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Änderungen bei der Um­kehr der Steuer­schuld­ner­schaft bei Lieferung von Metall (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. mit Anlage 4 zum UStG)

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Bei der seit 1.10.2014 in Kraft getretenen Umkehr der Steuerschuldnerschaft gibt es einige Neuigkeiten zu vermelden:

BMF verlängert Übergangsfrist

Bereits definitiv fest steht, dass die bis zum 31.12.2014 geltende Übergangsfrist vom BMF bis zum 30.6.2015 verlängert wird1. Es gilt nach BMF folgende „Nichtbeanstandungsregelung“:

Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.9.2014 und vor dem 1.7.2015 (neu!) ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Ver­tragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor dem 1.7.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nr. 1.1 des BMF-Schreibens vom 26.9.20142 gilt insoweit entsprechend.

Gesetzesänderung

Dies ist in Zusammenhang mit Aktivitäten des Gesetzgebers zu sehen. Höchstwahrscheinlich wird es nämlich insoweit zu einem „Reparaturgesetz“ kommen. Auf Vorschlag des Bundesrats3 hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags eine Änderung sowohl des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG als auch der Anlage 4 zum UStG in das Zollkodex-Anpassungsgesetz aufgenommen4. Der Bundestag hat das Gesetz in dieser Form am 4.12.2014 beschlossen5. Die Abstimmung im Bundesrat ist für den 19.12.2014 vorgesehen. Da jedoch bei Weitem nicht alle Vorschläge der Bundesländer umgesetzt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vermittlungs­ausschuss angerufen wird.

Geplantes Inkrafttreten: 1.1.2015

Im Einzelnen vorgesehen ist:

Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft kommt es nur, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt. Damit schafft der Gesetzgeber wahrscheinlich eine - gerade für den Einzelhandel (z.B. Baumärkte) wichtige - Bagatellgrenze. Problematisch für die Praxis dürfte sein, wann von einem „einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang“ auszugehen ist. Bis zum Ergehen eines BMF-Schreibens kann/sollte hierfür Abschn. 13b.7 Abs. 3 und 4 UStAE (zu Mobilfunkgeräten) entsprechend herangezogen werden.
Anlage 4 zum UStG wird wie folgt neu gefasst (und dabei der Katalog der Metalle, die § 13b UStG unterfallen, erheblich eingeschränkt):
Lfd. Nr.WarenbezeichnungZolltarif Nr. (Kapitel, Position, Unterposition)
1Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pul­ver; Silber­plattie­rungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als HalbzeugPositionen 7106 und 7107
2Platin, in Rohform oder als Halb­zeug oder Pulver; Platin­plattie­­rungen auf un­edlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Roh­form oder als HalbzeugPosition 7110 und Unterposition 7111 00 00
3Roheisen oder Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Roh­formen; Körner und Pulver aus Roh­eisen oder Spiegel­­eisen; mas­sive strangge­gossene, nur vorgewalzte oder vorge­­schmiedete ErzeugnissePositionen 7201, 7205 und 7206; aus Position 7207; Positionen 7218 und 7224
4Nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren; raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Roh­form; Kupfer­vor­legierung­en; Pulver und Flitter aus KupferPositionen 7402, 7403, 7405 und 7406
5Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwi­schen­erzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Roh­form; Pulver und Flitter, aus NickelPositionen 7501, 7502 und 7504
6Aluminium in Rohform; Pulver und Flitter, aus AluminiumPositionen 7601 und 7603
7Blei in Rohform; Pulver und Flitter, aus BleiPosition 7801; aus Position 7804
8Zink in Rohform; Staub, Pulver und Flitter, aus ZinkPositionen 7901 und 7903
9Zinn in RohformPosition 8001
10Andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulveraus Positionen 8101 bis 8112
11Cermets in RohformUnterposition 8113 00 20

Praxishinweise

Selen und Gold sind ganz aus der Anlage 4 herausgenommen worden. Für Gold gilt aber weiterhin die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach Nr. 7 (Altmetall) oder Nr. 9 (Gold).

Bei den anderen Metallen sind Draht, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse, Profile sowie Stangen und Stäbe aus der Anlage 4 herausgenommen worden. Grund hierfür sind zum einen die Abgren­zungs­schwierig­kei­ten in der Praxis; zum anderen sind diese Waren neben dem gewerblichen Einsatz auch oftmals für den Endverbrauch geeignet und bestimmt.

Über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens werden wir berichten. Wegen der verlängerten Übergangsfrist, die u. E. genutzt werden sollte, kann die Umsetzung auch noch Anfang 2015 erfolgen.


Fußnoten anzeigen


  1.  ]BMF, Schreiben v. 5.12.2014 IV D 3 - S 7279/14/10002, www.bundesfinanzministerium.de.
  2.  ]BStBl 2014 I S. 1297.
  3.  ]BT-Drucksache 18/3158, S. 31, zu Nr. 40 und 41, abrufbar unter www.bundestag.de. Die Bundesregierung stimmte dem Vorschlag zu (BT-Drucksache 18/3158, S. 83, zu Nr. 40 und 41).
  4.  ]BT-Drucksache 18/3441, S. 47 f. Begründung dazu S. 62 f.
  5.  ]Plenarprotokoll 18/73, 6974 A und B.

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