
- Fundstelle:
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https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-04-St%C3%84ndG2025/0-Gesetz.html
- Problemstellung:
- Geplante Änderungen im Steueränderungsgesetzes 2025
Geplantes Steueränderungsgesetz 2025
Am 4.9.2025 hat das BMF den Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetzes 2025 veröffentlicht. Es handelt sich um ein typisches Omnibusgesetz, welches eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen enthält. Ob diese final umgesetzt werden, muss abgewartet werden - vor allem im Hinblick auf die existenten Finanzierungslücken in der Haushaltsplanung von Bund und Ländern. Der Entwurf sieht u. a. eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem ersten Entfernungskilometer auf 38 Cent und eine Reduzierung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.1.2026 auf 7 % vor. Damit werden einige der im Koalitionsvertrag versprochenen Maßnahmen umgesetzt.
Praxishinweis
Details in unserem Jahreswechsel-Seminar
Detailliert werden wir das Gesetz in unserem Jahreswechsel-Seminar „Veranlagung 2025 Rechtsänderungen 2025/2026“, welches wir im Frühjahr 2026 wieder wie gewohnt in Präsenz- und Online-Form anbieten, besprechen. Details finden Sie unter:
Geplante Maßnahmen
Das Gesetz enthält aktuell vor allem folgende Maßnahmen:
Entfernungspauschale steigt auf 0,38 €
Gastronomie-USt-Satz auf 7 %
Erhöhung Übungsleiterpauschale und weitere Änderungen in der Gemeinnützigkeit
- Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
- Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € (§ 3 Nr. 26, Nr. 26a EStG)
- Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
- Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO)
- Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
- Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)