- Verwaltungs-
anweisung: -
BMF, Schreiben vom 15.10.2021 IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :004
- Fundstelle:
- BStBl 2020 I S. 484
- Gesetz:
- § 35c Abs. 1 EStG
Bescheinigung nach § 35c EStG
Voraussetzung für den Steuerabzug nach § 35c EStG1 ist es, dass die begünstigten Baumaßnahmen nach amtlich vorgeschriebenem Muster durch das ausführende Fachunternehmen bescheinigt werden. Mit dem BMF-Schreiben vom 31.3.20202 hat die Verwaltung ein amtlich vorgeschriebenes Muster für eine solche Bescheinigung veröffentlicht.
Praxishinweis
Einen grundsätzlichen Beitrag zu § 35c EStG finden Sie in BerP 2/2020 S. 85 ff und BerP 3/2021 S. 155 ff. sowie Immer aktuell III/2020 S. 167 ff und Immer aktuell III/2021 S. 171 ff. Eine Mandanteninformation zu § 35c EStG finden Sie hier.
BMF hat neues Muster für eine Bescheinigung erstellt
Mit dem Schreiben vom 15.10.2021 hat das BMF ein neues Muster für die ausführenden Fachunternehmen veröffentlicht. Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2020 begonnen wurde, ist dieses neue Muster zu verwenden.
In Altfällen behält alte Bescheinigung ihre Gültigkeit
Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens v. 31.3.2020 ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Zwei verschiedene Muster
Es existieren weiterhin zwei Muster:
Eigentumswohnungen
Werden energetische Maßnahmen an einem Gebäude durchgeführt, das aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen besteht, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung zu erstellen. Es wird jedoch nicht beanstandet, dass aus Vereinfachungsgründen eine Gesamtbescheinigung erstellt wird,
Seit Juni neue ESanMV
Das BMF weist außerdem darauf hin, dass die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung im Juni 2021 geändert und an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst wurde.