- Gesetz:
- § 3 Nr. 11d EStG und weitere
- Problemstellung:
-
Darstellung der geplanten Rechtsänderungen des Neunten Gesetz zur Änderung des StBerG.
Am 24.6.2026 hat der Bundestag das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats ist noch nicht erfolgt. Für die tägliche Beratungspraxis sind dabei insbesondere die Einführung einer neuen Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 € für Arbeitnehmer sowie grundlegende Anpassungen im Bereich der Grunderwerbsteuer von zentraler Bedeutung. Im folgenden Überblick haben wir die wichtigsten Eckpunkte dieser Reform kompakt für Sie zusammengefasst.
§ 3 Nr. 11d EStG Entlastungsprämie
Entlastungsprämie von 1.000 €
Aufgrund der gestiegenen Preise wurde die staatliche Unterstützung in Form einer Entlastungsprämie neu aufgelegt. Die Neuregelung lehnt sich eng an die frühere Inflationsausgleichsprämie an. Gemäß § 3 Nr. 11d EStG haben Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Betrag von bis zu 1.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer zu gewähren. Bei diesem Betrag handelt es sich um einen einmaligen Freibetrag. An den Zusammenhang zwischen der Leistung und der Preissteigerung werden keine besonderen Nachweispflichten gestellt.
Zusätzlichkeitserfordernis
Wie auch schon bei der Vorgängerregelung muss die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung (Entgeltverzicht) ist nicht zulässig.
Auszahlung bis 30.6.2027
Die Steuerbefreiung greift für Auszahlungen im Zeitraum zwischen dem Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes bis zum 30.6.2027.
Praxishinweise
- am 7.12.2026 in Denzlingen,
- am 8.12.2026 in Leonberg,
- am 9.-10.12.2026 Online oder
- am 14.12.2026 in Hockenheim.
§ 142 AO Einschränkung der Verpflichtung zur Führung eines Anbauverzeichnisses
Führung eines Anbauverzeichnisses
Um insbesondere die Land- und Forstwirte zu entlasten, kann die Pflicht zur Führung eines Anbauverzeichnisses entfallen, wenn die Transparenz durch andere Dokumente bereits gewährleistet ist:
Grunderwerbsteuerliche Änderungen
§ 1 Abs. 3b GrEStG Änderung des Rangverhältnisses bei den sog. Ergänzungstatbeständen
Anwendungsvorrang der §§ 1 Abs. 2a und 2b GrEStG entfällt
In der bisherigen Regelung der sog. Ergänzungstatbestände gehen die §§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG dem § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Dies führt u.a. dazu, dass in diesem Bereich bisher eine doppelte Tatbestandsverwirklichung (signing/closing2) mit einer doppelten Anzeigepflicht und ggf. einer doppelten Steuerschuld eintreten konnte. Mit der geplanten Neuregelung würde dieser Anwendungsvorrang entfallen. Beim Share Deal wird dann nur noch das Signing nach § 1 Abs. 3 GrEStG besteuert.
§ 8 Abs. 2 GrEStG Durchbrechung des Stichtagsprinzips zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage
Durchbrechung des Stichtagsprinzips: vorgefasster Plan und einheitliches Vertragswerk können die BMGl erhöhen.
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung der Bemessungsgrundlage auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Erwerbsvorgangs. Die geplante Neuregelung ist letztlich eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG. Denn nunmehr ist nicht mehr der (spätere) Zeitpunkt des Closings, sondern der (frühere) Zeitpunkt des Closings für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich. Sie betrifft Fälle, in welchen in Durchbrechung des Stichtagsprinzips ein späterer Zeitpunkt, nämlich der einer Grundstücksbebauung, für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgeblich ist. Dies betrifft Fälle, in welchen zwischen dem Signing und der Bebauung des Grundstücks die Voraussetzungen des sog. einheitlichen Vertragswerks bejaht werden können (Alternative 1) oder die Änderung im Gesellschafterbestand auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung des Grundstücks beruht (Alt. 2). Zwar handelt es sich nach der Regierungsbegründung nur um eine Folgeänderung zu § 1 Abs. 3b GrEStG, dennoch können die grunderwerbsteuerrechtlichen folgen aufgrund der Rechtsprechung zu den Themen „einheitliches Vertragswerk“ und „vorgefasster Plan“ erheblich sein3.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft auf grundbesitzende Gesellschaften für Zwecke des § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG
Grundbesitzende Gesellschaft wird zusätzlicher Steuerschuldner
Durch die Umkehr des Besteuerungsvorrangs würde künftig die (ausschließliche) Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw. der beteiligten Parteien die Regel, die Steuerschuldnerschaft der grundbesitzenden Gesellschaft die Ausnahme. Dadurch könnte der Fiskus häufig zur Sicherung des Grunderwerbsteueraufkommens nicht auf das Grundstück zugreifen. Durch die Neureglung in § 13 Nr.5 GrEStG wird die grundbesitzende Gesellschaft zusätzlicher Steuerschuldner, so dass der Fiskus bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG immer auf mindestens zwei Steuerschuldner zugreifen kann, die Gesamtschuldner i. S. von § 44 AO sind.
Doppelte Anzeigepflicht wird überflüssig
Durch die Neuregelung in § 1Abs. 3b GrEStG wird die Korrekturvorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG mit doppeltem Anzeigeerfordernis überflüssig und gestrichen. Beim Share Deal ist demnach nur noch das Signing anzuzeigen.
§ 19 Abs. 3 GrEStG: Frist für die Anzeigepflicht künftig einheitlich ein Monat
Anzeigefrist künftig ein Monat
Die einheitliche Verlängerung der Anzeigefristen auf einen Monat ist sicherlich sinnvoll, um die bestehenden Risiken verspäteter Anzeigen zu minimieren. Beachten Sie bitte, dass die entsprechende Anzeige beim „örtlich zuständigen“ Finanzamt einzureichen ist. In Baden-Württemberg gibt es z.B. eine zentrale Stelle für gesellschaftsrechtliche Grunderwerbsteuerfälle LZgG: FA Schwetzingen.
Anwendungsregeln
Die Neuregelungen sind auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, welche nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden.
Berufsrechtliche Änderungen
§ 4 ff StBerG Neuregelung der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
Lohnsteuerhilfe-vereine
Lohnsteuerhilfevereine sollen künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten können. Die wichtigsten Änderungen sind:
§ 6 StBerG Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen
Derzeit ist die unentgeltliche Hilfeleitung in Steuersachen bei Angehörigen im Sinne des § 15 AO zulässig. Die Beschränkung auf Angehörige nach § 15 AO soll aufgehoben werden, damit können auch andere nahestehende Personen (z. B. Lebenspartner) unentgeltlich beraten können.
§ 13ff StBerG Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
Lohnsteuerhilfevereine
Die Vorschriften für Lohnsteuerhilfevereine (§§ 13–31 StBerG) werden modernisiert und neu strukturiert. Um Haftungsrisiken zu vermeiden, ist künftig die Eintragung als Verein (e. V.) zwingend für die Anerkennung. Die Kurzbezeichnung „LStHV“ wird offiziell als Name im Rechtsverkehr zugelassen.
§ 34 Abs. 2 StBerG Wegfall des Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Wegfall Leitungserfordernisses
Das Leitungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen soll wegfallen. Künftig können Steuerberater weitere Beratungsstellen eröffnen, ohne dass dort zwingend eine zusätzliche Leitungsperson vor Ort sein muss. Auch eine Ausnahmegenehmigung ist dafür nicht mehr nötig.
Der Gesetzgeber sieht die Präsenzpflicht durch den digitalen Fortschritt und moderne Arbeitsformen als veraltet an. Die Kommunikation kann heute problemlos digital erfolgen. Vollmachten können künftig zentral und elektronisch verwaltet werden, was den administrativen Aufwand verringert.
§ 55a StBerG Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Verschärfung des Fremdbesitzverbots
Beteiligte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften müssen künftig selbst alle Anerkennungsvoraussetzungen für Steuerberatungsgesellschaften erfüllen. Das Fremdbesitzverbot soll auch für alle Ebenen mehrstöckiger Gesellschaftsstrukturen gelten. Ob bereits genehmigte Beteiligungen nun nachträglich widerrufen werden, ist noch unklar und rechtlich umstritten.
§ 76e StBerG Neufassung der Anzeigepflicht
Neufassung der Anzeigepflicht
Die Neuregelung des § 76e StBerG führt eine Anzeigepflicht für mittelbare Beteiligungen ein. Nachdem indirekt beteiligte Personen bisher nicht im Berufsregister stehen, fehlte die Transparenz. Mit Hilfe dieser Anzeigen soll den zuständigen Steuerberaterkammern eine schnelle und effiziente Prüfung der Kapitalbindungsvorschriften ermöglicht werden.
§ 160ff StBerG Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften
Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften
Die Bußgeldvorschriften (§§ 160-164 StBerG) werden modernisiert und gestrafft. Einzelne Tatbestände, die lediglich an rein administrative Begünstigungen anknüpfen, werden gestrichen.