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Behandlung der Altersvorsorge in der Schweiz

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Umsetzung der Rechtsprechung

Mit dem Schreiben vom 27.7.20161 setzt die Verwaltung die Rechtsprechung des BFH um, die im Wesentlichen auf der Rechtsprechung des 3. Senats des Finanzgerichtes Baden-Württemberg beruht2.

Leistungen aus der AHV/IV

Die Leistungen aus der AHV/IV und aus dem Obligatorium von öffentlich-rechtlichen und privat­rechtlichen Pensionskassen3 in der Auszahlungsphase werden unter den § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG subsumiert. In der Einzahlungsphase kommt die Steuer­freiheit des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG (ohne Begrenzung auf die deutsche Bemessungsgrenze) zur Anwendung4. Gleichzeitig liegen Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Überobligatorium einer Pensionskasse

Leistungen aus dem Überobligatorium einer Pensionskasse unterfallen dem § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG; bei Kapitalauszahlungen dem § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in seiner jeweiligen Fassung. Soweit vor dem 1.1.2005 ein Arbeitsverhältnis in der Schweiz be­gründet wurde, ist die Kapitalauszahlung (Behandlung wie die Auszahlung aus einer Rentenver­sicherung mit Kapitalwahlrecht) im Regelfall steuerfrei5. In der Ansparphase kommt die Steuer­freiheit des § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG nur in der Grenze des § 3 Nr. 62 Satz 3 EStG in Betracht6, so dass im Regelfall Arbeitslohn vorliegt. Sonderausgaben i. S. von § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nach der Verwaltungsauffassung gleichfalls nicht vor7, was aber im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG keine praktische Bedeutung haben dürfte. Die vorstehenden Grundsätze gelten für Anlagestiftungen entsprechend8.

In den Schweizer Versicherungsnachweisen sind die Gesamtbeiträge ent­hal­ten. Daher ist eine Aufteilung in Beiträge aus dem Obligatorium und Über­ob­ligatorium notwendig. Die Pensions­kassen machen diese Aufteilung, weil nach Schweizer Recht eine „Schattenberechnung“ notwen­dig ist.

Anwendung in allen noch offenen Fällen

Die vorstehenden Grundsätze sind zu Gunsten der Steuerpflichtigen in allen noch nicht bestands­kräftigen Fällen anzuwenden9.

Hierbei wird bei den Leistungen aus dem Überobligatorium (bisher Behandlung als Alterseinkünfte) von besonderer Bedeutung sein, ob der Vorläufigkeitsvermerk zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zur Anwendung kommt oder nicht10.

Leistungen ab 2015

Für Leistungen aus öffentlich-rechtlichen Pensionskassen gilt dies erstmals ab 201511. In 2014 und früher werden daher in voller Höhe Alterseinkünfte angenommen.

In der Einzahlungsphase im Überobligatorium ist die Rechtsänderung nachteilig. Deswegen ist sie erstmals ab 2016 anzuwenden12.


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  1.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris.
  2.  ]Umfassend dargestellt im Seminarskript H-W. Müller/B. Neufang, Besteuerung von Grenzgängern (Schweiz), Nov. 2015.
  3.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 16.
  4.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 18.
  5.  ]Seminarskript H-W. Müller/ B. Neufang, Besteuerung von Grenzgängern (Schweiz), Nov. 2015.
  6.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 26.
  7.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 27.
  8.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 32.
  9.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 34, 36.
  10.  ]Eine detaillierte Betrachtung enthält das Seminarskript H-W. Müller/B. Neufang, Besteuerung von Grenzgängern (Schweiz), Nov. 2015, S. 30, 31.
  11.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 35.
  12.  ]BMF, Schreiben v. 27.7.2016 IV C 3 - S 2255/07/10005:004, IV C 5 - S 2333/13/10003, juris, Rz. 37.

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