- Gericht / Az:
-
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.6.2026 4 K 1808/25
- Fundstelle:
-
juris
- Gesetz:
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG
Familienheimbefreiung
Die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ist dem überlebenden Ehegatten für eine Wohnung zu gewähren, die der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat bzw. aus zwingenden Gründen daran gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt sein.
Im Urteilsfall fehlte es an einer Nutzung der Wohnung durch den Erblasser. Der Sachverhalt stellte sich vereinfacht wie folgt dar:
Sachverhalt
Keine Selbstnutzung durch Erblasser
Erblasser M wohnte zusammen mit seiner Ehefrau F in einer Mietwohnung in Düsseldorf. Nach dem Tod des M kündigte die Alleinerbin F den Mietern einer Mietwohnung in Leverkusen, die im Nachlass des M enthalten war und nutzte diese Wohnung anschließend zu eigenen Wohnzwecken. Kann nun für diese Wohnung die Befreiung des Familienheims gewährt werden, wenn F behauptet, der Einzug in die Wohnung in Leverkusen sei von den Eheleuten geplant gewesen, aber durch den plötzlichen Tod von M verhindert worden?
Stellungnahme
Unstrittig war die Wohnung in Leverkusen durch F zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt. Fraglich ist, ob die fehlende tatsächliche Selbstnutzung durch M vor seinem Tod schädlich ist. Dies bejaht das FG Düsseldorf. Ein schützenswerter Lebensraum der Familie bzw. der Eheleute liegt im Besteuerungszeitpunkt nicht vor.
Praxishinweise
Erwerber ist am Einzug gehindert
Für den umgekehrten Fall gilt Folgendes: Ist der Erwerber an der Selbstnutzung gehindert (auch bei objektiv zwingenden Gründen) und zieht er tatsächlich nicht in das Familienheim ein, ist die Familienheimbefreiung nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu gewähren2. Allerdings hat die Finanzverwaltung ihre großzügigere Linie beibehalten3. Deshalb sollte man sich in diesen Fällen auf die ErbStR berufen.