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Änderungen bei der Abgabepflicht zur Künst­ler­sozial­kas­se aufgrund der Neufassung des § 24 KSVG

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Neufassung des § 24 KSVG

Der Gesetz­ge­ber hat zum 1.1.2023 den § 24 KSVG neu geregelt1. Die Ab­ga­be­pflicht ist also für das Jahr 2023 neu zu bewerten. Die Meldung zur Künst­ler­sozial­kas­se ist bis zum 31.3.2024 zu erstatten.

Grund für die Ge­setzes­än­de­rung war Recht­sprechung des BSG

Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht geurteilt, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeits­ar­beit einen Auftrag an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstler­sozial­abgabe zahlen müssen, wenn die Ver­gü­tung des Auftrages eine Grenze von 450 € über­steigt2.

Abgabepflicht, wenn Aufträge 450 € über­steigen

Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil entsprechend reagiert und den § 24 KSVG neu gefasst, so dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn ein einmaliger Auftrag die Grenze von 450 € übersteigt. In diesen Fällen ist das frühere Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen.

Praxishinweise

Die Abgabepflicht entsteht, wenn die Summe der Entgelte aus den in einem Ka­len­derjahr erteilten Aufträgen 450 € übersteigt. Auf die Re­gel­mäßigkeit, Dauerhaftigkeit oder die Anzahl der Aufträge kommt es dann nicht mehr an.
Ein ausführliches Onlineseminar zur Künstlersozialversicherung, in dem auch diese Rechtsänderungen und die Auswirkungen für die Praxis darge­stellt werden, findet am 19.3.2024 von 14:00 bis 16:00 Uhr statt. Weitere Infor­mationen dazu finden Sie auf unserer Homepage.

Onlineseminar am 19.3.2024


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BGBl 2022 I S. 2759.
  2.  ]BSG, Urteil v. 1.6.2022 B 3 KS 3/21 R, juris.