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Überarbeitetes BMF-Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geld­leistun­gen und Sach­be­zügen

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
BMF, Schreiben vom 15.3.2022 IV C 5 - S 2334/19/10007 :007
Fundstelle:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Problemstellung:
Klarstellungen zur Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten als Sach­bezüge.

Überarbeitung des bisherigen BMF-Schreibens

Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geld­leistun­gen und Sach­be­zü­gen veröffentlicht. Die Änderungen im Vergleich zum ur­sprünglichen BMF-Schreiben1 sind durch Fettschrift hervorgehoben.

Praxishinweis

Eine ausführliche Besprechung der seit 2022 geltenden Grundsätze zur Ab­gren­zung zwischen Geld­leistun­gen und Sachbezügen, insbesondere im Hin­blick auf die Gut­schein­kar­ten, finden Sie in unserem Seminar Arbeitslohn 2022. Eine Aufzeichnung des Se­mi­nars können Sie noch über unsere Home­page unter folgendem Link erwerben:

Nachfolgend eine kurze Übersicht der wesentlichen Änderungen des über­ar­bei­te­ten BMF-Schreibens:

Erhöhung der Frei­gren­ze auf 50 €

Seit 2022 gilt die Erhöhung der Sach­be­zugs­freigrenze von 44 € auf 50 €2. Aus diesem Grund wurde das BMF-Schrei­ben bezüglich des Be­trags ange­passt und es heißt künf­tig die „50 €-Frei­grenze“.

Einlösung auch in einem Internet­shop einer Ak­zeptanz­stelle

Bei den städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden3 wurde ergänzt, dass eine Einlösung des Gutscheins auch im Internetshop der jeweiligen Ak­zep­tanz­stelle möglich ist.

„Postleitzahlen­modell“ zulässig

Das „Postleitzahlenmodell“, bei dem die Begrenzung der Akzeptanzstellen an­hand von un­mit­tel­bar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleit­zahlen-Be­zir­ken erfolgt, ist zu­läs­sig. Dies gilt auch bundeslandübergreifend und auch, wenn der Arbeitgeber die Aus­wahl der Bezirke vornimmt.

Praxishinweis

Das „Postleitzahlenmodell“ ist ein von mehreren Kartenanbietern verbreitetes Modell zur Begrenzung der Zahl an Ak­zep­tanz­stelle.

Auswahl des Arbeit­neh­mers

Ebenfalls zulässig ist es, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gut­scheins oder vor Aufladung des Guthabens aus verschiedenen Laden­ketten je eine auswählen kann.

Begrenzung auf Händ­ler­ka­te­go­rie nicht ausreichend

Bezüglich des begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums4 ist es nicht aus­reichend, wenn hierfür die alleinige Bezugnahme auf eine Händler­ka­te­gorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) erfolgt.

Übertragung des Rest­gut­habens von max. 1 € auf neuen Gutschein

Gutscheine und Geldkarten dürfen über keine Barauszahlungsfunktion5 ver­fü­gen. Bislang war es unschädlich, wenn ein Restguthaben von bis zu einem Euro ausgezahlt wird. Die Verwaltung ergänzt hierzu, dass das Restguthaben auch auf einen anderen Gutschein übertragen werden kann.

Kein Erwerb von Krypto­währungen

Die Verwaltung stellt klar, dass der Gutschein oder die Geldkarte nicht zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet werden darf.

Gutscheinportale prob­le­matisch

Eine Barauszahlungsfunktion liegt auch vor, wenn die Karte ausschließlich be­rechtigt, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen (z. B. Gut­schein­portale). Dies gilt nicht, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass eine Ein­lösung nur gegen solche Gutscheine möglich ist, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 13.4.2021 IV C 5 - S 2334/19/10007, BStBl 2021 I S. 624.
  2.  ]Vgl. Skript Seminar Arbeitslohn 2022 S. 109.
  3.  ]Vgl. Skript Seminar Arbeitslohn 2022 S. 104.
  4.  ]Vgl. Skript Seminar Arbeitslohn 2022 S. 105.
  5.  ]Vgl. Skript Seminar Arbeitslohn 2022 S. 107.