- Verwaltungs-
anweisung: - FAQ des BMF zur Inflationsausgleichsprämie
- Fundstelle:
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html
- Gesetz:
- § 3 Nr. 11c EStG
- Problemstellung:
-
Aktuelle Entwicklungen und Klärung erster Zweifelsfragen zur Gewährung der Inflationsausgleichsprämie durch das BMF.
FAQ des BMF sind online
Zur Bewältigung der Energie- und Wirtschaftskrise und den damit einhergehenden gestiegenen Verbraucherpreisen hat der Gesetzgeber § 3 Nr. 11c EStG als sog. Inflationsausgleichsprämie für den Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eingeführt. Inzwischen hat das BMF sog. FAQ auf seiner Homepage1 veröffentlicht, welche regelmäßig aktualisiert werden (zuletzt am 24.5.2023). Nachfolgend soll auf aktuelle Entwicklungen sowie klarstellende Aussagen des BMF eingegangen werden.
Eine ausführliche Darstellung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt auch in unserem Seminar „Arbeitslohn 2024“. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:
Anspruchsberechtigte
Alle Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt
Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, welche den steuerlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllen (folglich auch Minijobber, ggf. auch Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer) sowie Dienstverhältnisse zwischen nahen Angehörigen, wenn diese fremdüblich sind und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung oder die Höhe der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie lt. BMF unbeachtlich2.
Zusätzlichkeitserfordernis
Das Zusätzlichkeitsmerkmal muss erfüllt sein
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Finanzverwaltung sieht Leistungen nur dann als zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht an, wenn
Das Zusätzlichkeitserfordernis ist auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG)3. Folglich sind Gehaltsumwandlungen nicht zulässig.
Gestaltung der Auszahlung
Bar- und Sachlohn als Einmalzahlungen oder Teilzahlungen sind möglich
Die Inflationsausgleichsprämie kann als Bar- oder Sachlohn sowie in mehreren Teilbeträgen bis zum Höchstbetrag von 3.000 € geleistet werden. Zulässig ist eine Aufteilung der Prämie von Januar 2023 bis Dezember 2024 in Höhe von monatlich 125 €, sofern ab Januar 2025 keine weitere Gehaltserhöhung in gleicher Höhe an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Sofern der Zuschuss ab Januar 2025 in gleicher Höhe als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewährt wird, ist das Zusätzlichkeitsmerkmal nicht mehr erfüllt (sog. dauerhafte Lohnerhöhung)4.
Praxishinweis
Dauerhafte Lohnerhöhungen ab Januar 2025 sind zu prüfen
Liegen mehrere kleinere monatliche Teilbeträge vor und wird ab Januar 2025 eine steuerpflichtige Lohnerhöhung gezahlt, kann es im Rahmen von zukünftigen Außenprüfungen zu Diskussionen kommen, inwieweit eine „dauerhafte“ Lohnerhöhung bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie vorlag. Es besteht das Risiko, dass rückwirkend eine Versteuerung sowie Verbeitragung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt. Es empfiehlt sich eine genaue Dokumentation sowie auch Kommunikation an die Arbeitnehmer betreffend die Dauer und Höhe der Inflationsausgleichsprämie.
Mehrfache Auszahlung
Auszahlung je Dienstverhältnis
Die Prämie gilt je Dienstverhältnis, wobei bei mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander die Inflationsausgleichsprämie je Dienstverhältnis in voller Höhe ausgeschöpft werden kann. Eine Prüfung, ob der Arbeitnehmer bereits bei einem anderen Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, ist obsolet. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG5. Steht der Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber in einem Dienstverhältnis, welches im Begünstigungszeitraum unterbrochen wird (z.B. Kündigung und nach wenigen Monaten Wiedereinstellung), so kann die Inflationsausgleichsprämie nur einmalig ausgenutzt werden.
Dokumentationsanforderungen
Dokumentationen für Außenprüfung sind zu führen
Die Inflationsausgleichsprämie muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden, wobei schriftliche Vereinbarungen nicht zwingend sind6. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber z. B. auf der Lohnabrechnung bzw. Überweisungsträger den Begriff „Inflationsausgleichsprämie“ angibt. Eine tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation muss nicht geprüft oder nachgewiesen werden7. Eine Aufzeichnung im Lohnkonto ist hingegen verpflichtend.
Praxishinweis
Trotz Freiwilligkeitsvermerks kann allein durch betriebliche Übung in einigen Fällen ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Zahlungen vorliegen (z. B. 13. Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, etc.). Eine Umwandlung in die Inflationsausgleichsprämie sollte auch arbeitsrechtlich geprüft und für künftige Außenprüfungen im Lohnkonto schriftlich dokumentiert werden.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Arbeitsrechtliche Fragen werden nicht durch das BMF beantwortet
Im Zusammenhang mit der Gewährung, vor allem in unterschiedlicher Höhe (beachte den Gleichbehandlungsgrundsatz), sollten sich Arbeitgeber der arbeitsrechtlichen Risiken bewusst sein, weil diese größtenteils noch ungeklärt sind und daher zu Rechtsunsicherheiten führen8. Auf seiner Homepage teilt das BMF lediglich mit, dass das BMF Fragen des Arbeitsrechts nicht beantwortet. Allerdings bestätigt es, dass unabhängig von der arbeitsrechtlichen Würdigung, etwaige einschränkende Bedingungen zur Gewährung für die Steuerfreiheit unschädlich sind9.
Praxishinweis
Arbeitnehmer, welche keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung (sondern nur Freizeitausgleich) von Überstunden haben, können für diese Überstunden als Ausgleich die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Diese ist auch dann steuer- und beitragsfrei, wenn im Gegenzug der Arbeitnehmer auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet bzw. Überstunden gekürzt werden, auf die kein Auszahlungsanspruch besteht10.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html (Stand: 10.8.2023).
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023 unter Nr. 4.
- [ ↑ ]Jahn, NWB 46/2022 S. 3216.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 5a und 5b.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 8.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 10.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 10.
- [ ↑ ]Güler, NWB 28/2023 S. 1989.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 9.
- [ ↑ ]FAQ des BMF v. 24.5.2023, a. a. O., unter Nr. 15.