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Korrekturen im Lohnsteuerabzugsverfahren

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Rückwirkende Korrekturen

Nicht immer läuft alles nach Plan und der Lohnsteuerabzug muss rückwirkend korrigiert werden. Grundsätzlich haben Arbeitgeber

nach Ablauf des Kalenderjahres oder,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet oder,
nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

Unverzügliche Korrektur

bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung Zeit, Korrekturen im Lohn­steuer­abzug vorzunehmen (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Sofern im Nachgang der Übermittlung der Lohn­steuer­bescheinigung (spätestens bis 28.2. des Folgejahres) Fehler und Kor­rek­tur­bedarf auffallen, welche zu einer höheren Steuerlast führen, ist der Ar­beit­ge­ber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zur Korrektur und Mit­tei­lung ans Finanzamt verpflichtet (§ 41c Abs. 4 Satz 1 EStG).

Seit 2026 zwingend elektronisch

Eine solche Korrektur erfolgt mit Hilfe einer Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG. Wichtig zu wissen ist, dass seit dem 1.1.2026 eine solche Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zwingend elektronisch einzureichen ist. Durch die unverzügliche Anzeige beim ­Be­triebs­stättenfinanzamt kann der Arbeitgeber eine Haftung nach § 42d EStG ver­meiden.

Ungeprüfte Zeit­räu­me sind nach § 153 Abs. 4 AO zu korrigieren

Eine weitere wichtige Änderung ist seit dem 1.1.2025 in Kraft. § 153 Abs. 4 AO ver­pflichtet Steuerpflichtige dazu, bestandskräftige Feststellungen aus einer Außen­prüfung auch auf nicht geprüfte Besteuerungszeiträume zu übertragen. Dies hat zur Folge, dass das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf ent­­­­­sprechende Fehler untersucht werden muss und ggf. auch nicht geprüfte Zeiträume berichtigt werden müs­sen.

Praxishinweis

Korrekturen im Lohnsteuerabzug und die Folgen von § 153 Abs. 4 AO für un­ge­­prüf­te Zeiträume besprechen wir ausführlich in unserem Seminar „Ar­beits­lohn 2027“. Dort stellen wir auch alle wichtigen Neuerungen in Lohn­steuer und Sozialversicherung zum Jahreswechsel vor. Das Seminar findet an fol­gen­den Terminen statt:

7.12.2026 in Denzlingen
8.12.2026 in Leonberg
14.12.2026 in Hockenheim
9.+10.12.2026 Online

Berichtigungs­pflicht ist zwin­gend, da steuer­straf­recht­lich rele­vant

Die Berichtigungspflicht entsteht allerdings erst dann, wenn die Prü­fungs­feststel­lun­gen unanfechtbar bzw. bestandskräftig umgesetzt sind. Eine Ver­let­zung der An­zeige- und Berichtigungspflicht kann steuer­straf­recht­liche Folgen haben. Hin­ter­grund ist, dass der Arbeitgeber mit Erhalt des Prü­fungs­be­richts Kenntnis von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erlangt hat. Folg­lich kann bei einer steuer­straf­rechtlichen Verfolgung Kenntnis und Un­tä­tig­keit, also Vorsatz, unterstellt wer­den. Daher sollten Prü­fungs­fest­stellun­gen nach einer Lohnsteuer-Außen­prü­fung stets auch hin­sicht­lich ihrer Auswirkungen auf ungeprüfte Zeiträume über­prüft werden. Da­ne­ben besteht auch die Pflicht zur Übermittlung an die Deut­sche Ren­ten­ver­siche­rung, sodass auch dort entsprechende Auswirkungen überprüft werden können.

Korrektur der LStB

In beiden Korrekturfällen sind die ursprünglich erstellten und übermittelten Lohn­steuerbescheinigungen zu stornieren und neue korrigierte Lohn­steuer­be­scheinigungen elektronisch zu übermitteln (ggf. manuell über Elster Online).

Die Rechtsänderungen ändern die Praxis nicht grundlegend, sollen aber noch­mal die vorgeschriebene Vorgehensweise verdeutlichen und die Notwendigkeit von Korrekturen sowie deren Offenlegung aufzeigen. 

Praxishinweis

Es empfiehlt sich in der Beratungspraxis grundsätzlich auf eine elektronische Über­mittlung der Lohnsteuerbescheinigung zum 31.1. oder 28.2. um­zu­stel­len, um sich mehr Zeit zu verschaffen und eine korrekte und voll­stän­di­ge Lohn­steuer­bescheinigung zu erzeugen. Mandanten sind auf die Korrekturpflicht nach § 41c Abs. 4 EStG sowie nach § 153 Abs. 4 AO hinzuweisen, wobei Prü­fungsberichte immer hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf ungeprüfte Zeiträume zu prüfen sind. Weil es sich hierbei um eine haftungs­be­freiende Anzeige handelt, ist der Ge­schäfts­führer im Falle eines Korrektur­bedarfs zu informieren und bei größeren Steuer­dif­fe­ren­zen ein Steuer­straf­rechtler hinzuzuziehen. Eine Anhäufung von Anzei­gen i. S. des § 41c Abs. 4 EStG führt in der Praxis zudem häufig zu einer An­kün­di­gung einer Lohn­steuer Außenprüfung.

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