- Verwaltungs-
anweisung: - FAQ zur Aktivrente vom 6.2.2026
- Fundstelle:
-
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf (Stand: 9.2.2026)
- Gesetz:
- § 3 Nr. 21 EStG
- Problemstellung:
- Gestaltungsüberlegungen zur Aktivrente.
Einführung der Aktivrente
Zum 1.1.2026 hat der Gesetzgeber in § 3 Nr. 21 EStG die sog. Aktivrente eingeführt. Das BMF hat am 6.2.2026 FAQ zur Aktivrente veröffentlicht1.
Praxishinweise
Schwerpunkt in BerP 3/2026
Bei der Aktivrente handelt sich nicht um eine Rente, sondern um eine Freistellung von Einkünften. Daher ist der Begriff Aktivrente etwas misslich - und veranlasste die Deutsche Rentenversicherung Bund dazu, auf Ihrer Homepage klarzustellen, dass der Steuerbonus „Aktivrente“ keine Rente ist und dort doch bitte auch nicht zu beantragen sei2.
Das BMF hat nun am 6.2.2026 FAQ zur Aktivrente veröffentlicht3, weist aber direkt auf deren fehlende Rechts- oder Bindungswirkung hin. Düstere Erinnerungen an die Rechtsunsicherheiten bei den Corona-Soforthilfen werden wach4. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF schnellstmöglich rechtsverbindliche Aussagen zur Aktivrente tätigt. Die Aussagen der FAQ sind im vorliegenden Beitrag eingearbeitet.
Praxishinweis
Eine Darstellung erfolgte bereits in mehreren Seminaren
Wir haben an verschiedenen Stellen über die Voraussetzungen der Aktivrente informiert (z. B. Beratungspraxis 1/2026, Immer aktuell I/2026, Seminar Veranlagung 2025 - Rechtsänderungen 2025/2026 und Arbeitslohn 2026).
Voraussetzungen der Aktivrente
Im Kern müssen vier Voraussetzungen vorliegen, damit die Befreiung der Aktivrente greift:
Uns haben zahlreiche Fragen zur Aktivrente erreicht, die wir nachfolgend aufgreifen wollen.
Ist die Aktivrente ein Jahresbetrag von 24.000 € oder ein Monatsbetrag von 2.000 €?
Probleme mit Monatsprinzip
Liegen die obigen vier Voraussetzungen vor, sind monatlich 2.000 € steuerfrei, im Jahr somit max. 24.000 €. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ist der steuerfreie Betrag als Monatsbetrag zu verstehen (§ 3 Nr. 21 Satz 6 EStG); dies gilt nach § 3 Nr. 21 Satz 6 Halbsatz 2 EStG auch im Veranlagungsverfahren9. Mit den Worten der Gesetzesbegründung10: Durch den zweiten Halbsatz wird gewährleistet, dass die zuvor genannte zeitanteilige Berücksichtigung der Steuerbefreiung auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer erfolgt. Damit wird sichergestellt, dass die monatliche Höchstgrenze der Steuerbefreiung von 2.000 € auch im Veranlagungsverfahren nicht überschritten werden kann.
Zur Verdeutlichung einige Beispiele.
Sachverhalt 1
Lohnsteuerabzug nur auf 2.000 € p. m.?
Arbeitnehmer A erfüllt sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente und erhält monatlich 1.800 € Bruttolohn. Mit dem Novemberlohn wird auch Weihnachtsgeld i. H. eines vollen zusätzlichen Monatsgehalts, damit 3.600 € ausgezahlt.
Stellungnahme
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sind alle Monate gänzlich steuerfrei, ausgenommen der November. Bei diesem muss der übersteigende Betrag von 3.600 € ./. 2.000 € = 1.600 € der Lohnsteuer unterworfen werden.
Zwar sind die gesamten Einnahmen des Jahres mit 13 x 1.800 € = 23.400 € unter dem Höchstbetrag von 24.000 €; weil jedoch auch i. R. der Jahresveranlagung das Monatsprinzip von max. 2.000 € p. m. gilt, kann auch durch die Jahresveranlagung keine Steuerfreiheit der überschießenden 1.600 € erreicht werden11.
Praxishinweise
Lohnsteuerabzugsmerkmal „SteuerfreibetragAktivrente“
Sachverhalt 2
Jahresbetrachtung auch für Vorzeit möglich? U. E. nein
Arbeitnehmer B erreicht im Mai 2026 die Regelaltersgrenze. Bis 31.5.2026 ist er voll erwerbstätig mit einem Brutto-Monatslohn von 4.000 €. Ab 1.6.2026 arbeitet er weiterhin auf nichtselbstständiger Basis für 1.000 € monatlich, welche der Arbeitgeber über § 3 Nr. 21 EStG vollständig steuerfrei stellt.
Stellungnahme
Grundsätzlich stehen dem Arbeitnehmer 7 Monate x 2.000 € = 14.000 € steuerfreies Aktivrenten-Volumen zur Verfügung, von welchem er 7 x 1.000 € ausschöpft. Das Rest-Volumen kann nicht auf die Zeit vor Eintritt in die Aktivrentenphase genutzt werden15. Auch das verspätete Auszahlen z. B. des Mai Lohns erst im Juni nützt nicht, weil die Aktivrente nur für Leistungen gilt, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Altersgrenze erbracht werden.
Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 € nach § 9a EStG dürfte unbeschränkt von den Lohneinkünften Januar bis Mai abgezogen werden, weil § 9a EStG keine zeitanteilige Kürzung vorsieht. U. E. ist hierfür allerdings eine Einkommensteuererklärung abzugeben, denn im Lohnsteuerabzugsverfahren wird der Arbeitgeber von Januar bis Mai im Ergebnis lediglich jeweils 1/12 des Werbungskostenpauschbetrags (1.230 € x 5/12 =) 512,50 € berücksichtigen16. Die Differenz i. H. von (1.230 € ./. 512,50 € =) 717,50 € ist i. R. der Veranlagung zu gewähren. Ein Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber ist nach der Neufassung von § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bei Bezug von steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG ausgeschlossen.
Sachverhalt 3
Monatsprinzip kann trotzdem greifen
Ähnlich zu Sachverhalt 2: Arbeitnehmer C erreicht im Mai 2026 die Regelaltersgrenze. Bis 30.9.2026 ist er voll erwerbstätig mit einem Brutto-Monatslohn von 4.000 €. Ab 1.10.2026 stockt er seine Arbeitszeit auf 10 Wochenstunden ab und arbeitet weiterhin auf nichtselbständiger Basis für 1.000 € monatlich, welche der Arbeitgeber über § 3 Nr. 21 EStG vollständig steuerfrei stellt.
Stellungnahme
Ab Juni liegen die Voraussetzungen der Aktivrente vor. Weil die 2.000 € ein Monatsvolumen sind, werden in den Monaten Juni bis September je 2.000 € steuerfrei gestellt; ab Oktober sind sämtliche Lohneinkünfte steuerfrei. Das im Zeitraum Oktober bis Dezember nicht genutzte Volumen kann nicht auf die Zeiträume Juni bis September zurückgetragen werden17. Damit sind im Jahr zu versteuern:
2.000 € beim Arbeitnehmer entsprechen nicht 2.000 € beim Arbeitgeber - Die Krux der Sozialversicherung
Aktivrente trotzdem SV-pflichtig
Hinlänglich bekannt sein sollte: Die sog. Aktivrente ist zwar steuerfrei, aber nicht sozialversicherungsfrei. Sie unterliegt der Beitragsgruppe 3-3-2-1. Weil Krankenversicherungsbeiträge abhängig von der jeweiligen Krankenversicherung sind, kann hier keine absolute Aussage getroffen werden. Aber auf Seiten des Arbeitgebers entsteht im Regelfall rund 20 % Sozialversicherungsbeiträge.
Vereinfachte Annahmen
Damit kann davon ausgegangen werden, dass ein Aktivrentner, welcher einen Bruttolohn von 2.000 € erhält, den Arbeitgeber rund 2.400 € kostet.
Beim Arbeitnehmer kommen diese gedachten 2.000 € allerdings nicht netto = brutto an, denn es werden rund 10 % für Kranken- und Pflegeversicherung (erneut abhängig vom KV-Zusatzbeitrag) abgezogen.
Praxishinweis
Midijobs machen es nicht leichter
Liegt man nicht bei den vollen 2.000 €, ist außerdem die Midijob-Gleitzone beim Arbeitnehmer zu beachten. Erneut sieht man: So einfach ist es leider nicht.
Vereinfachte Annahmen
Vereinfacht werden wir nachfolgend davon ausgehen, dass beim Arbeitgeber bei 2.400 € Aufwand 1.800 € netto beim Arbeitnehmer ankommen.
Wenn gewünscht, kann der Arbeitnehmer freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung leisten, denn die Verpflichtung zur Zahlung des alleinigen Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung führt nicht zu einer Erhöhung von Rentenanwartschaften oder Entgeltpunkten beim Arbeitnehmer. Um höhere Rentenansprüche zu erwerben, können Arbeitnehmer aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dafür ist die Abgabe einer schriftlichen Erklärung mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich18. Aufgrund der sodann auch vom Arbeitnehmer geleisteten Rentenbeiträge steigt dessen Rentenanspruch. Die erhöhte Rente wird dann jeweils v. 1.7. des Folgejahrs an gezahlt19.
Gestaltungsüberlegung zu Lohnhöhe: Warum 2.102,50 € besser sind als 2.000 €
2.000 € - darf es etwas mehr sein
Bereits aus dem vorstehenden Beispiel wird ersichtlich, dass bei optimaler Ausnutzung der Aktivrente und einer gewünschten Steuer von 0 € auf Seiten des Arbeitnehmers nicht 2.000 € p. m., sondern 2.102,50 € monatlich vereinbart werden sollten, denn 12 x 102,50 € = 1.230 €, somit Werbungskostenpauschbetrag nach § 9a EStG. Der Werbungskostenpauschbetrag kann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt werden, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird20.
Natürlich werden nun darauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Auf Seiten des Arbeitgebers liegen Betriebsausgaben vor, beim Arbeitnehmer sind diese nach § 10 Abs. 2 EStG nicht abzugsfähig, soweit diese auf den steuerfreien Lohn (jahresweise bis zu 24.000 €) entfallen21. Dies ist bereits im Lohnsteuerverfahren zu berücksichtigen22. Bei einem Lohn von 12 x 2.102,50 € sind allerdings die Sozialversicherungsbeiträge auf 1.230 € als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig (es liegen Werbungskosten bzw. der Pauschbetrag vor, was keine Steuerfreiheit ist), auch wenn dies ein paar wenige Euro sein werden.
Praxishinweis
Bedenke: Auswirkung auf Sonderausgaben
Erneut müssten Sie erkennen, warum die Lohnberechnung und die Übermittlung der Lohndaten komplex ist. Im vorstehenden Fall kann der Werbungskostenpauschbetrag für die Bemessung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Damit entsteht keine Lohnsteuer bei 2.102,50 € Brutto-Monatslohn, aber Splittung der SV-Beiträge in 95,12 % (2.000/2.102,50) nicht abzugsfähige und 4,88 % abzugsfähige Sonderausgaben23.
Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Werbungskosten aus?
Insoweit ist das Abzugsverbot nach § 3c EStG zu beachten24. Übersteigt der Arbeitslohn die 2.000 €-Grenze, ist eine verhältnismäßige Aufteilung vorzunehmen.
Sachverhalt25
A hat seine Regelaltersgrenze bereits im Jahr 2025 erreicht. Er erzielt im Jahr 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn. A hat im Jahr 2026 Werbungskosten von 3.000 € (Arbeitsmittel und Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
Stellungnahme
Vom Arbeitslohn sind im Jahr 2026 2.000 € im Monat steuerfrei und insgesamt 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Da die Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen. In der Folge sind 1.000 € (3.000 € x 12.000 €/ 36.000 €) steuerlich abzugsfähig. 2.000 € Werbungskosten stehen mit steuerfreiem Arbeitslohn (Aktivrente) in Zusammenhang und dürfen nicht abgezogen werden.
Praxishinweise
Beschäftigung von Familienangehörigen
Familieninterne Optimierung
Oftmals wurde an uns folgende Überlegung herangetragen: Ist es möglich, einen älteren Familienangehörigen als Aktivrentner zu beschäftigen, um so durch Betriebsausgaben die Steuerlast zu mindern, während beim Aktivrentner die Einnahmen steuerfrei ankommen. Man bekommt den Eindruck, dass Oma/Opa, Mama/Papa, Tante/Onkel etc. möglichst noch aus dem vermeintlichen Homeoffice im Pflegeheim zur Steueroptimierung herhalten sollen. Hierzu folgende wichtige Vorbemerkung27:
Aktivrente ist kein Steuerspartrick
Die Aktivrente ist kein Steuerspartrick. Wenn der Mandant einen Angehörigen nur zum Schein beschäftigen will, steht dies dem Erzielen von Schwarzeinnahmen rechtlich gleich: Beides ist eine Hinterziehung! Kommunizieren Sie das klar gegenüber dem Mandanten. Und treffen Sie Beweisvorsorge, indem Tätigkeiten entsprechend protokolliert werden. Es wird unglaubwürdig, wenn im Jahr der Einführung der Aktivrente erstmalig ein Angehöriger als Aktivrentner beschäftigt wird und trotz Lohnaufwand der Umsatz des Unternehmens unverändert bleibt. Wenn das Finanzamt nun fragt, warum trotz mehr Lohnaufwand die Umsätze nicht hochgehen, wird es argumentativ schwierig. Solche Fälle lassen sich auch maschinell von Seiten der Behörde leicht herausfiltern.
Dennoch möchten wir im nachfolgenden grob skizzieren, wie hoch der Steuervorteil wirklich ist. Dabei wird von jeweils grob gerundeten Werten und angenommenen Steuersätzen ausgegangen. Zur Verdeutlichung wird auch die Parallele zum bisherigen Fall des Minijobbers dargestellt.
Minijobber im Einzelunternehmen
Sachverhalt 1 - Minijobber im Einzelunternehmen
Sohn S beschäftigt seine Mutter auf maximaler Minijob-Basis in seinem Einzelunternehmen. Bei einem Lohn von 603 € (Maximalbetrag 2026) entstehen bei ihm rund monatliche Gesamtkosten von 790 €. In Summe betrachtet gilt:
Aktivrentner im Einzelunternehmen
Sachverhalt 2 - Aktivrentner im Einzelunternehmen
Sohn S stockt seine Mutter in Anbetracht der Aktivrente zum 1.1.2026 auf. Die Tätigkeit wird entsprechend erhöht. Sein Lohnaufwand steigt damit auf gerundet 2.400 € (2.000 € + vereinfachter SV-Beitrag; Annahme: Mutter ist gesetzlich krankenversichert), bei der Mutter kommen gerundet ca. 1.800 € netto an (zu den Zahlen vgl. im Detail Tz. 2). In Summe betrachtet gilt:
Praxishinweis
Fragt der Mandant, was die Aktivrente familienintern mehr bringt als der Minijob, ist beim Einzelunternehmen somit ca. 5.760 € ./. 2.022 € = 3.738 € die mathematische Antwort.
Erhöhen Sie den Bruttolohn auf die in Tz. 3 dargestellten 2.102,50 € monatlich, sodann gilt (ohne Berücksichtigung der minimalen Sonderausgaben auf Ebene der Mutter):
Minijobber in GmbH
Sachverhalt 3 - Minijobber in GmbH
Tochter T beschäftigt ihren Vater auf maximaler Minijob-Basis in ihrer GmbH. Bei einem Lohn von 603 € (Maximalbetrag 2026) entstehen bei der GmbH rund monatliche Gesamtkosten von 790 €. In Summe betrachtet gilt:
Aktivrentner in GmbH
Sachverhalt 4 - Aktivrentner in GmbH
Tochter T stockt ihren Vater in Anbetracht der Aktivrente zum 1.1.2026 auf. Die Tätigkeit wird entsprechend erhöht. Der Lohnaufwand der GmbH steigt damit auf gerundet 2.400 € (2.000 € + vereinfachter SV-Beitrag; Annahme: Vater ist gesetzlich krankenversichert), beim Vater kommen gerundet ca. 1.800 € netto an (zu den Zahlen vgl. im Detail Tz. 2). In Summe betrachtet gilt:
Praxishinweis
Fragt der Mandant, was die Aktivrente familienintern mehr bringt als der Minijob, ist bei der GmbH somit ca. 1.440 € ./. 600 € = 840 € die mathematische Antwort. Ob sich das lohnt, muss jeder selbst entscheiden.
Erhöhen Sie den Bruttolohn auf die in Tz. 3 dargestellten 2.102,50 € monatlich, sodann gilt (ohne Berücksichtigung der minimalen Sonderausgaben auf Ebene des Vaters):
Weitere Optimierungen
Nettolohnoptimierungen
Weitere Nettolohnoptimierungen sind möglich
Neben der Aktivrente kann der Arbeitnehmer weiteren Lohn beziehen. Natürlich steht es dem Arbeitgeber und -nehmer frei, diesen weiter zu optimieren. So kann der gesamte Strauß an Nettolohnoptimierungen genutzt werden. Hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in den Beiträgen
Sachverhalt
A ist als sog. Aktirentner für 2.102,50 € monatlich angestellt. Daneben erhält er einen monatlichen Sachgutschein i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes im Wert von 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Außerdem überlässt ihm der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn ein Fahrrad, welches nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei gestellt wird.
Stellungnahme
Sämtliche Einnahmen sind (nach verschiedenen Normen) steuerfrei bzw. die übersteigenden 12 Monate x 2.102,50 € ./. 2.000 € = 12 x 102,50 € = 1.230 € vom Werbungskostenpauschbetrag des § 9a EStG abgedeckt.
Erstmaliges Erschaffen der Voraussetzungen
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, sofern die Voraussetzungen der Aktivrente nicht vorliegen, diese zu schaffen.
Sachverhalt
A ist Inhaber eines Einzelunternehmens und ärgert sich darüber, dass er die Aktivrente nicht in Anspruch nehmen kann, denn er hat die Regelaltersgrenze bereits überschritten. Er kommt nun auf die Idee, sein Unternehmen seiner Ehefrau zu schenken (ggf. auch Verkauf möglich) und sich dann von dieser anstellen zu lassen.
Stellungnahme
Die Gestaltung ist möglich. Sodann wäre ein Teil des Gehalts des Ehemanns bis 2.000 € p. m. nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei.
Praxishinweis
Ähnliches ist z. B. bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH denkbar, wenn dieser durch Wechsel in einen Status unter 50 % dafür sorgt, dass ein Gehalt fortan für den Arbeitgeberrentenversicherungspflichtig wird. Oder auch für einen Gesellschafter einer Personengesellschaft, der aus dieser ausscheidet und sich fortan als Angestellter dort beschäftigen lässt.
Fazit
Die Umsetzung der Aktivrente ist, trotz inzwischen veröffentlichter FAQ, nicht so einfach wie gehofft. Eine Nachbesserung täte der Regelung gut - oder gleich die komplette Abschaffung.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]Abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.2.2026), künftig im Beitrag als FAQ-Aktivrente bezeichnet.
- [ ↑ ]Vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/251110-steuerbonus-aktivrente.html (Stand: 9.2.2026).
- [ ↑ ]Abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2026-02-06-FAQ-Aktivrente-Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Stand: 9.2.2026), künftig im Beitrag als FAQ-Aktivrente bezeichnet.
- [ ↑ ]Siehe dazu: BFH, Urteil v. 30.7.2025 X R 7/23, BB 2026 S. 277.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage I.5.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage I.7.
- [ ↑ ]Ebenso BDI/Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026, I. Aktivrente, abrufbar unter: www.juris.de/r3/document/sps-ST-AH-ASW-D0012; FAQ-Aktivrente Frage I.9 (Stand: 9.2.2026).
- [ ↑ ]Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, abrufbar unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-07-G-Aktivrente/0-Gesetz.html, dort Seite 14/15 (Stand: 9.2.2026)..
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.6.
- [ ↑ ]Ebenso Eilts, NWB 2026 S. 204, dort Tz. IV. f.
- [ ↑ ]Ebenso BDI/Ebner Stolz, Steuer- und Wirtschaftsrecht 2026, I. Aktivrente, abrufbar unter: www.juris.de/r3/document/sps-ST-AH-ASW-D0012; FAQ-Aktivrente Frage I.9 mit Beispielen (Stand: 9.2.2026).
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage III.2.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage I.9 Beispiel 1.
- [ ↑ ]Hochrechnung des Lohns für den Lohnzahlungszeitraum auf einen Jahresbetrag (§ 39b Abs. 2 Satz 1 EStG), sodann Abzug des vollen Werbungskostenpauschbetrags (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG) sowie weiterer Abzugsbeträge. Dies ergibt die Jahreslohnsteuer, die bei monatlichem Lohn­zah­lungs­zeitraum mit jeweils 1/12 anzusetzen ist (§ 39b Abs. 2 Satz 9 EStG).
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.6.
- [ ↑ ]Diese Wahl gilt sodann für die Dauer der Beschäftigung für diesen Arbeitgeber ohne Wi­der­rufs­mög­lichkeit.
- [ ↑ ]Eilts, NWB 2026 S. 204 Tz. IV.1.g.aa.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.13.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage III.3.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.13.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
- [ ↑ ]FAQ-Aktivrente Frage II.12.
- [ ↑ ]Aktivrente-FAQ Frage II.12.
- [ ↑ ]BVerfG, Beschluss v. 22.7.1970 1 BvR 285/66, 1 BvR 445/67, 1 BvR 192/69, BStBl 1970 II S. 652.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 16.12.1998 I R 96/95, BFH/NV 1999 S. 1125; v. 13.7.1999 VIII R 29/97, BStBl 2000 II S. 386.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 24.3.1983 IV R 240/80, BStBl 1983 II S. 663; v. 16.5.1989 VIII R 196/84, BStBl 989 II S. 877; v. 20.4.1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999 S. 1457; Beschluss v. 24.3.1999 I S 8/98, BFH/NV 1999 S. 1643.
- [ ↑ ]BVerfG, Beschluss v. 7.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl 1996 II S. 34; BFH, Beschluss v. 27.11.1989 GrS 1/88, BStBl 1990 II S.160; BFH, Urteile v. 7.2.1990 I R 126/84, BFH/NV 1991 S. 582; v. 7.5.1996 IX R 69/94, BStBl 1997 II S. 196.
- [ ↑ ]BFH, Urteile v. 25.7.1991 XI R 30/89 XI R 31/89, BStBl 1991 II S. 842; v. 12.2.1992 X R 121/88, BStBl 1992 II S. 468; v. 30.9.1997 IX R 80/94, BStBl 1998 II S. 771; v. 27.7.1999 IX R 64/96, BStBl 1999 II S. 826; v. 28.10.2020 X R 32/18, BStBl II 2021 S. 434.