Rückwirkende Korrekturen
Nicht immer läuft alles nach Plan und der Lohnsteuerabzug muss rückwirkend korrigiert werden. Grundsätzlich haben Arbeitgeber
Unverzügliche Korrektur
bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung Zeit, Korrekturen im Lohnsteuerabzug vorzunehmen (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG). Sofern im Nachgang der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung (spätestens bis 28.2. des Folgejahres) Fehler und Korrekturbedarf auffallen, welche zu einer höheren Steuerlast führen, ist der Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zur Korrektur und Mitteilung ans Finanzamt verpflichtet (§ 41c Abs. 4 Satz 1 EStG).
Seit 2026 zwingend elektronisch
Eine solche Korrektur erfolgt mit Hilfe einer Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG. Wichtig zu wissen ist, dass seit dem 1.1.2026 eine solche Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zwingend elektronisch einzureichen ist. Durch die unverzügliche Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt kann der Arbeitgeber eine Haftung nach § 42d EStG vermeiden.
Ungeprüfte Zeiträume sind nach § 153 Abs. 4 AO zu korrigieren
Eine weitere wichtige Änderung ist seit dem 1.1.2025 in Kraft. § 153 Abs. 4 AO verpflichtet Steuerpflichtige dazu, bestandskräftige Feststellungen aus einer Außenprüfung auch auf nicht geprüfte Besteuerungszeiträume zu übertragen. Dies hat zur Folge, dass das Ergebnis einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf entsprechende Fehler untersucht werden muss und ggf. auch nicht geprüfte Zeiträume berichtigt werden müssen.
Praxishinweis
Korrekturen im Lohnsteuerabzug und die Folgen von § 153 Abs. 4 AO für ungeprüfte Zeiträume besprechen wir ausführlich in unserem Seminar „Arbeitslohn 2027“. Dort stellen wir auch alle wichtigen Neuerungen in Lohnsteuer und Sozialversicherung zum Jahreswechsel vor. Das Seminar findet an folgenden Terminen statt:
Berichtigungspflicht ist zwingend, da steuerstrafrechtlich relevant
Die Berichtigungspflicht entsteht allerdings erst dann, wenn die Prüfungsfeststellungen unanfechtbar bzw. bestandskräftig umgesetzt sind. Eine Verletzung der Anzeige- und Berichtigungspflicht kann steuerstrafrechtliche Folgen haben. Hintergrund ist, dass der Arbeitgeber mit Erhalt des Prüfungsberichts Kenntnis von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erlangt hat. Folglich kann bei einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung Kenntnis und Untätigkeit, also Vorsatz, unterstellt werden. Daher sollten Prüfungsfeststellungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung stets auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf ungeprüfte Zeiträume überprüft werden. Daneben besteht auch die Pflicht zur Übermittlung an die Deutsche Rentenversicherung, sodass auch dort entsprechende Auswirkungen überprüft werden können.
Korrektur der LStB
In beiden Korrekturfällen sind die ursprünglich erstellten und übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen zu stornieren und neue korrigierte Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch zu übermitteln (ggf. manuell über Elster Online).
Die Rechtsänderungen ändern die Praxis nicht grundlegend, sollen aber nochmal die vorgeschriebene Vorgehensweise verdeutlichen und die Notwendigkeit von Korrekturen sowie deren Offenlegung aufzeigen.
Praxishinweis
Es empfiehlt sich in der Beratungspraxis grundsätzlich auf eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung zum 31.1. oder 28.2. umzustellen, um sich mehr Zeit zu verschaffen und eine korrekte und vollständige Lohnsteuerbescheinigung zu erzeugen. Mandanten sind auf die Korrekturpflicht nach § 41c Abs. 4 EStG sowie nach § 153 Abs. 4 AO hinzuweisen, wobei Prüfungsberichte immer hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf ungeprüfte Zeiträume zu prüfen sind. Weil es sich hierbei um eine haftungsbefreiende Anzeige handelt, ist der Geschäftsführer im Falle eines Korrekturbedarfs zu informieren und bei größeren Steuerdifferenzen ein Steuerstrafrechtler hinzuzuziehen. Eine Anhäufung von Anzeigen i. S. des § 41c Abs. 4 EStG führt in der Praxis zudem häufig zu einer Ankündigung einer Lohnsteuer Außenprüfung.