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Aktivrente: Grenzfälle, Gestaltungsüber­le­gungen, Chancen und Risiken

Kategoriegrafik
Verwaltungs-
anweisung:
FAQ zur Aktivrente vom 6.2.2026
Fundstelle:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf (Stand: 9.2.2026)
Gesetz:
§ 3 Nr. 21 EStG
Problemstellung:
Gestaltungsüberlegungen zur Aktivrente.

Einführung der Aktivrente

Zum 1.1.2026 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 21 EStG die sog. Aktivrente ein­ge­führt. Das BMF hat am 6.2.2026 FAQ zur Aktivrente veröffentlicht1.

Praxishinweise

Wir werden im Rahmen von Beratungspraxis 3/2026 das Thema Aktivrente (inkl. der FAQ des BMF), den Gestaltungsmöglichkeiten und den Umsetzungsproblemen im Rahmen dieser Steuerbefreiung vertieft behandeln.

Schwerpunkt in BerP 3/2026

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die relevantesten Klarstellungen der FAQ.

Bei der Aktivrente handelt sich nicht um eine Rente, sondern um eine Freistellung von Einkünften. Daher ist der Begriff Aktivrente etwas misslich - und veranlasste die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu, auf Ihrer Homepage klarzustellen, dass der Steuerbonus „Aktivrente“ keine Rente ist und dort doch bitte auch nicht zu beantragen sei2 

Das BMF hat nun am 6.2.2026 FAQ zur Aktivrente veröffentlicht3, weist aber direkt auf deren fehlende Rechts- oder Bindungswirkung hin. Düstere Erin­ne­run­gen an die Rechtsunsicherheiten bei den Corona-Soforthilfen werden wach4. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF schnellstmöglich rechtsverbindliche Aus­sa­gen zur Aktivrente tätigt. Die Aussagen der FAQ sind im vorliegenden Bei­trag eingearbeitet.

Praxishinweis

Eine Darstellung erfolgte bereits in mehreren Se­mi­na­ren

Wir haben an verschiedenen Stellen über die Voraussetzungen der Aktiv­ren­te informiert (z. B. Beratungspraxis 1/2026, Immer aktuell I/2026, Se­mi­nar Ver­anlagung 2025 - Rechtsänderungen 2025/2026 und Arbeitslohn 2026).

Voraussetzungen der Aktivrente

Im Kern müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit die Befreiung der Ak­tiv­rente greift:

Es müssen Lohneinkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen - andere Ein­kunftsarten sind nicht begünstigt. Eine sozialversicherungsrechtliche Ein­stufung als abhängige Beschäftigung genügt nicht5.
Diese Lohneinkünfte müssen verpflichtende Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Ver­sor­gungs­ein­rich­tung­en des Arbeitgebers i. S. des § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 oder § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI auslösen6. Eine freiwillige Zahlung von Beiträgen an die DRV durch den Steuerpflichtigen selbst ist nicht aus­reichend7.
Der Arbeitnehmer muss im Vormonat der Aktivrenten-Tätigkeit bereits die Regelaltersgrenze gem. § 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI überschritten haben. Das Beziehen einer Rente ist nicht entscheidend8.
Der Arbeitslohn muss im betreffenden Monat zufließen.

Uns haben zahlreiche Fragen zur Aktivrente erreicht, die wir nachfolgend auf­greifen wollen. 

Ist die Aktivrente ein Jahresbetrag von 24.000 € oder ein Mo­nats­betrag von 2.000 €?

Probleme mit Monatsprinzip

Liegen die obigen vier Voraussetzungen vor, sind monatlich 2.000 € steuerfrei, im Jahr somit max. 24.000 €. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist der steuer­freie Betrag als Monatsbetrag zu verstehen (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG); dies gilt nach § 3 Nr. 21 Satz 6 Halbsatz 2 EStG auch im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren9. Mit den Worten der Gesetzesbegründung10: Durch den zweiten Halbsatz wird gewährleistet, dass die zuvor genannte zeitanteilige Be­rück­sich­ti­gung der Steuer­be­frei­ung auch im Rahmen des Veranlagungs­ver­fah­rens zur Ein­kom­men­steuer erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchst­gren­ze der Steuerbefreiung von 2.000 € auch im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren nicht überschritten werden kann

Zur Verdeutlichung einige Beispiele.

Sachverhalt 1

Lohnsteuerabzug nur auf 2.000 € p. m.?

Arbeitnehmer A erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente und erhält monatlich 1.800 € Bruttolohn. Mit dem Novemberlohn wird auch Weih­nachts­geld i. H. eines vollen zusätzlichen Monatsgehalts, damit 3.600 € aus­ge­zahlt.

Stellungnahme

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sind alle Monate gänzlich steuerfrei, aus­ge­nom­men der November. Bei diesem muss der übersteigende Betrag von 3.600 € ./. 2.000 € = 1.600 € der Lohnsteuer unterworfen werden. 

Zwar sind die gesamten Einnahmen des Jahres mit 13 x 1.800 € = 23.400 € unter dem Höchstbetrag von 24.000 €; weil jedoch auch i. R. der Jah­res­ver­an­la­gung das Monatsprinzip von max. 2.000 € p. m. gilt, kann auch durch die Jah­res­ver­an­la­gung keine Steuerfreiheit der überschießenden 1.600 € er­reicht werden11

Praxishinweise

Nicht ausgeschöpftes 2.000 € Volumen durch Unterschreiten der Summe verpufft somit ungenutzt12. Es ist demnach nicht möglich, ein in einem Mo­nat nicht vollständig ausgenutztes Freibetragsvolumen auf einen an­de­ren Kalendermonat zu übertragen13.
Im vorstehenden Fall wäre daher besser, den Monatslohn auf 23.400 €/12 = 1.950 € anzupassen; sodann wäre alles steuerfrei. Was für einen Sinn das hat, erschließt sich uns auch nicht. 
Für den Ausweis in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 wird es eine Notlösung geben14: In einer frei belegbaren Zeile ist die Ak­tiv­ren­te mit der exakten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ ohne Leerzeichen einzutragen. Nur auf diese Weise ist eine maschinelle Ver­wert­bar­keit der Angabe möglich.

Lohnsteuer­ab­zugs­merk­mal „Steuer­frei­be­tragAk­tiv­rente“

Sachverhalt 2

Jahresbetrachtung auch für Vorzeit möglich? U. E. nein

Arbeitnehmer B erreicht im Mai 2026 die Regelaltersgrenze. Bis 31.5.2026 ist er voll erwerbstätig mit einem Brutto-Monatslohn von 4.000 €. Ab 1.6.2026 arbeitet er weiterhin auf nichtselbstständiger Basis für 1.000 € monatlich, welche der Arbeitgeber über § 3 Nr. 21 EStG vollständig steuerfrei stellt. 

Stellungnahme

Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer 7 Monate x 2.000 € = 14.000 € steuer­freies Aktivrenten-Volumen zur Verfügung, von welchem er 7 x 1.000 € aus­schöpft. Das Rest-Volumen kann nicht auf die Zeit vor Eintritt in die Aktiv­ren­ten­pha­se genutzt werden15. Auch das verspätete Auszahlen z. B. des Mai Lohns erst im Juni nützt nicht, weil die Aktivrente nur für Leistungen gilt, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze erbracht werden.

Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € nach § 9a EStG dürfte un­be­schränkt von den Lohneinkünften Januar bis Mai abgezogen werden, weil § 9a EStG keine zeitanteilige Kürzung vorsieht. U. E. ist hierfür allerdings eine Ein­kom­men­steuer­er­klä­rung abzugeben, denn im Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Arbeitgeber von Januar bis Mai im Ergebnis lediglich jeweils 1/12 des Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trags (1.230 € x 5/12 =) 512,50 € be­rück­sich­ti­gen16. Die Differenz i. H. von (1.230 € ./. 512,50 € =) 717,50 € ist i. R. der Veranlagung zu gewähren. Ein Lohnsteuer­jahresausgleich durch den Ar­beit­ge­ber ist nach der Neufassung von § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Bezug von steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG ausgeschlossen.

Sachverhalt 3

Monatsprinzip kann trotzdem greifen

Ähnlich zu Sachverhalt 2: Arbeitnehmer C erreicht im Mai 2026 die Re­gel­al­ters­gren­ze. Bis 30.9.2026 ist er voll erwerbstätig mit einem Brutto-Mo­nats­lohn von 4.000 €. Ab 1.10.2026 stockt er seine Arbeitszeit auf 10 Wochen­stun­den ab und arbeitet weiterhin auf nichtselbständiger Basis für 1.000 € mo­nat­lich, welche der Arbeitgeber über § 3 Nr. 21 EStG vollständig steuerfrei stellt.

Stellungnahme

Ab Juni liegen die Voraussetzungen der Aktivrente vor. Weil die 2.000 € ein Mo­natsvolumen sind, werden in den Monaten Juni bis September je 2.000 € steuer­frei gestellt; ab Oktober sind sämtliche Lohneinkünfte steuerfrei. Das im Zeit­raum Oktober bis Dezember nicht genutzte Volumen kann nicht auf die Zeit­räu­me Juni bis September zurückgetragen werden17. Damit sind im Jahr zu ver­steuern: 

Januar bis Mai: 5 x 4.000 € = 20.000 €
Juni bis September: 4 Monate x (4.000 € ./. 2.000 €) = 8.000 €
Oktober bis Dezember: 0 €
Abzgl. 1.230 € Werbungskostenpauschbetrag, in Summe: 26.770 €

2.000 € beim Arbeitnehmer entsprechen nicht 2.000 € beim Arbeitgeber - Die Krux der Sozialversicherung

Aktivrente trotzdem SV-pflichtig

Hinlänglich bekannt sein sollte: Die sog. Aktivrente ist zwar steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Sie unterliegt der Beitragsgruppe 3-3-2-1. Weil Krankenversicherungsbeiträge abhängig von der jeweiligen Kranken­ver­si­che­rung sind, kann hier keine absolute Aussage getroffen werden. Aber auf Seiten des Arbeitgebers entsteht im Regelfall rund 20 % So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge. 

Vereinfachte Annahmen

Damit kann davon ausgegangen werden, dass ein Aktivrentner, welcher einen Bruttolohn von 2.000 € erhält, den Arbeitgeber rund 2.400 € kostet. 

Beim Arbeitnehmer kommen diese gedachten 2.000 € allerdings nicht netto = brutto an, denn es werden rund 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung (er­neut abhängig vom KV-Zusatzbeitrag) abgezogen. 

Praxishinweis

Midijobs machen es nicht leichter

Liegt man nicht bei den vollen 2.000 €, ist außerdem die Midijob-Gleitzone beim Arbeitnehmer zu beachten. Erneut sieht man: So einfach ist es leider nicht. 

Vereinfachte Annahmen

Vereinfacht werden wir nachfolgend davon ausgehen, dass beim Arbeitgeber bei 2.400 € Aufwand 1.800 € netto beim Arbeitnehmer ankommen. 

Wenn gewünscht, kann der Arbeitnehmer freiwillige Zahlungen in die Ren­ten­ver­si­che­rung leisten, denn die Verpflichtung zur Zahlung des alleinigen Ar­beit­geberanteils zur Rentenversicherung führt nicht zu einer Erhöhung von Ren­ten­an­wart­schaften oder Entgeltpunkten beim Arbeitnehmer. Um höhere Ren­ten­an­sprüche zu erwerben, können Arbeitnehmer aber auf die Ren­ten­ver­si­che­rungs­frei­heit verzichten (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dafür ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung für die Zukunft ge­gen­über dem Arbeitgeber erforderlich18. Aufgrund der sodann auch vom Ar­beit­neh­mer ge­leis­te­ten Rentenbeiträge steigt dessen Rentenanspruch. Die er­höh­te Rente wird dann jeweils v. 1.7. des Folgejahrs an gezahlt19.

Gestaltungsüberlegung zu Lohnhöhe: Warum 2.102,50 € besser sind als 2.000 €

2.000 € - darf es etwas mehr sein

Bereits aus dem vorstehenden Beispiel wird ersichtlich, dass bei optimaler Aus­nutzung der Aktivrente und einer gewünschten Steuer von 0 € auf Seiten des Arbeitnehmers nicht 2.000 € p. m., sondern 2.102,50 € monatlich ver­ein­bart werden sollten, denn 12 x 102,50 € = 1.230 €, somit Werbungs­kos­ten­pausch­betrag nach § 9a EStG. Der Werbungs­kos­ten­pausch­betrag kann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt werden, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird20.

Natürlich werden nun darauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Auf Seiten des Arbeitgebers liegen Betriebsausgaben vor, beim Arbeitnehmer sind diese nach § 10 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig, soweit diese auf den steuerfreien Lohn (jah­res­weise bis zu 24.000 €) entfallen21. Dies ist bereits im Lohn­steuer­ver­fah­ren zu berücksichtigen22. Bei einem Lohn von 12 x 2.102,50 € sind allerdings die Sozialversicherungsbeiträge auf 1.230 € als Son­der­aus­ga­ben be­rück­sich­ti­gungs­fähig (es liegen Werbungskosten bzw. der Pausch­be­trag vor, was keine Steuerfreiheit ist), auch wenn dies ein paar wenige Euro sein werden. 

Praxishinweis

Bedenke: Auswirkung auf Sonderausgaben

Erneut müssten Sie erkennen, warum die Lohnberechnung und die Über­mitt­lung der Lohndaten komplex ist. Im vorstehenden Fall kann der Wer­bungs­kos­ten­pausch­be­trag für die Bemessung der Lohnsteuer be­rück­sich­tigt werden. Damit entsteht keine Lohnsteuer bei 2.102,50 € Brutto-Mo­nats­lohn, aber Splittung der SV-Beiträge in 95,12 % (2.000/2.102,50) nicht ab­zugs­fähi­ge und 4,88 % abzugsfähige Sonderausgaben23

Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Werbungskosten aus?

Insoweit ist das Abzugsverbot nach § 3c EStG zu beachten24. Übersteigt der Ar­beits­lohn die 2.000 €-Grenze, ist eine verhältnismäßige Aufteilung vor­zu­neh­men.

Sachverhalt25

A hat seine Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2025 erreicht. Er erzielt im Jahr 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn. A hat im Jahr 2026 Werbungskosten von 3.000 € (Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)

Stellungnahme

Vom Arbeitslohn sind im Jahr 2026 2.000 € im Monat steuerfrei und insgesamt 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Da die Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum ge­samten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind 1.000 € (3.000 € x 12.000 €/ 36.000 €) steuerlich abzugsfähig. 2.000 € Werbungskosten stehen mit steuer­frei­em Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen nicht ab­ge­zo­gen werden.

Praxishinweise

Weitere Fragen zu den Werbungskosten drängen sich auf: Wie wäre der Werbungskostenabzug zu beurteilen, wenn z. B. ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Januar 2026 ein Notebook anschafft und z. B. ab April 2026 ausschließlich steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG bezieht? Oder wenn er bis März 2026 noch Fahrten zur ers­ten Tä­tigkeitsstätte geltend macht, ab April 2026 mit Beginn der Aktivrente ins Home­office wechselt? Ist dann die Entfernungspauschale von Januar bis März voll abzugsfähig und die von April bis Dezember grundsätzlich in Frage kommende Tagespauschale bzw. häusliches Arbeitszimmer gar nicht mehr zu gewähren? Die monatsbezogen angelegte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 21 EStG legt dies nahe, ebenso die FAQ, die grundsätzlich eine Direktzuordnung zu steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahme vor­neh­men26. Ab VZ 2026 muss die Anlage N entsprechende Ein­tra­gun­gen zulassen.
Beträgt in diesem Fall der Arbeitslohn durchgängig 3.000 € monatlich und wird die Regelaltersgrenze z. B. im März erreicht, führt dies zu einer zwei­stufigen Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten: Schritt 1: Di­rekt­zu­ord­nung für 3/12 (voll abzugsfähig); Schritt 2: Für 9/12 eine Auf­tei­lung nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Ein­nah­men (hier: 2/3 zu 1/3).
Nochmals sei daran erinnert: Der Werbungskostenpauschbetrag ist voll neben der Aktivrente zu gewähren (vgl. Tz. 3).

Beschäftigung von Familienangehörigen

Familieninterne Optimierung

Oftmals wurde an uns folgende Überlegung herangetragen: Ist es möglich, einen älteren Familienangehörigen als Aktivrentner zu beschäftigen, um so durch Betriebsausgaben die Steuerlast zu mindern, während beim Aktivrentner die Einnahmen steuerfrei ankommen. Man bekommt den Eindruck, dass Oma/Opa, Mama/Papa, Tante/Onkel etc. möglichst noch aus dem ver­meint­li­chen Home­office im Pflegeheim zur Steueroptimierung herhalten sollen. Hierzu fol­gen­de wichtige Vorbemerkung27:

Beratungshinweis

Verträge zwischen Angehörigen müssen zivilrechtlich wirksam28 ver­ein­bart29, wie vereinbart durchgeführt30 und fremdüblich aus­ge­stal­tet31 sein!

Aktivrente ist kein Steuerspartrick

Die Aktivrente ist kein Steuerspartrick. Wenn der Mandant einen Angehörigen nur zum Schein beschäftigen will, steht dies dem Erzielen von Schwarz­ein­nah­men rechtlich gleich: Beides ist eine Hinterziehung! Kom­mu­ni­zie­ren Sie das klar gegenüber dem Mandanten. Und treffen Sie Be­weis­vor­sor­ge, indem Tä­tig­keiten ent­spre­chend protokolliert werden. Es wird un­glaub­wür­dig, wenn im Jahr der Ein­füh­rung der Aktivrente erstmalig ein An­ge­hö­ri­ger als Aktivrentner be­schäf­tigt wird und trotz Lohnaufwand der Um­satz des Unternehmens un­ver­än­dert bleibt. Wenn das Finanzamt nun fragt, warum trotz mehr Lohn­auf­wand die Umsätze nicht hochgehen, wird es ar­gu­men­ta­tiv schwierig. Solche Fälle lassen sich auch maschinell von Seiten der Behörde leicht he­raus­fil­tern. 

Dennoch möchten wir im nachfolgenden grob skizzieren, wie hoch der Steuer­vor­teil wirklich ist. Dabei wird von jeweils grob gerundeten Werten und an­ge­nom­men­en Steuersätzen ausgegangen. Zur Verdeutlichung wird auch die Pa­ral­le­le zum bisherigen Fall des Minijobbers dargestellt.

Minijobber im Ein­zelunternehmen

Sachverhalt 1 - Minijobber im Einzelunternehmen

Sohn S beschäftigt seine Mutter auf maximaler Minijob-Basis in seinem Ein­zel­un­ternehmen. Bei einem Lohn von 603 € (Maximalbetrag 2026) entstehen bei ihm rund monatliche Gesamtkosten von 790 €. In Summe betrachtet gilt:

Liquiditätsabfluss beim Sohn: 12 x 790 € = 9.480 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Spitzensteuersatz ca.: 9.480 € x 45 % = 4.266 €
Kosten nach Steuerersparnis beim Sohn: 5.214 €
Steuerfreier Nettolohn bei Mutter: 12 x 603 € = 7.236 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 7.236 € - 5.214 € = 2.022 €

Aktivrentner im Einzelunternehmen

Sachverhalt 2 - Aktivrentner im Einzelunternehmen

Sohn S stockt seine Mutter in Anbetracht der Aktivrente zum 1.1.2026 auf. Die Tätigkeit wird entsprechend erhöht. Sein Lohnaufwand steigt damit auf gerundet 2.400 € (2.000 € + vereinfachter SV-Beitrag; Annahme: Mutter ist gesetzlich kran­ken­ver­si­chert), bei der Mutter kommen gerundet ca. 1.800 € netto an (zu den Zah­len vgl. im Detail Tz. 2). In Summe betrachtet gilt:

Liquiditätsabfluss beim Sohn: 12 x 2.400 € = 28.800 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Spitzensteuersatz ca.: 28.800 € x 45 % = 12.960 €
Kosten nach Steuerersparnis beim Sohn: 15.840 €
Steuerfreier Nettolohn bei Mutter: 12 x 1.800 € = 21.600 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 21.600 € - 15.840 € = 5.760 €

Praxishinweis

Fragt der Mandant, was die Aktivrente familienintern mehr bringt als der Mini­job, ist beim Einzelunternehmen somit ca. 5.760 € ./. 2.022 € = 3.738 € die mathematische Antwort. 

Erhöhen Sie den Bruttolohn auf die in Tz. 3 dargestellten 2.102,50 € monatlich, sodann gilt (ohne Berücksichtigung der minimalen Sonderausgaben auf Ebene der Mutter): 

Liquiditätsabfluss beim Sohn: 12 x ca. 2.520 € = 30.240 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Spitzensteuersatz ca.: 30.240 € x 45 % = 13.608 €
Kosten nach Steuerersparnis beim Sohn: 16.632 €
Steuerfreier Nettolohn bei Mutter: 12 x 1.902,50 € = 22.830 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 22.830 € - 16.632 € = 6.198 €

Minijobber in GmbH

Sachverhalt 3 - Minijobber in GmbH

Tochter T beschäftigt ihren Vater auf maximaler Minijob-Basis in ihrer GmbH. Bei einem Lohn von 603 € (Maximalbetrag 2026) entstehen bei der GmbH rund monatliche Gesamtkosten von 790 €. In Summe betrachtet gilt:

Liquiditätsabfluss bei GmbH der Tochter: 12 x 790 € = 9.480 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Steuersatz von ca. 30 %: 9.480 € x 30 % = 2.844 €
Kosten nach Steuerersparnis bei GmbH der Tochter: 6.636 €
Steuerfreier Nettolohn bei Vater: 12 x 603 € = 7.236 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 7.236 € - 6.636 € = 600 €

Aktivrentner in GmbH

Sachverhalt 4 - Aktivrentner in GmbH

Tochter T stockt ihren Vater in Anbetracht der Aktivrente zum 1.1.2026 auf. Die Tätigkeit wird entsprechend erhöht. Der Lohnaufwand der GmbH steigt damit auf gerundet 2.400 € (2.000 € + vereinfachter SV-Beitrag; Annahme: Vater ist ge­setzlich krankenversichert), beim Vater kommen gerundet ca. 1.800 € netto an (zu den Zahlen vgl. im Detail Tz. 2). In Summe betrachtet gilt:

Liquiditätsabfluss bei GmbH der Tochter: 12 x 2.400 € = 28.800 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Steuersatz von ca. 30 %: 28.800 € x 30 % = 8.640 €
Kosten nach Steuerersparnis bei GmbH der Tochter: 20.160 €
Steuerfreier Nettolohn bei Vater: 12 x 1.800 € = 21.600 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 21.600 € - 20.160 € = 1.440 €

Praxishinweis

Fragt der Mandant, was die Aktivrente familienintern mehr bringt als der Mini­job, ist bei der GmbH somit ca. 1.440 € ./. 600 € = 840 € die ma­the­ma­ti­sche Antwort. Ob sich das lohnt, muss jeder selbst entscheiden. 

Erhöhen Sie den Bruttolohn auf die in Tz. 3 dargestellten 2.102,50 € monatlich, sodann gilt (ohne Be­rück­sich­ti­gung der minimalen Sonderausgaben auf Ebene des Vaters): 

Liquiditätsabfluss bei GmbH der Tochter: 12 x ca. 2.520 € = 30.240 €
Steuerreduktion durch Aufwand bei angenommenem Steuersatz von ca. 30 %: 30.240 € x 30 % = 9.072 €
Kosten nach Steuerersparnis bei GmbH der Tochter: 21.168 €
Steuerfreier Nettolohn bei Vater: 12 x 1.902,50 € = 22.830 €
Familienübergreifende Optimierungsbetrag: 22.830 € - 21.168 € = 1.662 €

Weitere Optimierungen

Nettolohnoptimierungen

Weitere Netto­lohn­opti­mie­rungen sind möglich

Neben der Aktivrente kann der Arbeitnehmer weiteren Lohn beziehen. Na­tür­lich steht es dem Arbeitgeber und -nehmer frei, diesen weiter zu op­ti­mie­ren. So kann der gesamte Strauß an Nettolohnoptimierungen ge­nutzt werden. Hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in den Bei­trä­gen

Sachverhalt

A ist als sog. Aktirentner für 2.102,50 € monatlich angestellt. Daneben erhält er einen monatlichen Sachgutschein i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zah­lungs­dienste­auf­sichts­ge­setzes im Wert von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Außer­dem über­lässt ihm der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein Fahrrad, welches nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei gestellt wird. 

Stellungnahme

Sämtliche Einnahmen sind (nach verschiedenen Normen) steuerfrei bzw. die über­steigenden 12 Monate x 2.102,50 € ./. 2.000 € = 12 x 102,50 € = 1.230 € vom Werbungskostenpauschbetrag des § 9a EStG abgedeckt. 

Erstmaliges Erschaffen der Voraussetzungen

Dem Steuerpflichtigen steht es frei, sofern die Voraussetzungen der Aktivrente nicht vorliegen, diese zu schaffen. 

Sachverhalt

A ist Inhaber eines Einzelunternehmens und ärgert sich darüber, dass er die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen kann, denn er hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten. Er kommt nun auf die Idee, sein Unternehmen seiner Ehe­frau zu schenken (ggf. auch Verkauf möglich) und sich dann von dieser an­stel­len zu lassen. 

Stellungnahme

Die Gestaltung ist möglich. Sodann wäre ein Teil des Gehalts des Ehemanns bis 2.000 € p. m. nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei. 

Praxishinweis

Ähnliches ist z. B. bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH denkbar, wenn dieser durch Wechsel in einen Status unter 50 % dafür sorgt, dass ein Gehalt fortan für den Arbeitgeberrentenversicherungspflichtig wird. Oder auch für einen Gesellschafter einer Personengesellschaft, der aus dieser aus­schei­det und sich fortan als Angestellter dort beschäftigen lässt. 

Fazit

Die Umsetzung der Aktivrente ist, trotz inzwischen veröffentlichter FAQ, nicht so einfach wie gehofft. Eine Nachbesserung täte der Regelung gut - oder gleich die komplette Abschaffung. 


Fußnoten anzeigen


  1.  ]Abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.2.2026), künftig im Beitrag als FAQ-Aktivrente bezeichnet.
  2.  ]Vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/251110-steuerbonus-aktivrente.html (Stand: 9.2.2026).
  3.  ]Abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.2.2026), künftig im Beitrag als FAQ-Aktivrente bezeichnet.
  4.  ]Siehe dazu: BFH, Urteil v. 30.7.2025 X R 7/23, BB 2026 S. 277.
  5.  ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
  6.  ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
  7.  ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
  8.  ]FAQ-Aktivrente Frage I.7.
  9.  ]Ebenso BDI/Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026, I. Aktivrente, abrufbar unter: www.juris.de/r3/document/sps-ST-AH-ASW-D0012; FAQ-Aktivrente Frage I.9 (Stand: 9.2.2026).
  10.  ]Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-07-G-Aktivrente/0-Gesetz.html, dort Seite 14/15 (Stand: 9.2.2026)..
  11.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.6.
  12.  ]Ebenso Eilts, NWB 2026 S. 204, dort Tz. IV. f.
  13.  ]Ebenso BDI/Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026, I. Aktivrente, abrufbar unter: www.juris.de/r3/document/sps-ST-AH-ASW-D0012; FAQ-Aktivrente Frage I.9 mit Beispielen (Stand: 9.2.2026).
  14.  ]FAQ-Aktivrente Frage III.2.
  15.  ]FAQ-Aktivrente Frage I.9 Beispiel 1.
  16.  ]Hochrechnung des Lohns für den Lohnzahlungszeitraum auf einen Jahresbetrag (§ 39b Abs. 2 Satz 1 EStG), sodann Abzug des vollen Werbungskostenpauschbetrags (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG) sowie weiterer Abzugsbeträge. Dies ergibt die Jahreslohnsteuer, die bei monatlichem Lohn­zah­lungs­zeitraum mit jeweils 1/12 anzusetzen ist (§ 39b Abs. 2 Satz 9 EStG).
  17.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.6.
  18.  ]Diese Wahl gilt sodann für die Dauer der Beschäftigung für diesen Arbeitgeber ohne Wi­der­rufs­mög­lichkeit.
  19.  ]Eilts, NWB 2026 S. 204 Tz. IV.1.g.aa.
  20.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
  21.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.13.
  22.  ]FAQ-Aktivrente Frage III.3.
  23.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.13.
  24.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
  25.  ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
  26.  ]Aktivrente-FAQ Frage II.12.
  27.  ]BVerfG, Beschluss v. 22.7.1970 1 BvR 285/66, 1 BvR 445/67, 1 BvR 192/69, BStBl 1970 II S. 652.
  28.  ]BFH, Urteile v. 16.12.1998 I R 96/95, BFH/NV 1999 S. 1125; v. 13.7.1999 VIII R 29/97, BStBl 2000 II S. 386.
  29.  ]BFH, Urteile v. 24.3.1983 IV R 240/80, BStBl 1983 II S. 663; v. 16.5.1989 VIII R 196/84, BStBl 989 II S. 877; v. 20.4.1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999 S. 1457; Beschluss v. 24.3.1999 I S 8/98, BFH/NV 1999 S. 1643.
  30.  ]BVerfG, Beschluss v. 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl 1996 II S. 34; BFH, Beschluss v. 27.11.1989 GrS 1/88, BStBl 1990 II S.160; BFH, Urteile v. 7.2.1990 I R 126/84, BFH/NV 1991 S. 582; v. 7.5.1996 IX R 69/94, BStBl 1997 II S. 196.
  31.  ]BFH, Urteile v. 25.7.1991 XI R 30/89 XI R 31/89, BStBl 1991 II S. 842; v. 12.2.1992 X R 121/88, BStBl 1992 II S. 468; v. 30.9.1997 IX R 80/94, BStBl 1998 II S. 771; v. 27.7.1999 IX R 64/96, BStBl 1999 II S. 826; v. 28.10.2020 X R 32/18, BStBl II 2021 S. 434.