- Gesetz:
- Art. 6 Abs. 2 De-minimis-Verordnung
- Problemstellung:
- Einführung eines zentralen De-minimis-Registers
Einführung De-minimis-Register
Zum 1.1.2026 ist Deutschland rechtlich verpflichtet, ein zentrales De-minimis-Register einzurichten, in dem staatliche Beihilfen erfasst werden, die unter die sogenannten De-minimis-Verordnungen der Europäischen Union fallen. Auch steuerliche Regelungen, welche auf die De-minimis-Verordnung verweisen (z. B. § 7b EStG), führen damit zur Erfassungspflicht.
Letztlich soll das Register vor allem dazu dienen, den Höchstbetrag von 300.000 € in einem drei Jahreszeitraum zu überwachen (bzw. höhere Beträge im Rahmen der DAWI-De-minimis-Beihilfen).
Eintragung durch die Behörde
Positiv: Die Eintragung ins Register erfolgt nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch die Bewilligungsbehörde, die eine Förderung gewährt ("Granting Authority"). Als Faustregel gilt: Wer bisher die De-minimis-Bescheinigung ausgestellt hat, ist künftig auch für die Eintragung ins Register verantwortlich. Dies kann auch eine mit dieser Aufgabe beliehende Einheit sein. Jede Bewilligungsbehörde ist in der Datenbank einem "Office" zugeordnet1.
Das Register soll nach einer Übergangszeit die bisherige Praxis ablösen, wonach Unternehmen Selbstauskünfte (De-minimis-Erklärungen) abgeben und Behörden De-minimis-Bescheinigungen ausstellen müssen. Deutschland wird hierfür ein von der EU-Kommission entwickeltes webbasiertes Register nutzen - das sogenannte eAIR-Register. Es wird ähnlich wie das teilweise aus der AGVO-Förderung bekannte TAM-Register funktionieren2.
Testphase ab November 2025
Ab November 2025 startet dem Vernehmen nach die Testphase des Registers. Eine Erstanlage aller Nutzerinnen und Nutzer im De-minimis-Register (mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung) soll ebenso ab November/Dezember 2025 möglich sein.
Pflicht ab 1.1.2026 / 1.1.2027
Ab 1.1.2026 besteht eine Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung und der DAWI-De-minimis-Verordnung. Die Pflicht zur Nutzung des Registers für Beihilfen nach der Agrar-De-minimis-Verordnung startet mit einem Jahr Verzug ab 1.1.2027. Bis 31.12.2028 ist das Register parallel zur bisherigen De-minimis-Erklärung sowie -Bescheinigung auszufüllen.
Welche Informationen werden eingetragen
Grundsätzlich sind die eintragungspflichtigen Informationen nicht sehr umfassend. Es müssen der Beihilfeempfänger, der Beihilfebetrag, der Tag der Gewährung (=Bewilligung), die Bewilligungsbehörde, das verwendete Beihilfeinstrument (z. B. Zuschuss oder Garantie) sowie der betroffene Wirtschaftszweig nach der NACE-Klassifizierung in das Register eingetragen werden (Art. 6 Abs. 1 De-minimis-VO).
Kurze Eintragungsfrist für Behörde
Problematisch ist jedoch die Eintragungsfrist, denn die De-minimis-Beihilfe muss spätestens 20 Arbeitstage nach Gewährung im De-minimis-Register veröffentlicht werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der "Gewährung", d. h. der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch entsteht. Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Auszahlung der Förderung. Kompliziert wird es dadurch, dass z. B. § 7b EStG als Gewährungszeitpunkt den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung angibt. Somit muss nach Erlass des Bescheides innerhalb von 20 Arbeitstagen die Erfassung erfolgen.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/de-minimis-register/#c27157, dort FAQ Fragen zum Register, Welche Stelle/Behörde muss ins De-minimis-Register eintragen?
- [ ↑ ]Weiterführende Informationen siehe https://www.stmwi.bayern.de/wirtschaft/aufsicht-und-recht/de-minimis-register/#c27157 (Stand: 31.10.2025).