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Zollkodex-Anpassungsgesetz

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Dieses wurde mit teilweise beträchtlichen Veränderungen durch den Finanzausschuss am 5.12.2014 in 3. Lesung im Deutschen Bundestag verabschiedet. Nachdem die Anregungen der Bundesländer nicht berücksichtigt wurden, standen die Zeichen auf Sturm und es war be­schlossene Sache, dem Gesetz am 19.12.2014 nicht zu zustimmen und den Vermittlungsaus­schuss anzurufen. Es kam aber anders, der Bundesrat hat zugestimmt (BR-Drucksache 592/14 vom 19.12.2014), nachdem die Bundesregierung eine Protokollerklärung abgegeben hat, die Anregungen der Länder in ein neues Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Dies soll noch im I. Quartal 2015 sein.

Im Vergleich zu BerP 12/2014 S. 775 ff. gab es folgende wichtige Änderungen:

§ 9 Abs. 6 EStG: Mindestdauer der Erstberufsausbildung: Diese wurde von geplanten 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt.

§ 10 Abs. 3 Satz 1 EStG: Höchstbetrag der Altersvorsorgeaufwendungen: Dieser wird ab 2015 erhöht, aber nicht auf 24.000 €, sondern auf den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Damit ist eine jährliche Anpassung nicht notwendig. Gleichwohl gilt Satz 4 weiter; d. h. in 2015 sind nur 80 % abzugsfähig.

§ 19 Abs. 1a EStG: Betriebsveranstaltung: Die zunächst geplante Freigrenze von 150 € wurde in einen Freibetrag von 110 € umgewandelt. Dies macht Betriebsveranstaltungen ab 2015 attraktiver. Wie geplant werden die Kosten der Begleitung sowie die externen Kosten einbezogen. Ansonsten wird auf das Skript Arbeitslohn 2015 Seite 24 ff. verwiesen.

Nicht umgesetzt wurden:

§ 26a EStG: Abzugsbeträge bei der Einzelveranlagung von Ehegatten

§ 4 Abs. 5a EStG: Hybride Finanzierungsanlagen
§ 20 UmwStG: Teilweise Einbringung gegen Darlehen
§ 8 Abs. 2 KStG: Besteuerung von Streubesitzdividenden

Es ist zu erwarten, dass die drei letztgenannten Punkte in das neue Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.

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