
Bei der seit 1.10.2014 in Kraft getretenen Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt es einige Neuigkeiten zu vermelden:
BMF verlängert Übergangsfrist
Bereits definitiv fest steht, dass die bis zum 31.12.2014 geltende Übergangsfrist vom BMF bis zum 30.6.2015 verlängert wird1. Es gilt nach BMF folgende „Nichtbeanstandungsregelung“:
Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 (neu!) ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nr. 1.1 des BMF-Schreibens vom 26.9.20142 gilt insoweit entsprechend.
Gesetzesänderung
Dies ist in Zusammenhang mit Aktivitäten des Gesetzgebers zu sehen. Höchstwahrscheinlich wird es nämlich insoweit zu einem „Reparaturgesetz“ kommen. Auf Vorschlag des Bundesrats3 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags eine Änderung sowohl des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG als auch der Anlage 4 zum UStG in das Zollkodex-Anpassungsgesetz aufgenommen4. Der Bundestag hat das Gesetz in dieser Form am 4.12.2014 beschlossen5. Die Abstimmung im Bundesrat ist für den 19.12.2014 vorgesehen. Da jedoch bei Weitem nicht alle Vorschläge der Bundesländer umgesetzt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird.
Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2015
Im Einzelnen vorgesehen ist:
Lfd. Nr. | Warenbezeichnung | Zolltarif Nr. (Kapitel, Position, Unterposition) |
1 | Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug | Positionen 7106 und 7107 |
2 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver; Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug | Position 7110 und Unterposition 7111 00 00 |
3 | Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen; Körner und Pulver aus Roheisen oder Spiegeleisen; massive stranggegossene, nur vorgewalzte oder vorgeschmiedete Erzeugnisse | Positionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224 |
4 | Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen; Pulver und Flitter aus Kupfer | Positionen 7402, 7403, 7405 und 7406 |
5 | Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Pulver und Flitter, aus Nickel | Positionen 7501, 7502 und 7504 |
6 | Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus Aluminium | Positionen 7601 und 7603 |
7 | Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus Blei | Position 7801; aus Position 7804 |
8 | Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus Zink | Positionen 7901 und 7903 |
9 | Zinn in Rohform | Position 8001 |
10 | Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver | aus Positionen 8101 bis 8112 |
11 | Cermets in Rohform | Unterposition 8113 00 20 |
Praxishinweise
Selen und Gold sind ganz aus der Anlage 4 herausgenommen worden. Für Gold gilt aber weiterhin die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach Nr. 7 (Altmetall) oder Nr. 9 (Gold).
Bei den anderen Metallen sind Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile sowie Stangen und Stäbe aus der Anlage 4 herausgenommen worden. Grund hierfür sind zum einen die Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis; zum anderen sind diese Waren neben dem gewerblichen Einsatz auch oftmals für den Endverbrauch geeignet und bestimmt.
Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. Wegen der verlängerten Übergangsfrist, die u. E. genutzt werden sollte, kann die Umsetzung auch noch Anfang 2015 erfolgen.
Fußnoten anzeigen ↓
- [ ↑ ]BMF, Schreiben v. 5.12.2014 IV D 3 - S 7279/14/10002, www.bundesfinanzministerium.de.
- [ ↑ ]BStBl 2014 I S. 1297.
- [ ↑ ]BT-Drucksache 18/3158, S. 31, zu Nr. 40 und 41, abrufbar unter www.bundestag.de. Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag zu (BT-Drucksache 18/3158, S. 83, zu Nr. 40 und 41).
- [ ↑ ]BT-Drucksache 18/3441, S. 47 f. Begründung dazu S. 62 f.
- [ ↑ ]Plenarprotokoll 18/73, 6974 A und B.