- Gericht / Az:
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BFH, Urteile vom 24.3.2026 VIII R 30/24 und VIII R 1/23
- Fundstelle:
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juris
- Gesetz:
- § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG , § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- Streitfrage:
- Enthalten zinslose Kaufpreisstundungen einen Zinsanteil?
Enthalten zinslose Kaufpreisraten einen Zinsanteil?
Der BFH beschäftigte sich im ersten Besprechungsurteil (Az. VIII R 30/24) mit einem Fall, der so oder ähnlich wahrscheinlich auch schon in Ihrer Mandantschaft auftrat: Die Eltern verkaufen eine Immobilie zum Verkehrswert an ihre Tochter, der Kaufpreis wird allerdings nicht auf einmal, sondern in monatlichen Raten über viele Jahre fällig. Ausdrücklich verzichten die Eltern im Kaufvertrag auf eine Verzinsung der Kaufpreisraten.
Änderung der Rechtsprechung
Die Verwaltung - und auch der BFH bisher1 - gehen in solchen Fällen regelmäßig davon aus, dass jede Rate zwangsweise in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufzuteilen sei, ermittelt den Zinsanteil mit 5,5 % nach § 12 Abs. 3 BewG und besteuert ihn nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, selbst wenn die Parteien keine Zinsen vereinbaren. Der VIII. Senat erteilt dieser Auffassung nun eine Absage und ändert damit seine bisherige Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft zwei Steuerarten.
a) Schenkungsteuer
Grundstück wird veräußert, nicht geschenkt
Bezogen auf die Grundstücksübertragung liegt nachvollziehbar keine (gemischte) Schenkung vor: Die Tochter schuldet lt. Vertrag den vollen Verkehrswert. Einzelne günstige Vertragsbestandteile dürfen nicht aus dem synallagmatischen Gefüge gelöst und isoliert als unentgeltliche Zuwendung qualifiziert werden, auch nicht unter nahen Angehörigen. Insbesondere wird die Ratenzahlung nicht in einen Zins- und Tilgungsanteil zerlegt und die sich ergebende Differenz zwischen Grundstückswert und Tilgungsanteil der Schenkungsteuer unterworfen.
Zinsvorteil keine Schenkung mangels Vermögensverschiebung
Doch auch in Bezug auf den vermeintlichen Zinsvorteil durch die Unverzinslichkeit kommt es nach dem Besprechungsurteil nicht zu einer Schenkung, denn es fehlt lt. BFH eine Vermögensverschiebung vom Schenker (Eltern) an den Beschenkten (Tochter)2. Anders als bei zinsloser Darlehensgewährung wird der Tochter keine Geldsumme zur Nutzung überlassen; die Stundung führt nur zu einer geringeren Belastung ihres Vermögens.
Der Senat gibt seine frühere Linie ausdrücklich auf: Soweit er im Beschluss vom 12.9.20113 die schenkungsteuerbare Zuwendung von Zinsvorteilen bei zinsloser Stundung für möglich gehalten hatte, hält er daran nicht mehr fest.
b) Einkommensteuer
Ratenzahlung ist voll § 23 EStG, kein Zinsanteil
Auch bei der Einkommensteuer ist kein Zinsanteil zu versteuern. Vereinbaren die Parteien bei entgeltlicher Übertragung von Privatvermögen, dass jede Rate in voller Höhe auf den Kaufpreis entfällt (eine ausdrückliche vertragliche Regelung ist erforderlich!) und die Stundung damit zinslos gewährt wird, ist von einer unentgeltlichen Stundung auszugehen. Ein bei kaufmännischer Betrachtung enthaltener oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist nach dem Besprechungsurteil kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
§ 12 Abs. 3 BewG begründet keine Steuerpflicht. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verweist nicht auf diese Vorschrift und hilft im Privatbereich nicht über eine fehlende Zinsvereinbarung hinweg. Maßgeblich ist der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung. Der Senat hält auch diesbezüglich an seiner gegenteiligen Rechtsprechung4 nicht mehr fest. Der Erwerb der Kaufpreisforderung ist ein Anschaffungsvorgang. Da die Raten keinen Zinsanteil enthalten und nicht aufzuteilen sind, ist jede Rate in voller Höhe Tilgung und mit den Anschaffungskosten der Forderung zu verrechnen; ein Gewinn entsteht nicht.
Eine Rente nach § 22 EStG liegt ebenso nicht vor, weil die Zahlung nicht an die Lebzeit gekoppelt ist.
Urteilsfall Az. VIII R 30/24
Ebenso löst der BFH den zweiten Urteilsfall (Az. VIII R 1/23). Im Sachverhalt waren Zinsen zwar nicht vereinbart, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Auch hier sieht der BFH keinen fiktiven Zinsanteil, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern wäre.
Praxishinweise
Vertragsbestandteile
Keine „Skonto“-Komponente einbauen
Abgrenzung zur Leibrente
Versteuerung § 23 EStG
AfA-Step-Up
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 25.6.1974 VIII R 163/71, BStBl 1975 II S. 431; v. 14.7.2020 VIII R 3/17, BStBl 2020 II S. 813, Rz. 23 bis 26; v. 21.10.1980 VIII R 190/78, BStBl 1981 II S. 160; v. 26.6.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997 S. 175.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 24.3.2026 VIII R 30/24, juris, Rz. 23 ff.
- [ ↑ ]BFH, Beschluss v. 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012 S. 229.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 25.6.1974 VIII R 163/71, BStBl 1975 II S. 431; v. 14.7.2020 VIII R 3/17, BStBl 2020 II S. 813, Rz. 23 bis 26; v. 21.10.1980 VIII R 190/78, BStBl 1981 II S. 160; v. 26.6.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997 S. 175.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 2.4.1974 VIII R 76/69, BStBl 1974 II S. 540; v. 4.10.2016 IX R 8/15, BStBl 2017 II S. 316.
- [ ↑ ]Ratschow, in Brandis/Heuermann, EStG, § 23, Rz. 322.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 13.4.1962 VI 194/61 U, BStBl 1962 III S. 306.
- [ ↑ ]Ratschow, in Brandis/Heuermann, EStG, § 23, Rz. 329.
- [ ↑ ]BFH, Urteil v. 6.12.2016 IX R 18/16, BStBl 2017 II S. 676.
- [ ↑ ]H 23 EStH „Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung“; Ratschow, in Brandis/Heuermann, EStG, § 23, Rz. 330.
- [ ↑ ]Zur Trennungstheorie im Privatvermögen siehe BMF, Schreiben v. 13.1.1993 IV B 3 - S 2190 - 37/92, BStBl 1993 I S. 80, Rz. 14.