- Verwaltungs-
anweisung: - BMF, Schreiben vom 15.3.2022 IV C 5 - S 2334/19/10007 :007
- Fundstelle:
-
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2022-03-15-abgrenzung-zwischen-geldleistung-und-sachbezug.pdf?__blob=publicationFile&v=1
- Problemstellung:
- Klarstellungen zur Einordnung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezüge.
Überarbeitung des bisherigen BMF-Schreibens
Das BMF hat ein überarbeitetes Schreiben zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen veröffentlicht. Die Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen BMF-Schreiben1 sind durch Fettschrift hervorgehoben.
Praxishinweis
Eine ausführliche Besprechung der seit 2022 geltenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen, insbesondere im Hinblick auf die Gutscheinkarten, finden Sie in unserem Seminar Arbeitslohn 2022. Eine Aufzeichnung des Seminars können Sie noch über unsere Homepage unter folgendem Link erwerben:
Nachfolgend eine kurze Übersicht der wesentlichen Änderungen des überarbeiteten BMF-Schreibens:
Erhöhung der Freigrenze auf 50 €
Seit 2022 gilt die Erhöhung der Sachbezugsfreigrenze von 44 € auf 50 €2. Aus diesem Grund wurde das BMF-Schreiben bezüglich des Betrags angepasst und es heißt künftig die „50 €-Freigrenze“.
Einlösung auch in einem Internetshop einer Akzeptanzstelle
Bei den städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden3 wurde ergänzt, dass eine Einlösung des Gutscheins auch im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle möglich ist.
„Postleitzahlenmodell“ zulässig
Das „Postleitzahlenmodell“, bei dem die Begrenzung der Akzeptanzstellen anhand von unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirken erfolgt, ist zulässig. Dies gilt auch bundeslandübergreifend und auch, wenn der Arbeitgeber die Auswahl der Bezirke vornimmt.
Praxishinweis
Das „Postleitzahlenmodell“ ist ein von mehreren Kartenanbietern verbreitetes Modell zur Begrenzung der Zahl an Akzeptanzstelle.
Auswahl des Arbeitnehmers
Ebenfalls zulässig ist es, wenn sich der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.
Begrenzung auf Händlerkategorie nicht ausreichend
Bezüglich des begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums4 ist es nicht ausreichend, wenn hierfür die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) erfolgt.
Übertragung des Restguthabens von max. 1 € auf neuen Gutschein
Gutscheine und Geldkarten dürfen über keine Barauszahlungsfunktion5 verfügen. Bislang war es unschädlich, wenn ein Restguthaben von bis zu einem Euro ausgezahlt wird. Die Verwaltung ergänzt hierzu, dass das Restguthaben auch auf einen anderen Gutschein übertragen werden kann.
Kein Erwerb von Kryptowährungen
Die Verwaltung stellt klar, dass der Gutschein oder die Geldkarte nicht zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet werden darf.
Gutscheinportale problematisch
Eine Barauszahlungsfunktion liegt auch vor, wenn die Karte ausschließlich berechtigt, sie gegen andere Gutscheine oder Geldkarten einzulösen (z. B. Gutscheinportale). Dies gilt nicht, wenn technisch ausgeschlossen ist, dass eine Einlösung nur gegen solche Gutscheine möglich ist, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.