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Hinzurechnung im vereinfachten Er­trags­wert­ver­fahren

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Gericht / Az:
BFH, Urteile vom 25.3.2026 II R 17/23; vom 6.5.2026 II R 2/24
Fundstelle:
juris
Gesetz:
§ 202 BewG

Vereinfachtes Er­trags­wert­ver­fah­ren

Unternehmensbewertungen sind insbesondere bei Erbschaften und Schenkungen erforderlich. Ziel ist die Ermittlung des gemeinen Werts (§ 9 Abs. 1 BewG, § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG). Kann der gemeine Wert nicht aus Referenzverkäufen abgeleitet werden, ist er unter Be­rück­sichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann angewendet werden, wenn dies nicht zu unzutreffenden Werten führt (§ 199 Abs. 1 BewG).

Ermittlung des Jahresertrags

Nach § 200 Abs. 1 BewG ist zur Ermittlung des Ertragswerts grundsätzlich der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag gemäß §§ 201 und 202 BewG mit dem Kapitalisierungsfaktor gemäß § 203 BewG zu multiplizieren. Der zu­künftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag bildet die Grundlage für die Be­wertung (§ 201 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der Jahresertrag wird regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre gebildet (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG, § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG).

Steuerbilanzgewinn als Ausgangsgröße

Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses ist von dem Gewinn i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen (Aus­gangs­wert)1. Die­ser Ausgangswert ist um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben gemindert und enthält nicht die Gewinnkorrekturen, die ertragsteuerrechtlich erst auf der nächsten Ebene der Gewinnermittlung vorzunehmen sind.

Korrekturen des Ausgangswerts

Der Ausgangswert ist zur Ermittlung des in der Zukunft nachhaltig erzielbaren Jahres­ertrags um einmalige und atypische Aufwendungen per Hinzurechnung zu korri­gier­en (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c BewG)2. Es ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzel­falls zu prüfen, ob außerordentliche Aufwendungen vorliegen. Dabei sind der Rechtsgrund, die Häufigkeit und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefalle­nen Aufwendungen zu berücksichtigen.

Kartellbuße ist außerordentlicher Aufwand

Nach Auffassung des BFH (Az. II R 17/23) ist eine gewinnmindernd verbuchte Rückstellungsbildung für eine drohende Kartellbuße ein außerordentlicher Aufwand. Es hat insoweit eine Hinzurechnung zu erfolgen. Dies erhöht den zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag und damit den Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren.

Verzugszinsen als außerordentliche Aufwendungen

Als außerordentliche Aufwendungen können auch Verzugszinsen auf nicht gemeldete Zollabgaben anzusehen sein. Dies entschied der BFH im zweiten Urteilsfall (Az. II R 2/24). Auch hier ist jedoch zu prüfen, ob es sich um Aufwendungen handelt, die voraussichtlich den künftigen Jahresertrag nicht beeinflussen. Aufgrund betrügerischer Tätigkeiten Dritter wurden die Zollabgaben nicht rechtzeitig gemeldet, woraus die Verzugszinsen entstanden waren.  Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, in dem ein langjähriger Rechtsstreit mit dem ausländischen Staat geführt wurde, kumulierten sich die Zinsaufwendungen einmalig zu einem sehr hohen Betrag. Eine solche Nachforderung von Zinsen ist ihrer Art und Höhe nach zukünftig nicht zu erwarten. Deshalb hat eine Hinzurechnung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c BewG zu erfolgen. Der BFH orientiert sich in Bezug auf die Außerordentlichkeit an den Feststellungen der Tatsacheninstanz.

Praxishinweise

Ertragsteuerrechtlich ist bei Geldbußen eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vorzunehmen.
Die Gewinne des Unternehmens im ersten Urteilsfall (Az. II R 17/23) waren durch die illegalen Preisabsprachen gestiegen, was zu einer Erhöhung der Ausgangswerte führte. Der BFH verneint aber eine Kürzung der Betriebsergebnisse nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b BewG (außerordentliche Erträge). Zu korrigieren ist somit lediglich die Kartellbuße durch Hinzurechnung.

Fußnoten anzeigen


  1.  ]R B 202 Abs. 1 ErbStR.
  2.  ]R B 202 Abs. 3 Satz 1 ErbStR.