaltigkeits-Klasse muss durch das Qualitätssiegel Nachhal­ti­ges Gebäude (QNG) nachgewiesen werden. Das QNG wird in zwei Quali­täts­niveaus vergeben (QNG-PLUS und QNG-PREMIUM), die jeweils als Nachweis ge­eig­net sind. Dieses Siegel wird im Wege eines Zertifizierungsverfahrens durch unabhängige für das QNG akkreditierte Zer­ti­fizie­rungs­stel­len entspre­chend der Vorgaben des Siegelgebers Bundesministerium für Wohnen, Stadt­ent­wicklung und Bauwesen (BMWSB) vergeben. Voraussetzung für die Ver­ga­be des QNG ist der Nachweis der Erfüllung allgemeiner und besonderer An­for­de­run­gen an die ökologische, soziokulturelle und ökonomische Qualität von Ge­bäu­den. Die Zertifizierung erfolgt nach Baufertigstellung anhand der realisierten Ge­bäu­dequalitäten und auf Grundlage eines der jeweiligen QNG-Siegel­var­ian­te entsprechenden Zer­ti­fizie­rungs­prog­ramms, das ein bei der Deutschen Ak­kre­di­tierungs­stelle für das QNG registriertes Bewertungssystem beinhalten muss.“

3.
Wohnungsbegriff

Wohnung i. S. des Be­wer­tungsvrechts

Begünstigt ist die Schaffung einer neue Mietwohnung ein­schließlich der zu ihr ge­hö­ren­den Neben­räume. Die Woh­nung muss die An­for­de­rungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Dazu ge­hört, dass die Füh­rung eines selbstständigen Haus­halts mög­lich sein muss und die Wohn­fläche min­destens 20 qm beträgt. Aufgrund einer Änderung des § 181 Abs. 9 BewG wurde die Mindestwohnfläche von 23 qm auf 20 qm reduziert4.

4.
Begrenzung der Sonderabschreibung bis 2026 nur im ersten An­wendungszeitraum

Keine Begrenzung im zweiten An­wen­dungs­zeitraum

Das BMF hat klargestellt, dass im ersten Anwendungszeitraum die Sonder­ab­schreibung nur bis zum Ablauf des Jahres 2026 in Anspruch genommen werden kann (§ 52 Abs. 15a EStG). Für den zweiten Anwendungszeitraum gibt es keine Begrenzung dieser Form5:

Damit kann es passieren, dass die Sonderabschreibung im ersten An­wen­dungs­zeitraum nur drei, zwei oder ein Jahr geltend gemacht werden kann. Im zweiten An­wen­dungs­zeit­raum kommt es dagegen nur darauf an, dass der Bau­an­trag innerhalb des Förderzeitraums gestellt wird. Der Zeitpunkt der Fer­tig­stellung ist unbeachtlich und die Sonderabschreibung kann immer vier Jahre lang geltend gemacht werden.

5.
Weitere Abschreibung nach § 7 Abs. 4 oder 5a EStG

Sonder-AfA zusätz­lich zur linearen od. degressiven AfA

Zusätzlich zur Sonderabschreibung kann die lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG oder degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG (sofern die Voraussetzungen erfüllt sind) geltend gemacht werden (§ 7b Abs. 1 Satz 1 EStG)6.

AfA erfolgt in den ersten vier Jahren parallel und un­ab­hängig zu­ein­ander

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG war bis­lang un­klar, wie der Restwert (Buchwert) ermittelt wird. Fraglich war, ob hier die in An­spruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b EStG einzubeziehen ist oder nur die Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG7. Nach Auffassung des BMF erfolgt die Ermittlung in den ersten vier Jahren parallel und unabhängig zu­ein­ander. Dabei wird die Abschreibung nach § 7b EStG grundsätzlich an­hand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die AfA nach § 7 Abs. 5a EStG in fallenden Jahresbeträgen vom jeweiligen (degressiven) Rest­buch­wert berechnet8.

6.
Ablauf des Begünstigungszeitraums

Nach Förderungs­zeit­raum: Restwert-AfA

Die Abschreibung nach Ablauf des Begünstigungszeitraums von vier Jah­ren richtet sich nach § 7a Abs. 9 EStG (Restwert-AfA), d. h. der Rest­wert wird li­near auf die Rest­nutzungs­dauer verteilt9. Praktisch wird das rest­liche AfA-Vo­lu­men durch den verbleibenden AfA-Zeitraum (ca. 46 Jahre bzw. 29 Jahre) geteilt.

Degressiven Ab­schreibung

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG ist ab dem fünften Jahr die degressive Abschreibung vom Restwert zu ermitteln. Hier­zu ist die in Anspruch genommene Sonderabschreibung nach § 7b EStG ein­zu­be­ziehen10. Ein Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig.      

Praxishinweis

Dies bedeutet, dass die Sonderabschreibung dazu führt, dass sich die lineare oder degressive Ab­schrei­bung nach § 7 Abs. 4 oder 5a EStG ab dem fünften Jahr verringert. An der Ge­samt­nutzungs­dauer des Gebäudes (i. d. Regel 50 Jahre bei Fertigstellung bis 2022 und 33 1/3 Jahre bei Fertigstellungen ab 2023) ändert sich nichts.

7.
Ausführliche Darstellung des BMF-Schreibens

Eine ausführliche Besprechung der Änderungen des BMF-Schreibens erfolgt in unseren Arbeits­gemeinschaften Beratungspraxis 9/2025 und Immer aktuell V/2025.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 12.
  2.  ]BMF, Schreiben v. 7.7.2020 IV C 3 - S 2197/19/10009:008, BStBl 2020 I S. 623.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 19.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 20-23.
  5.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 16-17.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 65.
  7.  ]Steck, Stbg 2025 S.174.
  8.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 65.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 66.
  10.  ]BMF, Schreiben v. 21.5.2025 IV C3 - S 2197/00009/011/024, juris, Rz. 66.