Neufassung des § 24 KSVG
Der Gesetzgeber hat zum 1.1.2023 den § 24 KSVG neu geregelt1. Die Abgabepflicht ist also für das Jahr 2023 neu zu bewerten. Die Meldung zur Künstlersozialkasse ist bis zum 31.3.2024 zu erstatten.
Grund für die Gesetzesänderung war Rechtsprechung des BSG
Im Juni 2022 hatte das Bundessozialgericht geurteilt, dass Unternehmer, die nur einmalig im Kalenderjahr zum Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit einen Auftrag an einen selbstständigen Künstler oder Publizisten erteilen, hierfür auch dann keine Künstlersozialabgabe zahlen müssen, wenn die Vergütung des Auftrages eine Grenze von 450 € übersteigt2.
Abgabepflicht, wenn Aufträge 450 € übersteigen
Der Gesetzgeber hat auf dieses Urteil entsprechend reagiert und den § 24 KSVG neu gefasst, so dass die Abgabepflicht auch dann entsteht, wenn ein einmaliger Auftrag die Grenze von 450 € übersteigt. In diesen Fällen ist das frühere Tatbestandsmerkmal der „nicht nur gelegentlichen“ Auftragserteilung ab 2023 nicht mehr zu prüfen.
Praxishinweise
Onlineseminar am 19.3.2024