Das bisherige ErbSt-Gesetz gilt weiter
In der Pressemitteilung vom 14/2016 vom 14.7.2016 hat das BVerfG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass einstweilig das bisherige Gesetz weiter gilt. Deswegen sind Gestaltungen, in der Hoffnung durch die Fristüberschreitung entfällt die Erbschaftsteuer, nicht notwendig. Übertragungen mit üblichen Rückfallklauseln für den Fall, dass das neue Recht zu einer niedrigeren Steuerlast führt, sind dagegen weiterhin sinnvoll.